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    #61
    Das Urteil ist tatsächlich nicht mehr auf der Seite des BVerwG zu finden. Seltsam.

    Gibt es das eigentlich, dass ein Gericht ein Urteil wieder zurückzieht?

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      #62
      Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
      ich schrieb es schon im anderes thread:

      der jäger hier ist selbst schuld und war vor allem saudumm. um nicht zu sagen geistig minderbemittelt.

      er hätte seinen eintrag akzeptieren können (darf ja eh nur mit 2 schuss jagen).

      auf einem schiessplatz greift die 2 patronen regel nicht, da er hier für eine waffe keine extra genehmigung benötigt, kann er auch mit nem 10er schiessen.

      hätte ihn also in keinster weise gestört!

      aber nein man muss ja auf sein recht pochen.


      davon abgesehen: ich denk mal fast jeder jäger ist auch in einem schützenverein und schiesst regelmäßig. da wird man doch wohl seine 12x zusammen bekommen für ne sportschützen WBK?

      "entwaffnen" ist auch deutlich übertrieben. ist ja nicht so, dass er nicht alle repetierer + kurzwaffen bekommt!
      Deine Aussage ist großer Müll, wenn er in der WBK eine Einschränkung auf 2 Schuss Magazine hat darf er keine anderen Magazine benutzen.

      Und wenn jemand sein Grundrecht in Anspruch nimmt, kann er gar nicht "saudumm" sein.

      Kommentar


        #63
        Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
        du hast es immer noch nicht kapiert:

        die einschränkung in der wbk beschränkte auch die nutzung der ha mit erwerb auf jj auf einem schiessstand!!!
        es war/ist das VERBOT DER NUTZUNG DER WAFFE MIT MAGAZINEN < 2 SCHUSS!!!


        haste es jetzt?!?
        DAS STIMMT ABER NICHT! Ist das denn so schwer zu verstehen?


        Auf einem Schiessstand benötigt man KEINE erlaubnis zum erwerb einer schusswaffe. auf einem schiessplatz darf JEDER der >18 ist mit JEDER waffe die auf dem schiessplatz zugelassen ist schiessen.


        anders ausgedrückt ist der vorübergehende erwerb auf einem schiessplatz ERLAUBNISFREI.


        da jeder mit jeder waffe auf einem schiessplatz schiessen kann, kann logischerweise auch jeder jäger mit einem 10er mag in seiner waffe schiessen. diese ist für die dauer des schiessplatzaufenthalts erlaubnisfrei!


        was ist denn daran so falsch zu verstehen? genauso steht es im gesetz. daran ändert der eintrag in der WBK nichts .. weil die WBK im bereich des schiessplatzes nicht benötigt wird.

        Kommentar


          #64
          Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
          DAS STIMMT ABER NICHT! Ist das denn so schwer zu verstehen?


          Auf einem Schiessstand benötigt man KEINE erlaubnis zum erwerb einer schusswaffe. auf einem schiessplatz darf JEDER der >18 ist mit JEDER waffe die auf dem schiessplatz zugelassen ist schiessen.


          anders ausgedrückt ist der vorübergehende erwerb auf einem schiessplatz ERLAUBNISFREI.


          da jeder mit jeder waffe auf einem schiessplatz schiessen kann, kann logischerweise auch jeder jäger mit einem 10er mag in seiner waffe schiessen. diese ist für die dauer des schiessplatzaufenthalts erlaubnisfrei!


          was ist denn daran so falsch zu verstehen? genauso steht es im gesetz. daran ändert der eintrag in der WBK nichts .. weil die WBK im bereich des schiessplatzes nicht benötigt wird.
          Du, wenn dein Auto nur für 25 km/h zugelassen ist, darfst Du schon aus Versicherungstechnischengründen nicht schneller fahren, egal wo Du bist. Außer Du schließt für ein Rennen eine extra Versicherung ab.

          Die Waffe darf ausschließlich nur mit einem 2 Schussmagazin verwendet werden, dass ist die Intention der Behörde und daher ist deine Aussage falsch.

          Kommentar


            #65
            Zitat von Obermaat Beitrag anzeigen
            Du, wenn dein Auto nur für 25 km/h zugelassen ist, darfst Du schon aus Versicherungstechnischengründen nicht schneller fahren, egal wo Du bist. Außer Du schließt für ein Rennen eine extra Versicherung ab.

            Die Waffe darf ausschließlich nur mit einem 2 Schussmagazin verwendet werden, dass ist die Intention der Behörde und daher ist deine Aussage falsch.
            dann verstehst du das gesetz nicht.


            1. schlägt bundesrecht immer landesrecht
            2. waffg ist ein bundesrecht und das bundesrecht sagt: erwerb und besitz sowie das "führen"(auf einem priv. grundstück ist es kein führen) einer waffe auf einem schiessplatz ist ERLAUBNISFREI (sprich jeder darf, der die vorraussetzungen wie alter etc erfüllt).
            3. durch das einlegen eines anderen magazins bekommst du nach WaffG eine neue Waffe für die du (theoretisch) eine neue Erlaubnis benötigst. aber... auf einem schiessplatz benötigst du keine erlaubnis. ergo ist das einlegen eines 10er mags auf einem schiessplatz für dich erlaubt da es ERLAUBNISFREI ist.


            dein auto vergleich hinkt. lass es mich anders ausdrücken:

            stell dir vor du hast einen führerschein für nur moped. damit darfst du auf deutschen straßen nur mit dem moped fahren.

            auf einer rennstrecke darfst du aber JEDES motorisierte gefährt fahren .. weil zum fahren auf einer rennstrecke KEINE fahrerlaubnis benötigt wird. das fahren eines fahrzeugs auf einer rennstrecke ist ERLAUBNISFREI!


            es ist also völlig wurscht, was du für eine beschränkung in deinem führerschein hast, AUF EINER RENNSTRECKE DARFST DU ALLES.

            in unserem fall heisst das: ES IST EGAL WAS FÜR EINE WBK DU HAST, AUF EINEM SCHIESSPLATZ DARFST DU ALLE WAFFEN SCHIESSEN.

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              #66
              hast es doch nich kapiert...

              macht nix, bist nicht der erste und wirst nicht der letzte sein!
              "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

              "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

              "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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                #67
                Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
                dann verstehst du das gesetz nicht.


                1. schlägt bundesrecht immer landesrecht
                2. waffg ist ein bundesrecht und das bundesrecht sagt: erwerb und besitz sowie das "führen"(auf einem priv. grundstück ist es kein führen) einer waffe auf einem schiessplatz ist ERLAUBNISFREI (sprich jeder darf, der die vorraussetzungen wie alter etc erfüllt).
                3. durch das einlegen eines anderen magazins bekommst du nach WaffG eine neue Waffe für die du (theoretisch) eine neue Erlaubnis benötigst. aber... auf einem schiessplatz benötigst du keine erlaubnis. ergo ist das einlegen eines 10er mags auf einem schiessplatz für dich erlaubt da es ERLAUBNISFREI ist.


                dein auto vergleich hinkt. lass es mich anders ausdrücken:

                stell dir vor du hast einen führerschein für nur moped. damit darfst du auf deutschen straßen nur mit dem moped fahren.

                auf einer rennstrecke darfst du aber JEDES motorisierte gefährt fahren .. weil zum fahren auf einer rennstrecke KEINE fahrerlaubnis benötigt wird. das fahren eines fahrzeugs auf einer rennstrecke ist ERLAUBNISFREI!


                es ist also völlig wurscht, was du für eine beschränkung in deinem führerschein hast, AUF EINER RENNSTRECKE DARFST DU ALLES.

                in unserem fall heisst das: ES IST EGAL WAS FÜR EINE WBK DU HAST, AUF EINEM SCHIESSPLATZ DARFST DU ALLE WAFFEN SCHIESSEN.
                Anders, er darf seine Waffe nicht mit anderen Magazinen benutzen und bei Jagd nutzt man Waffen nicht nur zum Schuss auf Wild, dazu kommen dann Sachen wie Nachsuche und Jagdschutz. Da gibt es Behörden die extra dafür größere Magazine (Nachsuche) erlauben, in diesem Fall wäre das nicht möglich.

                Und das ganze nur weil eine paar Beamte oder Ihre Vorgesetzten Sachen machen müssen dir nirgends geschrieben sind. OMG

                Kommentar


                  #68
                  Zitat von Obermaat Beitrag anzeigen
                  Anders, er darf seine Waffe nicht mit anderen Magazinen benutzen und bei Jagd nutzt man Waffen nicht nur zum Schuss auf Wild, dazu kommen dann Sachen wie Nachsuche und Jagdschutz. Da gibt es Behörden die extra dafür größere Magazine (Nachsuche) erlauben, in diesem Fall wäre das nicht möglich.

                  Und das ganze nur weil eine paar Beamte oder Ihre Vorgesetzten Sachen machen müssen dir nirgends geschrieben sind. OMG
                  ah jetzt kommen wir der sache endlich näher!

                  es gab also bisher die möglichkeit bei der jagd eine langwaffe mit mehr als 2 schuss zu nutzen? sprich ein gewehr mit 10er Magazin?

                  oder bezieht sich die erlaubnis auf > 2(bzw 3) schuss auf pistolen?

                  wenn es so wäre, dass man vorher 10er magazin bei der jagd nutzen durfte, hätte er natürlich einen nachteil! aber gab es das denn wirklich? laut jagdgesetz und urteil wohl nicht?

                  man beachte auch: bundesrecht bricht landesrecht. sprich wenn lokale behörden aufgrund eines landesgesetzes ausnahmen machen sind diese wenn es ein anders lautendes bundesrecht gibt, nicht gültig. sprich: gab es hier vielleicht vorher verletzungen in dieser richtung?

                  aber immerhin ist das endlich mal eine antwort auf meine frage!

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                    #69
                    es gab überhaupt keine beschränkung für Jäger! ausschließlich für "den schuss auf wild" war ein mag gefordert, welches nur 2 schuss aufnehmen durfte! und für diese "-2 Schuss grenze" gab es mehrfach Ausnahmen, z. b. für "anerkannten nachsuche führer", beim bejagen von schwarzwild etc.!
                    ansonsten konnten jj inhaber in den ha reinstecken was die mag produzenten so alles zum kauf anboten!

                    JEDOCH WURDE DURCH DEN EINTRAG DER "2-SCHUSS" IN DIE WBK DEM JJ INHABER JEGLICHE NUTZUNG ANDERER MAGS VERBOTEN!!! EGAL WO UND WOFÜR AUCH IMMER!!!

                    in dem erstinstanzlichem Verfahren wurde dem kläger durch die richterin sogar das recht auf besitz größerer mags unter strafandrohung untersagt!
                    "H&K - Because you suck, and we hate you!!!" (I-Net Blog)

                    "Anything you do can get you killed, including nothing!" (Murphy's Law)

                    "Das Wort eines Mannes ist nur soviel wert wie seine Information" (Verfasser Unbekannt!)

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                      #70
                      so war es ...

                      Zitat von HangMan Beitrag anzeigen
                      es gab überhaupt keine beschränkung für Jäger! ausschließlich für "den schuss auf wild" war ein mag gefordert, welches nur 2 schuss aufnehmen durfte! und für diese "-2 Schuss grenze" gab es mehrfach Ausnahmen, z. b. für "anerkannten nachsuche führer", beim bejagen von schwarzwild etc.!
                      ansonsten konnten jj inhaber in den ha reinstecken was die mag produzenten so alles zum kauf anboten!

                      JEDOCH WURDE DURCH DEN EINTRAG DER "2-SCHUSS" IN DIE WBK DEM JJ INHABER JEGLICHE NUTZUNG ANDERER MAGS VERBOTEN!!! EGAL WO UND WOFÜR AUCH IMMER!!!

                      in dem erstinstanzlichem Verfahren wurde dem kläger durch die richterin sogar das recht auf besitz größerer mags unter strafandrohung untersagt!
                      bis dann in NRW einige SB ,, am RAD gedreht ,, gedreht haben und rot/grüne Waffengegner
                      in Führungspositionen dieses als geltenes Recht ausgelegt haben .
                      Statt sich um wirkliche Probleme bei den illegalen Waffen bei/und Kriminellen zu kümmern,
                      wird hier auf Legalwaffenbesitzer aus politischen Gründen eingedroschen .
                      Ich finde es zum KOTZEN und unerträglich und werde versuchen dieses über mein Wahlrecht
                      zu ändern . Die Mitstreiter werden immer mehr . Auch bei den nicht Jägern und nicht
                      Sportschuetzen und das ist gut so .

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                        #71
                        Pressemeldung des Deutschen Jagdverbandes (DJV) vom 31.3.16

                        Urteil zu halbautomatischen Waffen sorgt für Unverständnis in der Jägerschaft
                        Jagdverband sieht verfassungsrechtliche Bedenken

                        Der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV) kritisiert zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2016 zum Besitz von halbautomatischen Jagdwaffen (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14). Jäger hatten gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für eine halbautomatische Büchse geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.

                        Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren nun nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist völlig überraschend auch darüber hinausgegangen. Es hat nämlich entschieden, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürfen. Diese Ansicht ist bisher weder von der beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.

                        DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: "Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert". Weiter kritisiert er: „Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts.“ Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.

                        Verfestigt sich die Interpretation des Gerichts, droht tausenden Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche. Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.

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                          #72
                          Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
                          ah jetzt kommen wir der sache endlich näher!
                          [...]
                          es gab also bisher die möglichkeit bei der jagd eine langwaffe mit mehr als 2 schuss zu nutzen? sprich ein gewehr mit 10er Magazin?
                          [...]
                          aber immerhin ist das endlich mal eine antwort auf meine frage!
                          Scherzkeks, das haben WIR doch schon in zig Posts versucht zu erklären... Und selbst in dem von dir zitierten Post kommt drin vor, dass er durch den EINTRAG IN DIE WBK auf dem Stand kein anderes Mag nutzen darf... Und bei dem widersprichst du nicht? Sehr sehr seltsam, obwohl er das gleiche sagt, wie WIR alle seit vielen Posts...

                          Und nein, Pistolen/Revolver sind davon natürlich nicht betroffen, weil nur zum Fangschuss...
                          Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                            #73
                            Wenn sich nun bitte alle mal beruhigen würden, statt sich immer die Magazin >2 Schuß um die Ohren zu hauen, dann hättet Ihr vielleicht die Urteilsbegründung ansehen und zu ende lesen können:

                            Das BVG bezieht sich nicht auf den ausschließlichen Besitz von SLB durch Jäger mit einem Magazin von maximal 2 Schuß Kapazität, sondern verbietet Jägern den BESITZ von SLB, in denen Wechselmagazine mit mehr als 2 Schuß verwendet werden KÖNNEN !

                            Der Grund:
                            Im Jagdgesetz steht geschrieben, halbautomatische Gewehre seien dann für die Jagd verboten, wenn sie eben solche Magazine aufnehmen KÖNNEN (!!!)

                            Es geht überhaupt nicht mehr darum, lediglich zweischüssige Magazine benutzen zu dürfen, sondern man erkennt hier das Bedürfnis für jagdliche HA ab, die technisch in der Lage sind, Magazine >2 aufzunehmen, sobald diese am Markt verfügbar sind.

                            Daraus folgt, dass jagdliche HA so hergestellt sein müssen, daß AUSSCHLIESSLICH zweischüssige Magazine benutzt werden können .

                            Den Sportschützen geht es hierbei insofern noch besser, da in der AWaffV [ §6 (1) 3. ] Zitat: " halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat." (Zitat Ende) vom Schießsport ausgeschlossen sind.
                            Die reine Verwendbarkeit größerer Magazine stellt beim Schießsport demnach keinen Erwerbshinderungsgrund dar.

                            Der ganze Knackpunkt ist die Verwendung des Wörtchens "kann" im Bezug auf die Magazine im BJagdG.

                            Wenn der Jäger also demnach kein Bedürfnis für die SLB'en nach dem BJagdG herleiten kann, erlischt schlicht und ergreifend sein Besitzrecht für derartige Waffen, ebenso wie das der Sportschützen für z.B. Pistolen mit Lauflängen unter 3 Zoll.

                            Bleibt nun abzuwarten, in wie fern es sich hier um ein Einzelurteil oder einen Präzedenzfall handelt und ob das Urteil rechtskräftig oder weiter angefochten wird.


                            Im Anhang nochmal das Urteil.
                            Angehängte Dateien
                            Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                            Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                            , aktueller denn je)

                            I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                              #74
                              @ Gunner

                              Wissen wir doch alles
                              Die Diskussion dreht sich nur deswegen im Kreis, weil eben "jemand" nicht einsehen kann, dass die Klage gerechtfertigt war und "jemand" dagegen argumentiert, warum die Klage nicht gerechtfertigt war.

                              Lange Rede, kurzer Sinn: Die Diskussion dreht sich rein um den Grund der Klage. Dass deswegen alle Jäger am Arsch sind, ist halt das Resultat, welches manche (zu Recht) wütend macht (aber vllt auch nur auf den falschen).
                              Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                                #75
                                Nach der vorherigen allgemeinen Rechtsauffassung war der Kläger im Recht,
                                der Eintrag in der WBK unnütz und der Rechtsweg stand ihm offen.
                                Generell meine ich "wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt"
                                Daß das Ergebnis nun zur totalen Katastrophe führen kann, war in dem Umfang in keinster Weise vorhersehbar

                                Grundsätzlich hätte ich (bin kein Jäger) aber wohl auch geklagt...
                                ebenso wie gegen die Eintragungen im Sprengstoffschein, nur Muniton mit Erwerbserlaubnis zu laden,
                                gegen den Versuch, "neue Gelbe" WBK'en per Eintrag auf den Status der alten Gelb zu bringen u.a.....
                                Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

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