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Waffengesetz Repetierflinte

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    Waffengesetz Repetierflinte

    Hallo,

    ich bin am suchen, finde aber nicht den Gesetzestext zu Repetierflinten im Waffengesetz.

    Für einen Sportschützen gilt doch eine Mindestlauflänge von 45cm und eine Gesamtlänge von mindestens 95cm oder?
    Also eine Winchester 1300 Defender mit Standard Holzschäftung, Lauflänge 45,5cm und eine Gesamtlänge von über 100cm sollte zulässig sein.

    Bei der Behörde sprach ein Sachbearbeiter von mindestens 60cm Lauflänge und das kürzere Läufe nicht erlaubt seien.

    Hat jemand zufällig das Gesetz zur Hand?

    Gruß Stephan

    #2
    ...45 und 95 cm ist korrekt, findet sich in Nr. 1.2.1.2 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WaffG.
    Der Herr SB verwechselt die 60cm offenbar mit dem Maß für die Definition einer Langwaffe in Anlage 1....

    gruss
    blackys

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      #3
      Hallo blackys,

      danke für deine Antwort. In Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2 finde ich nur folgendes:
      "Ebenso fallen unter das Verbot
      Vorderschaftrepetierflinten mit
      einem Kurzwaffengriff, unabhängig davon, ob der Kurzwaf-
      fengriff bereits werkseitig an
      der Waffe angebracht wurde. Es
      ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem
      Hinterschaft versehen war, der nachträglich gegen den Kurz-
      waffengriff ausgetauscht wurde.
      Bei einem Kurzwaffengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt
      es sich um einen Handgriff, der am Gehäuse hinter dem Abzug
      angebracht ist und nur von einer Hand des Schützen umfasst wird
      "

      Wo kann man etwas über die 45cm und 95 cm lesen? Damit ich direkt darauf verweisen kann.

      Gruß Stephan

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        #4
        1.2.1.2
        Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;

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          #5
          Hallo Stephan,

          du zitierst aus der AV zum WaffG, worin "Kurzwaffengriff" näher erläutert wird.

          Das richtige Zitat von Simon387 ist direkt aus dem WaffG: Nr. 1.2.1.2 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4).

          gruss
          blackys

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