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EU-Richlinie verbietet Magazine > 10 Schuß

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    #16
    Zitat von Lichtgestalt Beitrag anzeigen
    Trotzdem ist untergegangen, dass ich mehrfach angemerkt habe, dass mit der neuen Feuerwaffenrichtlinie der EU Magazine für Langwaffen (Kat. B) mit mehr als 10 Schuss verboten sind.

    Zumindest habe ich das so verstanden, lasse mich aber sehr gerne korrigieren, wenn es jemand genau weiß.
    Die Formulierung in der EU-Richtlinie lautet:

    "...Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

    a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
    b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,...

    Wird man dann sehen, wie die jeweiligen Nationen das dann umsetzen. Eine Nutzung von Magazinbegrenzern wie bisher wäre nach dieser Formulierung möglich, wenn der nationale Gesetzgeber das will.

    Eines ist allerdings nach der obigen Formulierung offenbar unumgänglich: auch wenn das Magazin selbst kein verbotener Gegenstand ist, reicht scheinbar dann der bloße Besitz eines Magazins ohne Begrenzer und eine dazu passende Kat-B-Waffe zum Entzug der WBK...

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      #17
      Das alles gibt sicherlich noch interessante Fälle für unsere Gerichte

      Es steht ja "besitzt" da, und nichts von "Zugriff haben". Also wenn dann der WBK-Inhaber die Waffen + 10-Schuß-Magazine besitzt und der WBK-lose (Ehe)-Partner im gleiche Haus die bösen langen Magazine besitzt, weil er/sie halt Magazine sammelt ... hmm ...

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        #18
        Ja, ist doch geil.

        Das geht jetzt schon viele Jahre so, dass wachsweiche Regelungen, auch mit sollte oder soll, herausgegeben werden und dann die Rechtssprechung die Arbeit der Gesetzgeber übernehmen darf.

        Spannend finde ich das nicht, sondern eher unsicher.
        "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
        (Prof. Max Otte)

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          #19
          Zitat von GGG Beitrag anzeigen
          Das alles gibt sicherlich noch interessante Fälle für unsere Gerichte

          Es steht ja "besitzt" da, und nichts von "Zugriff haben". Also wenn dann der WBK-Inhaber die Waffen + 10-Schuß-Magazine besitzt und der WBK-lose (Ehe)-Partner im gleiche Haus die bösen langen Magazine besitzt, weil er/sie halt Magazine sammelt ... hmm ...
          Würde wohl funktionieren wenn der Partner Eigentümer und Besitzer ist und der Waffenbesitzer keinen Zugriff auf die Magazine hat.
          Hat der Waffenbesitzer Zugriff auf die Magazine ist er auch Besitzer, kein Eigentümer aber Besitzer reicht ja.
          Zugriffsrecht oder Möglichkeit des Zugriffs ist Besitz. Also dann verboten.
          Man darf hier Eigentum und Besitz nicht verwechseln.

          Gruß
          Fieli
          Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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            #20
            Zitat von Lichtgestalt Beitrag anzeigen
            ... für Langwaffen (Kat. B) mit mehr als 10 Schuss verboten sind.

            Zumindest habe ich das so verstanden, lasse mich aber sehr gerne korrigieren, wenn es jemand genau weiß.
            Ergänzung: du darfst kein "über 10 Schuss Magazin" besitzen welches zugleich an einen Repetierer (Kat. C) und einen Halbautomaten passt.

            Zitat von blackys Beitrag anzeigen
            ... die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann...

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              #21
              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
              Ergänzung: du darfst kein "über 10 Schuss Magazin" besitzen welches zugleich an einen Repetierer (Kat. C) und einen Halbautomaten passt.
              Was bleibt dann über?

              Einzellader mit Magazin?

              Nee, ne?!
              "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
              (Prof. Max Otte)

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                #22
                Übrig bleibt doch das 10 Schussmagazin, egal ob am Repetierer oder HA?

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                  #23
                  Da bin ich ganz bei Dir.

                  So wie ich das generell verstehe - um unseren Sport ausüben zu dürfen und eine WBK zu bekommen bedarf es eines Bedürfnisses. Ob man das nun gut findet oder nicht spielt ja erst einmal keine Rolle. Wenn es zu diesem Bedürfnis keine entsprechende Disziplin gibt, die z.B. Magazine mit mehr als 10 Schuss erlaubt gibt es auch keinen Grund ein Magazin mit mehr als 10 Schuss besitzen zu dürfen.

                  So, nun darf gesteinigt werden, auch wenn ich nicht JEHOVA gesagt habe.

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                    #24
                    Was nicht verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt?!
                    "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
                    (Prof. Max Otte)

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                      #25
                      Zitat von Striegistaler Beitrag anzeigen
                      Wenn es zu diesem Bedürfnis keine entsprechende Disziplin gibt, die z.B. Magazine mit mehr als 10 Schuss erlaubt gibt es auch keinen Grund ein Magazin mit mehr als 10 Schuss besitzen zu dürfen.
                      Hihi, Lichtgestalt hat es schon kurz und prägnant ausgedrückt. Die obige Formulierung "gibt es keinen Grund" ist genau wie die beliebte Aussage "braucht man nicht" schon per se immer und grundsätzlich abzulehnen.
                      Schließlich geht es Andere oder gar den Staat überhaupt nichts an, was der Einzelne für nötig oder erstrebenswert erachtet, soweit es nicht die Freiheiten anderer einschränkt oder eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Und dies ist für (derzeit rechtmäßig auf 10 Schuss blockierte) Magazine kaum anzunehmen.

                      Darüberhinaus verwechselst du in deiner Aussage Ursache und Wirkung. Die fehlenden Disziplinen in den Sportordnungen beruhen ja ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Einschränkung für größere Mags bei Selbstladern. Gäbe es diese rechtliche Einschränkung nicht, gäbe es auch keine entsprechende Einschränkung in den Sportordnungen (wie es sie ja auch für Repetierer und Kurzwaffen i.d.R. nicht gibt)...

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                        #26
                        Also nach meinem Verständnis ist ein geladener 30er Magazin im Schrank an sich nicht gesetzwidrig. Erst wenn diese warum auch immer in eine Waffe geladen wird greift das Verbot und Verstoß gegen das Waffengesetz.

                        Aber mal eine andere Frage: warum sollte für die Selbstverteidigung eine 10er magazin nicht reichen? Weil wenn du es nicht mit 10 schaffst dann schaffst es mit 30 auch nicht Außer man erwartet die ISIS Selbstmordkommando zu besuch (ironie aus)

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                          #27
                          Zitat von babbi Beitrag anzeigen
                          warum sollte für die Selbstverteidigung eine 10er magazin nicht reichen? (ironie aus)
                          Macht es überhaupt Sinn, in Deutschland , über SV mit Waffen zu sinnieren?

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                            #28
                            Manchmal wird hier über Schwachsinn diskutiert...

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                              #29
                              Zitat von dreipunkt Beitrag anzeigen
                              Macht es überhaupt Sinn, in Deutschland , über SV mit Waffen zu sinnieren?
                              Meine Meinung nach ganz und gar nicht. Sieht man wie Gerichte in der Vergangenheit geurteilt haben und hält man vor die Augen das immer verlangt wird die mildeste Variante der SV zu wählen, will ich nicht in Haut jene zu stecken der ein Einbrecher niederschießt. Da bringen einige hundert Euros in Einbruchsicherung sicherlich mehr.......Aber das ist ein anderes Thema

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                                #30
                                Ich denke, es macht durchaus Sinn.

                                Auch weil Selbstverteidigung, Nothilfe etc. sich ja nicht auf die Verwendung von Feuerwaffen beschränkt, sondern ganz allgemein auch von einer Geisteshaltung (und Möglichkeiten usw.) abhängt.

                                Stehen Flucht und Verstecken nicht zur Wahl oder will oder kann man vielleicht warum auch immer nicht mehr zurücktreten, muss man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (vielleicht sogar rücksichtslos?) einschreiten.

                                Wenn man sich mit (persönlichen) Gründen und Formen der Anwendung von Gewalt beschäftigt, und die ist im Fall von Notwehr, Nothilfe etc. gefragt, verschafft es einem vielleicht genau den nötigen (Zeit-) Vorteil, wenn man vorher über das Für und Wider, Waffen, Kampftechniken, Verstecke, Fluchtwege, Notfallnummern, Eigengefährdungspotential, Folgen für den Gegner, Angehörige, Nachbarn, Freunde, unbeteiligte, Polizisten, Ausprägung der Gewaltanwendung usw. nachgedacht hat.

                                Man wird in der Notsituation kaum die Zeit haben tiefgreifend über das Thema zu sinnieren. In der Notsituation ist zügiges, sinnvolles und für einen selbst vertretbares Handeln gefragt, das Werte und/oder Leben/Gesundheit retten kann.

                                Bin ich pazifistisch geprägt, ist es in der Notsituation vielleicht zu spät Gewaltanwendung als Option zu wählen. Bin ich zu Gewalt bereit und setze sie in der Notsituation unbedacht bzw. unvorbereitet ein, kann es genauso schiefgehen, wenn ich nicht über Rückzugsmöglichkeiten nachgedacht habe.

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