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Langwaffe an WBK Inhaber (nur grün) leihen

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    #16
    Danke dir, war mir nich nie übern Weg geflogen.

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      #17
      Ja, ich finde es halt nur schwachsinnig, dass diese 7,5J-Dinger Sachkunde, Tresor und WBK brauchen. Aber hey, Deutschland!
      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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        #18
        Hi,
        laut meinem Sachbearbeiter kannst/darfst du nur Waffen(inkl Munition) leihen die in deinem Verband geschossen werden, sprich dafür ein Disziplin gibt.

        Ich zb. dürfte NICHT von einem befreundetem Jäger sein 500 S&W ausleihen weil es beim DSB keinen Disziplin dafür gibt. Dies gilt für lang und Kurzwaffen.

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          #19
          Du kannst dir den 500er aber leihen um z.B. auf einem Schießstand nach den Regeln des Sporthandbuchs der DSU zu schießen. Der Stand muss natürlich für 500S&W zugelassen sein.
          Frag doch deinen SB einfach mal wo das nachzulesen ist das du nicht "verbandsübergreifend" leihen darfst.

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            #20
            Zitat von babbi Beitrag anzeigen
            Hi,
            laut meinem Sachbearbeiter kannst/darfst du nur Waffen(inkl Munition) leihen die in deinem Verband geschossen werden, sprich dafür ein Disziplin gibt.

            Ich zb. dürfte NICHT von einem befreundetem Jäger sein 500 S&W ausleihen weil es beim DSB keinen Disziplin dafür gibt. Dies gilt für lang und Kurzwaffen.
            Frag mal nach ner Quelle

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              #21
              Letztenendes hat er es mir so erklärt: Für Besitz oder leihen ist alleinig das Bedürfnis ausschlaggebend. Ich hätte mein Bedürfnis vom DSB und nicht von einem anderen Verband, und meine Berechtigung bezieht sich alleinig auf diese Disziplinen was mein Verband anbietet.

              Er fragte mich: "Zitat" wenn Sie eine 500 S&W beantragen würden, würden Sie es von Ihrem Verband genehmigt bekommen? Wie könnte dann sein das Sie Solche Waffe/Kaliber ohne weiteres leihen könnten?

              Da sind mir dann ehrlich gesagt die Argumente ausgegangen
              Ich gebe zu seine Aussage ist schon Plausibel.

              Das mit Verbandübergreifend "leihen" steht glaube ich nirgends aber alles was nicht ausdrücklich verboten ist muß ja nicht automatisch erlaubt sein.

              Mir persönlich wäre das viel zu gefährlich dieses Risiko einzugehen. Am Schluß muß man haufen Geld für Anwalt und Gericht bezahlen, und das mit ungewissem Ausgang.
              Ist nur meine persönliche Meinung.

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                #22
                Solange die Kröten geschluckt werden wir das nicht aufhören das sich manche Sachbearbeiter über geltendes Recht hinweg setzen

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                  #23
                  Das Bedürfnis ist "Sportschießen" und nicht "Schießen nur nach Reglement von Verband XY", dementsprechend darf ich mir zum sportlichen Schießen zugelassene Waffen ausleihen. Das Thema würde ich mit dem Sachbearbeiter noch einmal vertiefen.

                  Gruß

                  Michael
                  sigpic

                  “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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                    #24
                    Es ist ein Trauerspiel, aber wenn sich die Verwaltung etwas in den Kopf gesetzt hat (oder gesetzt bekommen hat) kann sie das im Rahmen ihres eigenen Ermessens erstmal umsetzen.

                    Eventuell zeigt sich ein Sachbearbeiter bei passender Argumentation einsichtig.
                    Wenn nicht, und man ist weiterhin an einer Lösung interessiert, sollte man den (Bundes-)Verband um Hilfe bitten. Die könnten dann mit einer Stellungnahme an Verwaltung und Politik herantreten.

                    Die Gesetzeslage lässt nach meiner Einschätzung jedenfalls auch den Spielraum zu, dass ein WBK-Besitzer, der aktiver Sportschütze ist, jede, auch in anderen Verbänden zulässige Waffe leihen und schießen darf - und so wird die Leihe wohl meist in der Praxis gehandhabt.

                    Grundlage dürfte sein, dass es als Sportschütze sogar möglich ist, verbandsfremde Waffen dauerhaft zu erwerben und zu besitzen (gelbe WBK) um auch sinnvoll an verbandsfremden Wettkämpfe teilnehmen zu können.

                    Sogar der Entwurf der SPD/Grüne zum Waffengesetz von 2001 beschreibt, dass (eine befristete Ausleihe) "die Vorschrift im Grunde auch eine Ausnahme vom Bedürfnisprinzip ist (anhand der Waffenbesitzkarte ist nicht feststellbar, auf Grund welchen Bedürfnisses die Waffen eingetragen wurden)" (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/077/1407758.pdf)

                    Im Entwurf steht in der Begründung auch "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorüberge- hende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sport- schützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Si- cherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt."

                    und "Einführung der erlaubnisfreien Ausleihe von Schusswaf- fen bis zu einem Monat unter Waffenberechtigten (Er- leichterung vor allem für Jäger und Sportschützen – § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Entwurfs);"

                    Der Entwurf wurde so nicht angenommen und auch nachträglich gab es seit 2002 einige Gesetzesänderungen, aber ich kann mich nicht daran erinnern, das irgendwo die Leihe weiter eingeschränkt wurde, als bereits im Entwurf von 2001 beschrieben.

                    Da stand nirgendwo, dass ein Sportschütze nur Waffen leihen dürfte, die in seinem Verband geschossen werden.
                    Es ist doch bestimmt auch eher im Sinne der Verwaltung, wenn Waffen eher temporär geliehen werden, als dass ein Sportschütze einem weiteren Verband beitritt und dann sicherlich auch die Waffe kauft und dauerhaft besitzt

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                      #25
                      Ich habe die Einleitung mal entfernt, der Forennetiquette halber.

                      Gruß

                      Michael



                      Das WaffG definiert klar:

                      Waffengesetz (WaffG)
                      § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
                      (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

                      1.
                      als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

                      a)
                      lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder...



                      OK, Bedürfnis....nun schauen wir einfach mal, was das Gesetzt zum Bedürfnis sagt:

                      Waffengesetz (WaffG)
                      § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
                      Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

                      1.
                      besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
                      2.
                      die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

                      glaubhaft gemacht sind.


                      Da steht in meiner Version des WaffG NICHT, BDS-Sportschütze, DSB-Sportschütze..... Schauen wir mal in die

                      Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

                      Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

                      12.1 Zu § 12 Absatz 1:

                      12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.

                      Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).

                      Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.

                      12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen - insbesondere die Dauerentleihe - verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

                      Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.



                      Und auch hier...nur Bedürnis SPORTSCHÜTZE...nix von Verband!!
                      Zuletzt geändert von Michael; 28.01.2016, 10:54.

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                        #26
                        Wie sagte doch einer unserer Rechtsdozenten ganz passend:

                        "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."

                        Kommentar


                          #27
                          Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
                          Zitat entfernt - Michael
                          Bitte die Forennetiquette beachten, Danke!

                          Gruß

                          Michael
                          Zuletzt geändert von Michael; 28.01.2016, 10:55.

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                            #28
                            Zugegeben kann man über Wortwahl in der Einleitung diskutieren, aber der Beitrag von M.Horner war übersichtlich, verständlich und fundiert.

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                              #29
                              Matthias hat die nötigen Vorschriften ja schon rausgesucht. Da kann der SB argumentieren wie er will, eine rechtliche Grundlage das so zu handhaben hat er nicht. Ich würde das auf jeden Fall auch nochmal mit ihm besprechen und ihm die genannten Auszüge mitbringen, damit er das selber nochmals nachlesen kann. Die Regelungswut im WaffG & Co. ist groß genug, da brauchen wir nicht noch erfundene Vorschriften von Behördenmitarbeitern. Wenn man mit seinem SB sachlich diskutiert klappt das meistens. Hat es zumindest bei mir immer.

                              @Firefly: Hehe, den Spruch kenne ich auch noch!


                              Grüße

                              Thomas
                              Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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                                #30
                                Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
                                Wenn man mit seinem SB sachlich diskutiert klappt das meistens. Hat es zumindest bei mir immer.




                                Grüße

                                Thomas
                                Genau DAS!
                                Wenn ich mich VORHER informiere und Fit im THEMA bin, merkt auch der SB das!

                                Somit läuft das Gespräch auf ganz anderer Basis.......


                                Ich hab mit vielen SB zu tun....und man merkt, wenn der SB merkt das du im Thema bist, verhält er sich ganz anders.

                                (Fast) Keiner der SB hat Bock auf Stress, und wenn er merkt sein Gegenüber weiss wovon er spricht und kann auch Quellen nennen...ist die Gefahr, das der "Antragsteller" sich mit nem " Nö, is nicht" nicht abspeisen lässt relativ hoch...und das bedeutet für den SB--> Arbeit.. Bescheide, Widersprüche etc......und wer will das schon

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