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Fotos mit scharfen Waffen

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    #31
    auch wenn ein schiessstand mit sicherheit die einfachste und sicherste möglichkeit wäre.


    im übrigen möchte ich die fotos dann auch gerne "begutachten" ;-)

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      #32
      Hallo alex 1406

      mal ganz unabhängig von Gesetzestexten und deren Auslegung, folgender Fall aus der Praxis: Ein Jäger kommt von der Jagd nach Hause, stellt seine Waffe im Flur ab und geht duschen. Ausgerechnet da kommt ein Kontrolleur, die Ehefrau öffnet die Tür. Der Herr vom Amt sieht die Waffe im Flur stehen. Der Berechtigte ist unter der Dusche und hat somit keinen direkten Zugriff und keine Kontrolle über die Waffe. Die Ehefrau hat keine WBK. Ergebiss - Waffen weg. Rechtliche Schritte erfolglos.
      An diesem Fall siehst Du, wie schmal der Grad ist, auf dem Du da wandeln willst. Ich persönlich würde es nicht riskieren. Irgendwann will dir irgend Einer an die Karre fahren, aus welchem Grund auch immer. Am Ende stehst Du wegen einem Foto vor dem Richter, also nach 1 bis 2 Jahren, und versuchst zu erklären, das Du immer die tatsächliche Gewalt hattest und das das ganze mit den Gründen vereinbar ist aus denen Du die WBK bekommen hast.
      Nicht das Dir am Ende nur noch das Foto von Deinen Waffen bleibt.

      Gruß

      Fieli
      Veni, Vidi, Violini - Ich kam, sah und vergeigte

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        #33
        Moin!

        Habe mal ein bisschen rumgegooglet aber nur einen Fall gefunden, bei dem ein Jäger Fotos mit seinem 9 jährigen Sohn auf einem Maisfeld gemacht hat und bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass er Waffen zusammen mit zugehöriger Munition lagerte und sein Jagdschein bereits abgelaufen war.
        http://www.verwaltungsgericht-brauns...85&_psmand=124


        Dann fiel mir ein Artikel aus einer Jagdzeitschrift ein, die ich auch noch auftreiben konnte. Ich zitiere mal aus "Niedersächsischer Jäger" 17. Dezember 2014 - 59. Jahrgang, Seite 23:

        [...] Im Rahmen von Ermittlungen gegen Rechtsextremisten hatten Polizeibeamte Fotos gefunden, auf denen zu sehen war, wie mehrere Personen in der Wohnung des Sportschützen mit verschiedenen Waffen und auch Munition in der Hand posierten. Im Hintergrund waren ein offener Waffenschrank zu sehen. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. [...]
        Das Ermittlungsverfahren wurde "wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse" eingestellt, aber die Rückgabe der Waffen und Wiedererteilung der Waffenbesitzkarte konnte vor dem Verwaltungsgericht Hannover nicht erlangt werden, denn

        [...] Durch das Öffnen des Waffenschranks und damit die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank sowie die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte, damit diese sich in martialischen Posen fotografieren lassen konnten, habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verantwortungslos verhalten. An der Waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge ändere die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nichts (VG Hannover, Beschluss vom 11.07.2014 Az.: 12 B 9130/14).
        Villeicht hilfts dir?

        Lieben Gruß,

        David
        "Informatioen sind Unterschiede, die einen Unterschied ausmachen."
        - Gregory Bateson (1904-1980)

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        - Karl Marx (1818-1883)

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          #34
          In dem von Mondbär geschilderten Fall hat aber wahrscheinlich das Gesamtpaket den Ausschlag gegeben. Ermittlungen gegen Radikale, Waffenschrank einfach offen, martiale Posen (wer weiss wie die genau ausgesehen haben, evtl. nachgestellte Erschießung o.ä.).

          Denke, dass ein "normales" Fotoshooting kein Problem sein dürfte, solange ein gewisser künstlerischer Anspruch zu erkennen ist. Wobei sich die Frage stellt ob die Verwendung von Waffen als Deko für Fotos bereits ein unsachgemäßer, unvorsichtiger oder leichtfertiger Gebrauch ist. Welcher ja dann die erforderlicher Zuverlässigkeit in Frage stellen würde.

          Zur Sicherheit einfach mal bei der zuständigen Behörde nachfragen und sich schriftlich bestätigen lassen

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            #35
            warum nicht einfach auf nem schiessplatz? das hat ja auch seinen charme und sollte rechtlich einwandfrei sein.

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              #36
              Genau ..

              Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
              warum nicht einfach auf nem schiessplatz? das hat ja auch seinen charme und sollte rechtlich einwandfrei sein.
              So würde ich es machen . Eintritt 5 Euro für Vereinsmitglieder und 10 Euro für Gäste .
              Vorher via Vereins - Landesverband ankündigen : Volles Haus -Volle Vereinkasse
              ( wenn das Modell gut ist )

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                #37
                Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
                warum nicht einfach auf nem schiessplatz? das hat ja auch seinen charme und sollte rechtlich einwandfrei sein.
                Auf dem Schießplatz ist es aber doch auch genau so viel oder wenig vom Bedürfnis abgedeckt wie zu Hause?

                Kommentar


                  #38
                  Zitat von 17550 Beitrag anzeigen
                  Auf dem Schießplatz ist es aber doch auch genau so viel oder wenig vom Bedürfnis abgedeckt wie zu Hause?
                  § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

                  (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

                  5.
                  auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;


                  dort ist also keine erlaubnis notwendig und ohne erlaubnis benötigst du logischerweise auch kein Bedürfnis (da bedürfnis nur für die erlaubnis notwendig ist).

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                    #39
                    Betrifft: scharfe Fotos mit Waffen

                    Quintessenz aus allen vorherigen Beiträgen:
                    Der Eigentümer darf natürlich auf seinem Besitztum mit fremdem scharfem Model, mit Waffen und Fotograf, fotofieren solange bis er befriedet ist. Das geht sogar wenn ein Foto von alex dabei ist. Nur wenn aber das Ganze mit ohne Munition stattfindet. Um übersetzt zu sagen, die Genehmigung ist im Fall nicht mehr befriedet wenn es sich ausserhalb der EWB oder LWB befindet.

                    Obiges und vorige Beiträge entspricht in etwa automatischer Sprachübersetzung nach deutsch im Netz.
                    Ich bin kein Pessimist, aber
                    selbst wenn du 95% Erfolgschancen hast
                    kannst du 100% daneben hauen.

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                      #40
                      Zitat von Tüftler Beitrag anzeigen
                      Quintessenz aus allen vorherigen Beiträgen:
                      Der Eigentümer darf natürlich auf seinem Besitztum mit fremdem scharfem Model, mit Waffen und Fotograf, fotofieren solange bis er befriedet ist. Das geht sogar wenn ein Foto von alex dabei ist. Nur wenn aber das Ganze mit ohne Munition stattfindet. Um übersetzt zu sagen, die Genehmigung ist im Fall nicht mehr befriedet wenn es sich ausserhalb der EWB oder LWB befindet.

                      Obiges und vorige Beiträge entspricht in etwa automatischer Sprachübersetzung nach deutsch im Netz.
                      das ist nicht richtig. neben dem bedürfnis (als sportschütze umfasst dies NUR das sportliche schiessen!) gibt es auch noch die üblichen pflichten der aufbewahrung und zuverlässigkeit.


                      ein prüfer könnte der auffassung sein (wie gezeigter rechtsfall), dass eine überlassung einer waffe an nicht-wbk besitzer gegen die zuverlässigkeit verstösst UND nicht vom bedürfniss umfasst ist.

                      rechtlich sicherer boden ist eine schießstätte, in der weder erlaubnis noch (zwangsläufig)bedürfnis benötigt werden und die zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden kann.

                      das überlassen von waffen an nicht berechtigte ist egal wie verboten (ausser schiessstätten/schiessständen) und zwar unabhängig vom befriedeten besitztum oder nicht! da macht das waffg keine unterscheidung! befriedeter besitztum erlaubt dir theoretisch das FÜHREN aber nicht das besitzen(ohne erlaubnis).

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                        #41
                        Zitat von dcag99 Beitrag anzeigen
                        § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

                        (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

                        5.
                        auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;


                        dort ist also keine erlaubnis notwendig und ohne erlaubnis benötigst du logischerweise auch kein Bedürfnis (da bedürfnis nur für die erlaubnis notwendig ist).
                        Ich will ja keine Spaßbremse sein, aber dort steht explizit "zum Schießen ... erwirbt", und nicht "zum Modeln" oder einfach nur "erwirbt".

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                          #42
                          Zitat von 17550 Beitrag anzeigen
                          Ich will ja keine Spaßbremse sein, aber dort steht explizit "zum Schießen ... erwirbt", und nicht "zum Modeln" oder einfach nur "erwirbt".
                          da hast du recht. allerdings steht nicht, was vor/während/zwischen/nach schiessen gemacht werden darf und was nicht. insofern könnte es sich um fotos handeln die vor/während/zwischen/nach dem schiessen fotografiert worden sind. da das gegenteil zu beweisen sollte merklich schwer fallen.

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