Dann versuche es bitte mit Verstand und Vernunft. Konflikte löst man nicht auf einer Art, mit der du es anscheinend vor hast. Das ganze könnte eskalieren und endet u. U. mit einer Negativschlagzeile für unser Hobby.
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Hab vor 10 Jahren scheisse gebaut, will kleinen Waffenschein
Einklappen
X
-
Zitat von ChristianM3 Beitrag anzeigen
Dann versuche es bitte mit Verstand und Vernunft. Konflikte löst man nicht auf einer Art, mit der du es anscheinend vor hast. Das ganze könnte eskalieren und endet u. U. mit einer Negativschlagzeile für unser Hobby.Denken ist schwer, darum urteilen die meisten.
-
Zitat von ChristianM3 Beitrag anzeigen==>> Wie gesagt, wäre das gleiche wenn einer BEI SILVESTER einer nicht im Privaten Grundstück geschossen hätte.
Ich tat es halt 3 Wochen vorher.
Kommentar
-
Zitat von ChristianM3 Beitrag anzeigen... Das steht bei mir drinnen:
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Waffengesetz
Angewendete Vorschriften: WAFFG § 2 ABS. 2, § 10 ABS 3, § 52 ABS 3
Nr 2B, § 54
120 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Maßnahme nach : WAFFG § 54
und ich googlte:
WAFFG § 2 ABS 2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis
WAFF 10 ABS 3 (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
§ 52 ABS 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Munition erwirbt oder besitzt
§ 53 (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände...
Kommentar
-
Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigenweil, wie mein Vorredner sagt, man mit PTB Waffen schiessen kann (befriedetem Grundstück)
Kommentar
-
Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigenDer letzte Punkt konnte natürlich beim TE beanstandet worden sein.
Kommentar
-
Zitat von ChristianM3 Beitrag anzeigenhi,
weil ich hier abends in frankfurt nachts ungern so ohne nix rumlaufe
Gute Nacht Deutschland!
Und wenn Du "ungern ohne nix rumlaufen willst", dann zieh dir mal eine Hose an. Ich denke das geht noch ohne Waffenschein.
Zuletzt geändert von polaris; 18.01.2014, 13:10.
Kommentar
-
Ich sehe es so: würde er auf die Gesetze "...", so würde er sich um den kleinen WS nicht kümmern und die SRS ohne tragen. Er hat vor 10(!) Jahren Scheiße gebaut, gibt er ja selber zu. 10 Jahre sind aber eine Menge Zeit... Der einer, oder anderer, der wegen irgendetwas seine scharfe Waffe abgeben musste, kann sie ev. nach 5 Jahren wieder haben...
Kommentar
-
Zitat von wozzi Beitrag anzeigenso würde er sich um den kleinen WS nicht kümmern und die SRS ohne tragen.
Kommentar
-
Moin! Prozentual betrachtet (gemessen an den im Umlauf befindlichen SRS) mag es ja nicht viel sein, dennoch wird mit diesen Waffen, an die ja nun mal jeder herankommen kann sofern er 18 ist, einfach zu viel "Mist" gebaut. Zehn Jahre sind eine lange Zeit, aber in mancher Hinsicht auch eine kurze. Ich teile die Auffassung der Behörde, keinen KWS auszugeben.
Kommentar
-
Sowie ich das verstehe ist dem ChristianM3 kein allg. Waffenverbot erteilt worden. Er darf also trotzdem eine SRS-Waffe erwerben und besitzen. Der KWS berechtigt nur zum Führen. So gesehen kann er immer noch "Mist" bauen, auch ohne KWS. Abgesehen davon, dass viele die Mist bauen sich auch darum nicht scheren würden.
Kommentar
-
Hallo ChristianM3,
die rein rechtliche Seite Deines Anliegens (erfolgreiche Beantragung des kleinen Waffenscheins) mal völlig außer Acht lassend möchte auch ich Dir empfehlen, über den von Dir angedachten Verwendungszweck nochmal genauestens nachzudenken. Ich wiederhole mich hier teilweise aus einem meiner älteren Kommentare zu einem anderen Thema:
Z.B. Führen. Bei welcher Gelegenheit? Weg zum/vom Dienst? Einkauf? Kneipenmeile? Kino/Theater/Konzert und danach noch eins trinken oder tanzen gehen?
Aber wann entscheidet man sich zur Mitnahme einer (Schreckschuß-) Waffe in der Freizeit? Wie wirkt sich "nur ein Glas" in der juristischen Nachbetrachtung einer Notwehrsituation aus? Würde man also sein Recht, eine Schreckschußwaffe zur Selbstverteidigung zu führen, in Anspruch nehmen, dann stünde man doch, wenn man so will, immer mit einem Bein im Gefängnis.
Wird Deine Freizeitgestaltung immer so durchgeplant ablaufen, daß Du von vorneherein ausschließen kannst, auch Orte aufzusuchen, wo das Führen einer SSW nicht erlaubt ist? Wohin damit in diesem Fall?
Und ich teile außerdem die Auffassung, daß in einer für Dich gefährlichen Situation das Ziehen einer Schreckschußwaffe unter Umständen eher dazu geeignet ist, die Situation eskalieren zu lassen, als diese zu entschärfen oder für Dich unverletzt beendet zu werden.
Ohne Dir jetzt zu nahe treten zu wollen, Deine Begründung (sinngemäß), in FFM nur ungern ohne was rumlaufen zu wollen, drängt mir schon die Frage auf, ob Du von der psychologischen/emotionalen Ebene her ein geeigneter Kandidat für eine, ich sag mal, Waffenerlaubnis, wärst. Klingt für mich nicht gerade danach, als ob Dir der Gedanke an Deeskalation unbedingt vertraut wäre.
Darf ich fragen, wie alt Du jetzt bist?
Gruß,
WallanderUnterschätze niemals die Macht dummer Menschen in größeren Gruppen!
Kommentar
Kommentar