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Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen
unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
"Von innen nicht erreichbarer Kofferraum" ist da m.E. zuviel des Guten. Wenn mein Waffenkoffer z.B. vier Verschlüsse hat, die ich von Hand öffnen muss, dann würde das auch ausreichen. Und dann könnte der Koffer auf der Rückbank liegen.
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