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Alkohol am Steuer: Tauglichkeit

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    Alkohol am Steuer: Tauglichkeit

    Hallo,

    ein Bekannter (40), möchte mit dem Sportschiessen anfangen und einem Schützenverein beitreten. Allerdings wurde ihm 1997 von Januar bis November wegen "Alkohol am Steuer" der Führerschein entzogen.
    Kann das zu Problemen mit der Tauglichkeit führen oder ist das nach der Zeit kein Grund mehr?

    MfG

    #2
    Wenn ihm kein Waffenverbot ausgesprochen wurde, was in einem solchen Fall unwahrscheinlich ist, hat er keine Probleme.

    Überprüft wird er erst wenn er eine WBK pflichtige Waffe erwerben will.

    Johann

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      #3
      Und der Erwerb könnte dann abgelehnt werden?

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        #4
        Naja, Verjährungsfristen und so sind ja 10 Jahre bei bestimmten Sachen und 1997 ist doch wohl bisl länger her. In der Zwischenzeit sollte halt nichts vorgefallen sein.

        Is ja jetz mal so meine laienhafte Meinung.
        Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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          #5
          Wenn in den letzten 18 Jahren nichts mehr vorgefallen ist, dürfte es nichts ausmachen.
          Selbst bei einem Vergehen gegen das Waffengesetz wirst du "nur" für 5 - 10 Jahre gesperrt.
          Anders ist es bei "praktizierenden" Alkoholikern, deren Sucht amtlich bekannt ist.
          Dies würde bei einer Überprüfung zum Ausschluß führen.
          Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

          Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
          , aktueller denn je)

          I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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            #6
            Alkohol (persönliche Eignung) hat mit Vorstrafen und deren "Ausschlussfristen" nach WaffG (Zuverlässigkeit) nichts zu tun. Entscheident ist der damalige Wert der Blutalkoholkonzentration (BAK). Der Grenzwert ist 1,6 Promille ab so einem Wert muss die Behörde ein Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen einholen. Und weil die Frage nach dem Umgang mit Waffen eine andere ist als die Frage nach der Fähigkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen nützt auch ein evtl. damals eingeholtes Gutachten (Idiotentest) nichts.

            Ob die Behörde von der Trunkenheitsfahrt Kenntnis erlangt oder nicht liegt an den eingeholten Auskünften. Wichtig ist dabei die unbeschränkte Auskuft aus dem Zentralregister. Die kann jeder über sich selbst einholen und z.B. bei einem Gericht einsehen.

            Also wenn der BAK damals 1,6 Promille oder höher war, hingehen und Auskunft einholen (Antrag beim Bundeszentralregister). Vorher keinen waffenrechtlichen Antrag stellen auch nicht den auf einen kleinen Waffenschein.

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              #7
              Da hast Du sicherlich Recht, ich wollte auch in meinem Beispiel nur darauf hinweisen, daß 18 Jahre eben eine sehr lange Zeit sind und ein so alter Vorfall keine Auswirkungen auf die aktuelle Situation haben wird.

              Daß persönliche Eignung und die rechtliche Zuverlässigkeit zwei Paar Schuhe sind sollte eigentlich klar sein, ich denke eben nur, daß man im Bezug auf, nennen wir es "Verjährungsfristen", in ähnlichen Grenzen gedacht werden kann.
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

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                #8
                Wenn er seinen Führerschein wieder hat, gab es auch ein Gutachten. Ist in den letzten 18 Jahren nichts mehr gekommen, bekommt er auch eine WBK. In den Verein darf er sowieso. Und einen Auszug aus dem BZRG zu holen macht wenig Sinn, da da nichts mehr drin steht (außer der Besagte hat zwischenzeitlich neuen Mist gebaut).

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                  #9
                  Wisst ihr das jetzt genau oder schlussfolgert ihr das nur aus dem was ihr glaubt zu wissen? Bei uns war auch einer im Verein. Der hat auch regelmäßig und sogar auch sehr erfolgreich trainiert. Bei ihm war der Fall ähnlich gelagert, Trunkenheitsfahrt, die aber auch bereits mehr als 10 Jahre zurück lag.
                  Wir sind damals auch davon ausgegangen, dass das kein Problem sein dürfte. Eine WBK hat er dann aber trotzdem nicht bekommen. Ich kenne den Fall natürlich nicht im Detail. Vielleicht hat er ja auch noch mehr Mist gebaut. Aber das war damals zumindest seine Aussage. Keine WBK wegen der Trunkenheitsfahrt damals. Auto fahren durfte er aber trotzdem. - Auf der Kirmes hat er immer gleich das Bullenauto besetzt
                  Nein, nein er kam immer mit eigenem Auto und im Sommer auch mal mitm Moped. War eigentlich schade. War ein netter Kerl.
                  Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                  Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                  2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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                    #10
                    Ich denke, da war noch mehr als die eine (1) Trunkenheitsfahrt. Der Staat gibt jedem eine 2. Chance (dazu gibt es klare Regeln und aus diesen Schlussfolgere ich), vorausgesetzt er nutzt sie auch, d.h. er lässt sich nichts mehr zu schulden kommen.

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                      #11
                      Es wurden damals 1,61 Promille festgestellt und er musste den sog. "Idiotentest" machen. Der Führerschein wurde von Januar bis Dezember 1997 entzogen. Er hat an sämtlichen empfohlenen Kursen teilgenommen, sonst wäre das wahrscheinlich nicht so schnell erledigt gewesen.
                      Danach hat er nichts mehr "ausgefressen".

                      MfG

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                        #12
                        Was meinst du eigentlich genau mit "Tauglichkeit" in deinem Beitrag oben. Antrag auf Mitgliedschaft und oder Antrag auf WBK etc. Ich sehe kein Problem bei beidem.

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                          #13
                          Bezieht sich auf die eigene WBK.

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                            #14
                            Hallo,

                            wenn der geschilderteSachverhalt so stimmt, sehe ich auch keine Probleme mit der WBK. Die Zuverlässigkeit ist nach dieser Zeit wieder gegeben und die pers. Eignung sollte auch kein Thema sein - Woher sollte die Behörde den Kentniss davon haben. Die Register sind sauber, wobei das durch Selbstauskünfte vor Antragstellung sicherheitshalber überprüft werden sollte.

                            Oder hatte die Person schonmal eine waffenrechtliche Erlaubnis?

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                              #15
                              in den daten die die Behörden einsehen können is NIX gelöscht!!!
                              die sehen alles was war!
                              "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                              "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

                              "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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