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Das Deutsche Waffengesetz (WaffG)

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    Das Deutsche Waffengesetz (WaffG)

    Das Deutsche Waffengesetz im Wortlaut findet ihr unter:



    Falls dieser Link mal nicht funktionieren sollte, oder nur ein veraltetes Waffengesetz darunter zu finden ist, teilt dies der Forumsleitung bitte mit!

    Gruß
    Funghi(Admin)
    Wissen hat eine wunderbare Eigenschaft: Es verdoppelt sich, wenn man es teilt.

    #2
    Hallo Ihr Waffensammler,
    Ich habe ne bezüglich Erwerb von Waffenteilen: Ist es richtig, das nach dem neuen WaffG. (01.04.08) jeder Erwerb von EWB-Teilen eintragspflichtig ist, auch wenn mann die dazugehörige Pistole bereits besitzt?
    mfg
    RR

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      #3
      Wirf mal einen Blick in den Abschnitt6 des WaffG, am Ende unter 12 steht:

      (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.
      Dies bezieht sich auf denAltbesitz, nachdem es ab 2002 möglich war, u.a.Wechselsysteme erlaubnisfrei zu erwerben
      Weiter heiß es bei den Begriffsbestimmungen in der Anlage 1:
      1.3
      Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
      Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
      Wesentliche Teile sind
      1.3.1
      der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
      1.3.2
      bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
      1.3.3
      bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
      1.3.4
      bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
      Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;


      Da alle diese Teile den Schusswaffen gleichgestellt sind, müssen sie, wie eine vollständige Waffe, registriert und eingetragen werden.

      belesene Grüße vom
      Gunner
      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
      , aktueller denn je)

      I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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        #4
        Hallo Reichsrevolver,

        habe hier ein Faltblatt des bayerischen Staatministerium des Inneren, Sachgebiet ID5 - Waffenrecht, vorliegen.

        Dort heißt es:

        Markierung und Registrierung von Waffen

        Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schußwaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden.

        Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprüglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden.


        Wechsel- und Austauschsysteme

        Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig.
        Personen, die solche Systeme am 01.April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.


        Hoffe mal, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Im Zweifelsfall einfach mal bei der Ordnungsbehörde anrufen.

        Gruß,

        Bernhard
        Zuletzt geändert von Der Sheriff; 16.10.2008, 21:45.

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          #5
          Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen

          Markierung und Registrierung von Waffen

          Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schußwaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden.

          Das Gesetz findet nur auf künftig separart gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprüglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden.
          Hallo Bernhard,

          bedeutet das jetzt für mich, wenn ich vor Jahren mal einen 98er Verschluss erworben habe und auch auf meiner WBK ein 98er Gewehr eingetragen ist, dass dieser „Zweit“-Verschluss legal ist?
          Wie will man den bitte nachweisen, wann dieses Teil den nun erworben wurde?

          Grüße
          Michael

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            #6
            Hallo Michael,

            die Frage ist nicht unberechtigt. An Deiner Stelle würde ich mich mal mit dem Ordnungsamt darüber unterhalten, sicher ist sicher.

            Gruß,

            Bernhard

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              #7
              Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
              die Frage ist nicht unberechtigt. An Deiner Stelle würde ich mich mal mit dem Ordnungsamt darüber unterhalten, sicher ist sicher.
              keine Angst! hab keinen 98er Verschluss rumliegen. War mehr so ein "Gedankenexperiment". Werde aber spaßeshalber beim nächsten Besuch bei meinem Sachbearbeiter mal nachfragen. Ironie an...Der freut sich immer über knifflige Fragen hinsichtlich Waffenrecht...Ironie aus.

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                #8
                Hallo alle zu zusammen,
                vielen Dank für die Info, hat mir sehr weitergeholfen!
                mfg
                RR

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                  #9
                  Moin allerseits,

                  da ich mich schon einige Jahre mit dem WaffG beschäftige, erlaube ich mir der einfach halber mal mit einem Link auf die Page meines Vereins. Dort ist unter Waffenrecht eigentlich immer alles recht aktuell gelistet.

                  SSC Magnum Solingen

                  Herzliche Grüße

                  mano
                  Das Leben ist schön und teuer!
                  Wäre es nicht so teuer wäre es nicht so schön!

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