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    #61
    Aaaalso, habe jetzt voller Spannung die amtliche Begründung zu § 26 1.SprengV in BR-Drucksache 370/77 S.19 lesen können. Habe mal ein Kompilat der maßgeblichen Seiten angefügt. Der Wortlaut: Unbefugte dürfen nicht anwesend sein - das hilft uns erst mal nicht weiter - aber entscheidend wörtlich:
    "Die Vorschrift dient dem Zweck, sowohl den Verwender als auch unbeteiligte Dritte vor Unfallgefahren (Explosion, Brand) zu schützen."
    Also: Unbefugt ist jeder unbeteiligte Dritte. Wer sich fürs Wiederladen interessiert und sehen möchte, wie das geht und worauf man achten muß, ist m.E. kein unbeteiligter Dritter. In jedem Fall ist er es dann nicht, wenn er das Wiederladen lernen möchte und deswegen zuschaut.
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    Zuletzt geändert von MarkF; 19.03.2013, 12:54.

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      #62


      Ach, das ist ja wieder köstlich.

      Unser Rechtsstaat mit all seinen Facetten.......



      da sende ich dem Klaus Oswald aber mal einen Brief


      Aber es gibt von Bundesland zu Bundesland alle möglichen Varianten:


      - von Beschränkung bis unbegrenzt
      - von Wiederladen nur von Mun. die in der WBK definierten Kaliber bis alles

      usw.

      Na denn.....happy loading

      Es ist wie bei jedem Gesetz»,
      «es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»

      "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

      „Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)

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        #63
        Zitat von Sonnengott Beitrag anzeigen

        Ach, das ist ja wieder köstlich.
        Unser Rechtsstaat mit all seinen Facetten.......
        Du hast völlig recht - es ist zum
        Die Verwendung des Worts "Unbefugte" ohne - ggfs. durch einen Verweis - zu definieren, wer als befugt bzw. unbefugt gilt, ist ziemlich schwachköpfig.

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          #64
          Zitat von MarkF Beitrag anzeigen
          So gewinnt meine Frage nach dem Zuschauen beim Wiederladen eine ganz andere Bedeutung ... Inhalt .... es sei denn, Du wolltest sagen, daß Du vor dem _ausgeschalteten_ Fernseher wiederlädst, denn die Sache ist ja derart gefährlich, daß jede Ablenkung vermieden werden muß
          Hm... ich vermute, dass Du in meine Aussage Sachen hinein interpretierst, die ich nicht geschrieben habe. Ich meine das, was ich schreibe, was mir auch nicht immer gut tut, aber das ich nebensächlich... und hier meine ich wirklich "Hülsen trimmen". Ich Trimmer ist nun Mal kein so gefährliches Gerät, dass ich meinen Fernseher dafür ausschalten müsste. Ich schaue nun Mal etwas seltener zu ihm hoch... Aber wenn das Hülsenmaterial etwas härter ist und das Trimmen dadurch lauter, werde ich eh des Zimmers verwiesen... Was ich meine ist: man sollte genug Eigenverantwortung haben, um zu wissen, was gefährlich sein könnte und was nicht und demnach entscheiden. Bei der Unifizierung des Zündloches kann ich mir zwar Weh tun, indem ich mich in die Hand steche, aber das kann ich "wortwörtlich" verschmerzen...

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            #65
            Zitat von wozzi Beitrag anzeigen
            Hm... ich vermute, dass Du in meine Aussage Sachen hinein interpretierst, die ich nicht geschrieben habe. Ich meine das, was ich schreibe, was mir auch nicht immer gut tut, aber das ich nebensächlich... und hier meine ich wirklich "Hülsen trimmen".
            Entschuldige! mea culpa! Ich habe das smiley vergessen.
            Ich weiß natürlich, wie Du das gemeint hast. Aber an dem unbeabsichtigten Doppelsinn konnte ich nicht vorübergehen .... ;-)

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              #66
              Zitat von MarkF Beitrag anzeigen
              Aaaalso, habe jetzt voller Spannung die amtliche Begründung zu § 26 1.SprengV in BR-Drucksache 370/77 S.19 lesen können. Habe mal ein Kompilat der maßgeblichen Seiten angefügt. Der Wortlaut: Unbefugte dürfen nicht anwesend sein - das hilft uns erst mal nicht weiter - aber entscheidend wörtlich:
              "Die Vorschrift dient dem Zweck, sowohl den Verwender als auch unbeteiligte Dritte vor Unfallgefahren (Explosion, Brand) zu schützen."
              Also: Unbefugt ist jeder unbeteiligte Dritte. Wer sich fürs Wiederladen interessiert und sehen möchte, wie das geht und worauf man achten muß, ist m.E. kein unbeteiligter Dritter. In jedem Fall ist er es dann nicht, wenn er das Wiederladen lernen möchte und deswegen zuschaut.
              Schade werde den wohl meinen Schein als Illegal beim Amt Abgeben müssen.
              Ach je Illegal sei 1987,hoffentlich ließt das kein Sachbearbeiter.
              Wer Fragen stellt,muss auch die Antwort verkraften.
              -.. .... ---.. .--. ..-.

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                #67
                Zitat von Lichtgestalt Beitrag anzeigen
                Diese Personen dürfen keinerlei sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben ?

                Quelle:
                http://www.hn-sport.de/fileadmin/use...ladepraxis.pdf

                Na da bleibt ja gerade mal Hülsen reinigen übrig, oder ?

                Es ist wie bei jedem Gesetz»,
                «es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»

                "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

                „Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)

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                  #68
                  Zitat von Sonnengott Beitrag anzeigen
                  Diese Personen dürfen keinerlei sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben ?
                  Quelle:
                  http://www.hn-sport.de/fileadmin/use...ladepraxis.pdf
                  Na da bleibt ja gerade mal Hülsen reinigen übrig, oder ?
                  Aufpassen, diese Zusammenfassung ist nichts anderes als eine Privatmeinung. Maßgeblich ist der Gesetzestext, die amtliche Begründung, dazu ergangene Rechtsprechung und die einschlägige Kommentierung. Daß "Kollegen" (=Sportschützen), die sich informieren wollen, zuschauen dürfen, ergibt sich so nicht aus keiner Erkenntnisquelle sondern ist eine Schlußfolgerung, die wie erläutert nur bleastbar ist, wenn man dieses "Sichinformierenwollen" schon in den Bereich des "Ausbildens", "Anlernens" etc. aufnimmt. Aber dann, unter Aufsicht, dürfen sie natürlich auch "sicherheitsrelevant" Hand anlegen.
                  Ich würde es gerne anders haben, aber § 26 1.SprengV ist insofern eindeutig, um die "Befugnis" bzw. "Berechtigung" kommt man nicht herum.

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