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Hier sieht man den gescheiterten Versuch einer Odnungsbehörde, geltendes Recht nach eigenen Ermessen frei auszulegen:
Wobei dieser Eintrag auch mit der Streichung immer noch falsch ist, wenn Du Dir im Waffengesetz den $ 14 (4) anschaust, steht dort im Original-Wortlaut:
„Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen“
Dadurch sind Repetierflinten von Haus aus ausgeschlossen, diese müssen auf die grüne WBK erworben werden.
sigpic
“The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”
Ich hab nicht nur schlüssige Argumente, sondern auch eine 12/70 auf der gelben WBK eingetragen
Nun, dann hat Dein SB das WaffG nicht recht "auf dem Schirm", wie Grauwolf sich ausdrücken würde.
§14(4) nimmt eindeutig die Repetierflinten aus der Gelben WBK heraus:
Zitat von WaffG §14(4)
[...]
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1
Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine
unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist
durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. [...]
Wenn ich mich nun an meine Waffensachkundeausbildung zurückerinnere, sind Flinten Gewehre mit glatten Läufen.
Die im amerikanischen bekannte Deergun, also wenn man so will, "Flinten mit gezogenem Lauf" zum Verschießen von Flintenlaufgeschossen sind im deutschen Waffenrecht (noch) nicht bekannt und werden in der Form nirgens erwähnt.
Formell ist der ursprüngliche Eintrag mit der Beschränkung der Erwerbserlaubnis also völlig korrekt gewesen.
Waffentechnisch ist ein zb. 12/70'er Gewehr mit gezogenem Lauf eine Repetierbüchse mit 'nem recht dicken Kaliber....
erbsenzählend grüßt
der Gunner
p.S.: Michael war schneller.....
Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
Ich behaupte nicht, dass der Erwerb einer Vorderschaftrepetierbüchse im Kaliber 12 auf gelbe WBK nicht möglich wäre. Aber reden wir mal ganz offen – der Gesetzgeber hat zu genau formuliert, in dem der Passus „mit gezogenem Lauf“ in den Text der neuen gelben WBK mit aufgenommen wurde. Dadurch hat Er ungewollt eine Grauzone geschaffen, welche man nun ausnutzen kann oder auch nicht. Letztendlich laufen all die Diskussionen, die es in den Waffenforen zu diesem Thema gibt, wieder auf das gleiche Endergebnis hinaus: Am Ende wird diese „Lücke“ im Rahmen einer Novellierung geschlossen, im schlimmsten Fall wird so etwas auch wieder zum Anlass genommen um gleich noch weitere Verschärfungen zu rechtfertigen. So nach dem Motto: "Die bösen Sportschützen kaufen sich durch eine Grauzone bedingt, die bösen, bösen Pumpguns..."
Es gibt da so viele Dinge, die man anführen könnte... Luftgewehr-SDs mit F-Zeichen im Kaliber .22, Lampenhalter, Full-Auto-Umrüstsätze, usw...usw. Kann man alles legal erwerben, muss man aber nicht...
Ich seh das eigentlich ganz einfach, ab zum Amt, Gesetzestext zitieren und eintragen lassen. Und zwar vollkommen unkompliziert auf gelb.
Bleibt der Punkt mit der genehmigten Sportordnung, in der solche Waffen zugelassen sind, hier liegt m.M.n. auch der Knackpunkt der ganzen Angelegenheit. Hier wird eine Gesetzeslücke ausgenutzt um eine Repetierbüchse im Kaliber 12 zu erwerben, so weit so gut – dann muss man aber auch eine Büchsendisziplin vorweisen können, die nach einer genehmigten Sportordnung erlaubt ist. Nach meinem persönlichen Rechtsverständnis kann ich hier dann auch nicht mit irgendwelchen zugelassenen Flintendisziplinen argumentieren, denn man erwirbt ja ausdrücklich eine Büchse und keine Flinte. Das muss nicht richtig sein, aber so sehe ich das persönlich.
Der SB hat diesbezüglich kaum eine Wahl, es sei den er beugt geltendes Recht.
Den Hinweis bezüglich des vorherigen Abklärens mit dem SB habe ich nur gegeben, weil es eine wirklich altbekannte Geschichte ist, dass es oft Probleme bezüglich genau dieser Thematik gibt. Die Foren sind voll von unterschiedlichen SB-Ansichten zu diesem Thema. Besser vorab fragen, als nachher Streitereien haben, so sehe ich das. Wer es lieber andersrum machen will, der kann dies gerne so machen. Und das SBs oft die unterschiedlichsten Auslegungen anwenden und das Recht gebeugt wird, ist wahrlich überhaupt nichts Neues. Hier wurden z.B. auch GSG-5 auf Sportschützen WBK eingetragen weil das Amt der Meinung war, dass der $6 AWaffV nicht maßgeblich wäre und die örtlichen Händler die Dinger dann an Sportschützen verkauft haben...
Gruß
Michael
sigpic
“The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”
Wobei dieser Eintrag auch mit der Streichung immer noch falsch ist, wenn Du Dir im Waffengesetz den $ 14 (4) anschaust, steht dort im Original-Wortlaut:
„Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen“
Dadurch sind Repetierflinten von Haus aus ausgeschlossen, diese müssen auf die grüne WBK erworben werden.
Mein Vorderschatsrepetierer mit gezogenem Lauf ist also keine Repetierlangwaffe?? Aha,.....interessant.......
Les dir deinen eigenen Satz noch einmal durch, vielleicht merkst du es selber
Formell ist der ursprüngliche Eintrag mit der Beschränkung der Erwerbserlaubnis also völlig korrekt gewesen.
Selbständiges und eigenmächtiges Ergänzen von Gesetztestexten ist also Korrekt? Sind wir hier im Forumsbereich "Waffengesetz" oder eher im Bereich Bauchgefühl?
Waffentechnisch ist ein zb. 12/70'er Gewehr mit gezogenem Lauf eine Repetierbüchse mit 'nem recht dicken Kaliber....
und?
erbsenzählend grüßt
der Gunner
Ich hab eher das Gefühl, du wolltest Erbsen zählen und hast Birnen gefunden
Mein Vorderschatsrepetierer mit gezogenem Lauf ist also keine Repetierlangwaffe?? Aha,.....interessant.......
Les dir deinen eigenen Satz noch einmal durch, vielleicht merkst du es selber
Schau Du Dir mal Deinen Anhang von der gelben WBK an und vergleiche Ihn mit dem entsprechenden Paragrafen im Waffengesetz. Nach Deinem Anhang dürfte man jede Repetierlangwaffe kaufen, auch eine Vorderschaftrepetierflinte. Das ist gemäß dem Gesetz aber nicht richtig!
Das Dein Vorderschaftrepetierer mit gezogenem Lauf keine Repetierlangwaffe bzw. Repetierbüchse ist, habe ich nie behauptet.
sigpic
“The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”
Ich meinte auch eher "Wer sagt das aus welcher Begründung heraus". Mein Fehler
Ich behaupte nicht, dass der Erwerb einer Vorderschaftrepetierbüchse im Kaliber 12 auf gelbe WBK nicht möglich wäre.
Das wäre aufgrund der Gesetzlage auch doof zu behaubten
Aber reden wir mal ganz offen – der Gesetzgeber hat zu genau formuliert, in dem der Passus „mit gezogenem Lauf“ in den Text der neuen gelben WBK mit aufgenommen wurde. Dadurch hat Er ungewollt eine Grauzone geschaffen, welche man nun ausnutzen kann oder auch nicht.
Ich weiß zwar was du mit Grauzone meinst, aber ich seh das ein bischen anders. Wenn ich mich wortwörtlich an den Gesetzestext halte, ist das kein Surfen in Grauzonen, sondern schlicht geltendes Recht das ich nutze. Und das ist durch den Gesetzgeber dabei sogar klar und verständlich definiert.
Letztendlich laufen all die Diskussionen, die es in den Waffenforen zu diesem Thema gibt, wieder auf das gleiche Endergebnis hinaus: Am Ende wird diese „Lücke“ im Rahmen einer Novellierung geschlossen, im schlimmsten Fall wird so etwas auch wieder zum Anlass genommen um gleich noch weitere Verschärfungen zu rechtfertigen. So nach dem Motto: "Die bösen Sportschützen kaufen sich durch eine Grauzone bedingt, die bösen, bösen Pumpguns..."
Also heißt bei dir die Devise vorauseilender Gehorsam?
Dann verzichtet bitte konsequent auch alle wieder auf eure neuen SL8 Schäfte und montiert wieder Aschenpüttelgrau. Sonst könnte jemand auf die Idee kommen, die bösen Sportschützen nutzen das gelockerte Waffenrecht um sich Kriegswaffen zu gestalten. Ist die gleiche Logik......
Solltest Du nach Koblenz kommen, würde ich das Teil gerne mal ausprobieren.
Jap. Wenn´s zeitlich bei mir klappt,erinnern mich kurz vorher bitte dran
Ich weiß zwar was du mit Grauzone meinst, aber ich seh das ein bischen anders. Wenn ich mich wortwörtlich an den Gesetzestext halte, ist das kein Surfen in Grauzonen, sondern schlicht geltendes Recht das ich nutze. Und das ist durch den Gesetzgeber dabei sogar klar und verständlich definiert.
Also heißt bei dir die Devise vorauseilender Gehorsam?
Dann verzichtet bitte konsequent auch alle wieder auf eure neuen SL8 Schäfte und montiert wieder Aschenpüttelgrau. Sonst könnte jemand auf die Idee kommen, die bösen Sportschützen nutzen das gelockerte Waffenrecht um sich Kriegswaffen zu gestalten. Ist die gleiche Logik......
Irgendwo schon, muss ich zugeben. Wobei Du mich ja nun mittlerweile so gut "kennen" dürftest, dass Du weißt, dass ich nicht zwingend ein Freund von vorauseilendem Gehorsam bin.
Selbständiges und eigenmächtiges Ergänzen von Gesetztestexten ist also Korrekt? Sind wir hier im Forumsbereich "Waffengesetz" oder eher im Bereich Bauchgefühl?
Der Eintrag auf der "Gelben" gibt nicht als Zitat den (Deiner Meinung nach) verfälschten Gesetzestext wieder, sondern stellt eine "amtliche Mitteilung" dar, in der der SB den Begriff Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen in seiner Lesart, eigentlich besser verständlich, umschreibt, eben: Repetierlangwaffen ausgenommen Repetierflinten, was mit §14(4) völlig konform geht.
In der Form, in der der Text nach der Abänderung auf Deiner WBK steht, würde er auch den Erwerb von Repetierflinten zulassen, dies steht im krassen Gegensatz zum Gesetzestext, ob es Dir gefällt oder nicht.
Ich hab eher das Gefühl, du wolltest Erbsen zählen und hast Birnen gefunden
Als erbsenzählend wollte ich ironisch auf meine akribische Unterscheidung zwischen Flinten und Büchsen anspielen.
Was Du meinst, sind Äpfel und Birnen, und mit denen scheint sich dieser Thread mehr und mehr zu beschäftigen....
...denn noch immer haben Flinten in Deutschland glatte Läufe.
Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
Noch als Sportwaffe auf gelbe WBK (§ 14/4) erwerbbar.
Sie bieten auf eine Vorderschaft-RepetierBÜCHSE (Pump-Action) des Herstellers Remington, Modell 870 Express im Kaliber12/76 mit gezogenem Lauf !
Büchse deshalb, da die Waffe einen gezogegen (Slug-)Lauf aufweist, obwohl die Waffe im Flintenkaliber ist. Nach Inkrafttreten der geplanten Verwaltungsvorschriften zum WaffG wird diese Waffe NICHT mehr auf WBK gelb erwerbbar sein. Derzeit besteht jedoch noch eine Regelungs-/Formulierungslücke im Waffengesetz, da nach § 14/4 der Erwerb von Repetier-Langwaffen mit gezogegen Läufen für Sportschützen auf gelbe WBK zulässig ist, und der Begriff Flinte in den Begriffsbestimmungen zum WaffG nicht definiert ist.
Die Waffe besitzt folgende Ausstattung:
Synthetikschaft schwarz, Lauf 20" vollständig gezogen, Büchsenvisier, L = 98 cm, 3,2 kg. Neuwaffe mit gesetzlicher Gewährleistung, gültiger Nitrobeschuss vorhanden.
Die Waffe ist zum sportlichen Schießen zugelassen. Erwerb ist auf WBK gelb (nach § 14 Abs. 4 Waffg), für Sammler/ Sachverständige (entsprechende WBK rot) oder gegen Jagdschein möglich.
Wird hier auch AUSDRÜCKLICH als BÜCHSE verkauft!
Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!
Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.
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