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An einer Rechtsfindung nach Mehrheitsentscheid beteilige ich mich grundsätzlich nicht.
.... ich kenne eine Reihe Waffen die eben mit dem sprichwörtlichen schweizer Messer reaktiviert werden konnten. Sollte nun heute ein WBK-Inhaber mit einer derartigen Waffe auffallen hält sich mein Mitleid in Grenzen.
Vielleicht hast du ja ein AZ, welches es in einem Urteil deutlich macht ?
Ich lese das du damit Waffen älterer Art und Weise der Abänderung meinst, wie Blei im Patronenlager, Holzpfropf im Lauf, Schraube im Magazinkasten usw.
Ich kann nur jedem Waffenbesitzer schußfähiger Waffen raten keine Dekowaffe älterer Unbrauchbarmachung zu besitzen.
Von mir ist jetzt auch Ende da einige hier vehement beratungsresistent sind.
Vielleich sehe ich euch mal beruflich wieder, hoffentlich aber nicht.
Vielleicht hast du ja ein AZ, welches es in einem Urteil deutlich macht ?
Ich lese das du damit Waffen älterer Art und Weise der Abänderung meinst, wie Blei im Patronenlager, Holzpfropf im Lauf, Schraube im Magazinkasten usw.
AZ habe ich da nicht, das würde uns aber auch nichts weiter bringen weil da eben auch massive Bearbeitungen stattgefunden haben dass die Art der Abänderung keine Rolle mehr spielte.
Einige Waffen wurden wie ich oben geschrieben habe nach Reaktivierung 1976 im Rahmen der Amnestie angemeldet. Die haben minimale Macken die die Funktion nicht beeinträchtigen.
moderativer Hinweis:
Die intellektuellen Leistung gleich welchen Users stehen hier NICHT ZUR DEBATTE !
Beiträge mit dementsprechen dem Inhalt werden hier ab sofort kommentarlos entfernt. Wer noch belegbarewaffenrechtsrelevante Beiträge vorbringen kann, mag dies weiterhin tun.
Wer weitere beleidigende Äußerungen absondern möchte, kann dies per PN oder wie auch immer tun, hier nicht !
Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
Was ist daran interessant, daß der Anbieter keine Ahnung hat?
Die Uneinsichtigkeit, die ist interessant.
Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Uneinsichtige vorm Richter steht und es an die Geldbörse geht, dann glauben die Leute es.
Selbst dann wird noch bis zum Ultimo geklagt, man ist ja versichert.
Ich habe einmal erlebt das ein RA aufstand und seinem Mandanten sagte das er diesen Unsinn nicht weiter mitmache und seinen guten Ruf nicht riskiere. Der Mandant möge sich einen anderen RA suchen.
Ich lerne hier daraus das man besser hier keine Tipps mehr gibt, weil alles aber wirklich auch alles angezweifelt, zerpflückt, zerredet wird. Dazu muss man sich OT beschimpfen und beleidigen lassen.
Die schweigende Mehrheit lacht sich eins bei Popcorn und Bier und freut sich des gebotenen Schauspiels
Ja, dein Punkt ist verstanden worden und manche Klagen und Vorstellungen absurd. Zom Popcorn-Faktor ne Anekdote:
Zu Fukushima gabs ne Beschwerde von Eltern von Grundschülern, dass die Kinder ja immer noch in der Pause im freien spielen dürften. Gefährlich, Beschwerde bei Lehrkraft und Direx deswegen. Wow. Und dann wird noch vorgeworfen, gefälschte Strahlenkarten von öffentlicher Stelle zu präsentieren etc.
Zum Thema:
Was ist jetzt - harte Fakten - an Altdeko illegal außer Bauchgefühl und "Rechtsbeugung", weil Beamte übereifrig sind/sein könnten?
Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Uneinsichtige vorm Richter steht und es an die Geldbörse geht, dann glauben die Leute es.
Wenn wir jetzt wüssten um was es Dir bei diesem Angebot geht?
Zwei oder drei erklärende Sätze wären schon sinnvoll.
Hier steht, wenn die Beschreibung richtig und vollständig ist eben keine Altdekowaffe zum Verkauf, der Anbieter beschwert sich weiterhin dass das Angebot von EGun geändert wurde, vermutlich geht es um den WBK Hinweis.
Der Anbieter bietet weitere Waffen die WBK pflichtig sein dürften als Deko an, Schreckschußrevolver, Karabiner und eine Flinte.
Daraus kann ich eben keine Schlüsse in waffenrechtlicher Hinsicht ziehen.
Selbst dann wird noch bis zum Ultimo geklagt, man ist ja versichert.
Ich habe einmal erlebt das ein RA aufstand und seinem Mandanten sagte das er diesen Unsinn nicht weiter mitmache und seinen guten Ruf nicht riskiere. Der Mandant möge sich einen anderen RA suchen.
Dieses besserwissen ist neben der Paranoia eine weitere Schwäche mancher Waffenbesitzer.
Ich lerne hier daraus das man besser hier keine Tipps mehr gibt, weil alles aber wirklich auch alles angezweifelt, zerpflückt, zerredet wird. Dazu muss man sich OT beschimpfen und beleidigen lassen.
Die schweigende Mehrheit lacht sich eins bei Popcorn und Bier und freut sich des gebotenen Schauspiels
Du kannst auch nur davon berichten dass mal einer erwischt wurde ohne zu belegen das es eine nach den oben verlinkten Vorschriften entsprechend geänderte Waffe war.
Abgesehen davon schätze ich den Unterhaltungswert eines Forums meist genauso.
WaffG (aktuell)
4.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den
Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl.
I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden
sind;
WaffV 1 1976 § 7
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar
gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden,
wenn
1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß weder Munition
noch Treibladungen geladen werden können,
2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuerwaffen
mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
4. bei Schußwaffen
a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge,
im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden
Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Abstand von jeweils 3
cm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem dem Patronenlager
zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder
andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in
Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift
dauerhaft verschlossen ist.
Schußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes sind gemäß den Anforderungen der
Nummern 1 bis 3 unbrauchbar zu machen.
(2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf Nachbildungen
von Schußwaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen
oder Geschosse verschossen werden können.
(3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere
Form einer Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen werden kann.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1979 entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind...
Wobei jetzt wieder interessant ist,
wie denn die Vorschriftenlage vor dem 1.Januar 1979 gewesen war.
Zu der Zeit standen in unserem Heimatmuseum diverse Weltkriegs-Karabiner,
die exakt nur durch bleigefüllte Läufe deaktiviert worden waren,
dies zumindest kann ich aus eigener Erfahrung berichten, ohne die Rechtmäßigkeit der Abänderung beurteilen zu können.
Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
Wobei jetzt wieder interessant ist,
wie denn die Vorschriftenlage vor dem 1.Januar 1979 gewesen war.
Zu der Zeit standen in unserem Heimatmuseum diverse Weltkriegs-Karabiner,
die exakt nur durch bleigefüllte Läufe deaktiviert worden waren,
dies zumindest kann ich aus eigener Erfahrung berichten, ohne die Rechtmäßigkeit der Abänderung beurteilen zu können.
Da sind wir dann wieder hier:
WaffV 1 1976 § 7
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar
gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden,
wenn....................................
womit eine nicht unerhebliche Zahl von Dekowaffen von vor 1976 tatsächlich WBK-pflichtig wurden.
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