Delaborierte Patronen mit Leuchtspur- Brand- u. Sprenggeschossen fallen nicht unter das WaffG !
LINK dazu !
Demnach lassen sich entsprechend Rückschlüsse auch auf Hartkernmunition ziehen.
Bei den Sprenggeschossen ist ein Auge auf das Sprengstoffgesetz zu haben, welches deren Besitz im Allgemeinen verbietet!
Merke: was das WaffG nicht verbietet, ist noch lange nicht erlaubt!
Hervorzuheben sind noch zwei Sätze:
1. ...delaborierte Munition ist standardgemäß mit einer Bohrung versehen.
Dieser Satz beinhaltet lediglich eine Feststellung, keine Forderung des BKA!
2. In den Begriffsbestimmungen des WaffG ist delaborierte Munition nicht definiert. (s. 1. !!!)
Es ist demnach nicht nötig und nirgends verlangt, Hülsen anzubohren oder irgendwelche Klapperkörper statt des Pulvers einzufügen, auch wenn dies den allgemeinen Umgang mit Deko-Mun erleichtert.
Wer's also anders mag....
belesene Grüße vom
Gunner
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