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ich schieße seit etwa einem Jahr. Ich bekomme eine Walther GSP und hoffe sehr bald eine CZ97b mein eigen zu nennen. Wiederladen ist mein zweites Hobby. Ich lese schon seit einiger Zeit mit und möchte mich nun bei dem einen oder anderen Thema beteiligen.
Hier wohl niemand, obwohl die Jungs in den Staaten es angeblich tun... Ich könnte mir aber vorstellen, dass Mario gerne paar Patronen unterschiedliches Kalibers immer mit hat, falls er jemanden trifft, der bereit ist, ihm seine Waffen in die Hand zu geben... Zumindest kann derjenige nicht sagen: "Hätte ich noch Munition, könntest Du daraus schießen..."
erst einmal herzlichen Dank für die nette Begrüßung.
Ich wohne in einer Stadt im schönen Pfälzer Wald. Unsere Fußballmannschaft kämpft um einen Relegationsplatz zum Aufstieg in die erste Bundesliga und hat ihr letztes Spiel in Cottbus 2:4 verloren.
Ja ich bin Wiederlader und das obwohl ich keine Waffe besitze. Ich lade .45 ACP. Das geht, weil ich im Besitz der Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes bin. Viele werden das wissen, aber ich beschreibe es mal kurz.
Das einzige, was man zur Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes benötigt, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, eine Bedürfnisbescheinigung vom Verein und den Wiederladelehrgang. Das Bedürfnis besteht, wenn man einem Verein angehört und die letzten sechs Monate regelmäßig am Übungsschießen teilgenommen hat.
Wenn dem so ist, kann das vom Verein bestätigt werden.
Durch den Schein darf ich die Munition auch besitzen. Das ist im Sprengstoffgesetz und im Waffengesetz geregelt. Ich habe das unten mal einkopiert.
Mehr als das beschriebene erwartet der Gesetzgeber nicht und das ist auch gut so.
Die Munition nutze ich zum Übungsschießen mit geliehenen Waffen. Ich lade zusammen mit dem Besitzer der Waffen, wir sind Arbeitskollegen und gute Freunde.
Ich werde die Walther GSP, mit der ich mein Übungsschießen absolviere, kaufen. Außerdem schießen wir mit einer .45ACP Kurzwaffe und selten mit einer Langwaffe.
Ich warte seit neun Wochen darauf, dass mein WBK-Antrag bearbeitet wird. Zur Überbrückung habe ich im März den Schein zum Wiederladen gemacht. Jetzt kann ich auch ohne Aufsicht durch einen Wiederlader diesem schönen Hobby nachgehen. Langwaffe ist dann für nächstes Jahr geplant.
Ich hätte eine Frage zum Lovex 32 Pulver und .45ACP, aber das werde ich, bei Gelegenheit, an der richtigen Stelle in diesem Forum fragen.
§ 10 WaffG-Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
§27 Sprengstoffgesetz.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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