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Waffentransport Fragen

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    Waffentransport Fragen

    ist es erlaubt wenn ich mit den Waffen von meinem Vater zum Schützverein fahre, obwohl ich noch keine WBK habe?


    Edit: hab mal ein bischen gegoogelt: da steht überall was anderes, einmal braucht man eine, einmal nicht. Andere meinen der Besitzer müsste dabei sein.

    und falls es erlaubt sein sollte, welche Unterlagen benötige ich dann? kopie der WBK und Einverständniserklärung?
    Zuletzt geändert von alf281; 24.01.2011, 23:06.

    #2
    Hallo,

    die Frage stellt sich Dir gar nicht: Dein Vater darf Dir als nicht Berechtigtem die Waffen nicht zum Schießen überlassen, wenn er nicht dabei ist.

    Das müsste er aber eigentlich wissen.

    Gruß,

    Bernhard

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      #3
      Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
      Hallo,

      die Frage stellt sich Dir gar nicht: Dein Vater darf Dir als nicht Berechtigtem die Waffen nicht zum Schießen überlassen, wenn er nicht dabei ist.

      Das müsste er aber eigentlich wissen.

      Gruß,

      Bernhard
      alles klar, das ist schade.

      und wie sieht es aus wenn ich mit einem Bekannten der auch im Schützenverein ist fahre der eine WBK hat? dürfte er die Waffen dann mitnehmen? und welche Unterlagen sind dann notwendig? gibt es eigentlich irgendwo eine gute Seite wo mal alles zum Waffenrecht erklärt wird?

      Edit: noch eine Möglichkeit: wäre es erlaubt wenn ich zwar alleine mit den Waffen hinfahre, mich aber dann im verein mit einem Berechtigten treffe und dann mit ihm zusammen schieße?
      Zuletzt geändert von alf281; 25.01.2011, 00:18.

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        #4
        Hallo?
        Wenn dein Vater eine WBK hat, und dein Bekannter im Verein ist, dann kann dir von den beiden keiner sagen wie das geregelt ist? Na dann solltet ihr drei euch mal Waffengesetz und Waffenrecht in Buchform zulegen und gemeinsam anfangen dieses durchzuarbeiten!

        Gruß Thomas
        P30L V3 & Glock 17 & Uhl WS .22
        DSB & BDS

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          #5
          Zitat von alf281 Beitrag anzeigen
          und wie sieht es aus wenn ich mit einem Bekannten der auch im Schützenverein ist fahre der eine WBK hat? dürfte er die Waffen dann mitnehmen? und welche Unterlagen sind dann notwendig? gibt es eigentlich irgendwo eine gute Seite wo mal alles zum Waffenrecht erklärt wird?

          Edit: noch eine Möglichkeit: wäre es erlaubt wenn ich zwar alleine mit den Waffen hinfahre, mich aber dann im verein mit einem Berechtigten treffe und dann mit ihm zusammen schieße?
          Grundsätzlich darf ein Sportschütze der im Besitz einer WBK ist, nur die Waffen transportieren die auch in seiner WBK stehen. Wenn er von einer anderen Person eine Waffe von A nach B transportieren möchte/soll, dann benötigt er einen "Vorübergehenden Überlassungvertrag". In diesem ist genau festgehalten um was für eine Waffe es sich handelt etc.

          Beispiel-Vertrag: http://www.wsv1850.de/media/files/Wa...ng_Par12_2.doc


          Wenn Du selbst keine WBK hast, dann darf niemand Dir eine Waffe überlassen, auch nicht nur für den Transport von A nach B, wo jemand am Zielort wartet der vielleicht auch der Eigentümer der Waffe ist. Das gleiche gilt auch für "nur" Munition. Falls die Frage aufkommt "und wenn sie fest verschlossen ist und ich nicht dran kann", dann auch nicht. Diese Frage würde sich aber auch nicht stellen, weil Waffen eh nur "fest verschlossen" transportiert werden dürfen!

          Eine Waffe darf Dir nur auf dem Schießstand übergeben werden für das schießen auf dem Schießstand und wenn Du noch keinen "Sachkundelehrgang" absolviert hast, dann muss auch immer ein Schießleiter neben Dir stehen beim schießen.

          Gruß OlliDD

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            #6
            Zitat von OlliDD Beitrag anzeigen
            Wenn Du selbst keine WBK hast, dann darf niemand Dir eine Waffe überlassen, auch nicht nur für den Transport von A nach B, wo jemand am Zielort wartet der vielleicht auch der Eigentümer der Waffe ist. Das gleiche gilt auch für "nur" Munition.
            Es sei denn er ist ein Gewerblicher Kurierdienst

            Gruß David

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              #7
              §12 WAFFG

              Im § 12 Absatz 1 Satz 3b ist diese Sache geregelt, und zwar so, daß auch Personen, die keine WBK besitzen, Waffen erwerben können.
              In der "Deutschen Schützenzeitung" 12/2009 ist hierzu ein ausführlicher Artikel erschienen.
              Gruß Methusalem

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                #8
                Hallo Methusalem,

                ohne den besagten Artikel zu kennen, aber so vereinfacht wie Du es darstellst steht es dort sicher nicht geschrieben.

                § 12 Absatz 1 Satz 3b WaffG lautet ausgeschrieben:

                Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

                Ich kann dieser juristischen Vergewaltigung der deutschen Sprache jedenfalls nicht entnehmen, dass man jemandem, der weder sachkundig ist noch irgendeine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, Waffen zum Schießen überlässt, welche dem Waffengesetz unterliegen.
                Die einzige Ausnahme besteht direkt am Schießstand unter der Aufsicht des WBK-Inhabers.

                Gruß,

                Bernhard

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                  #9
                  Hallo Bernhard!
                  Ich zitiere aus dem besagten Artikel der Deutschen Schützenzeitung 12/2009 Seite 21:
                  "Eine weitere Möglichkeit räumt das Gesetz "Beauftragten oder Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung" ein, die -ohne selbst WBK-Inhaber zu sein- eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben dürfen, wenn sie den Besitz hierüber nur nach Weisungen des Berechtigten ausüben dürfen. Dies ermöglicht z. B. den Transport von Waffen von Eltern von Jugendlichen.
                  Dies gilt für Vereinswaffen und für in privater Hand befindliche Waffen."

                  Gruß Methusalem

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                    #10
                    Hallo Methusalem,

                    in dem zitierten Paragraphen geht es nach meiner Bewertung lediglich um den zeitweiligen Besitz einer Waffe zum Zwecke des Schießens von Startschüssen bzw. das Tragen von Waffen zum Zwecke des Brauchtums.
                    Eine Erlaubnis des Transportes zum Schießstand zum Zwecke des Schießens, auch unter genauer Beachtung von Weisungen des WBK-Inhabers, kann ich diesem Text nach wie vor nicht entnehmen.

                    Ist der Autor dieses Schreibens in der DSZ selbst Jurist?

                    Gruß,

                    Bernhard

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                      #11
                      Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
                      Hallo Methusalem,

                      in dem zitierten Paragraphen geht es nach meiner Bewertung lediglich um den zeitweiligen Besitz einer Waffe zum Zwecke des Schießens von Startschüssen bzw. das Tragen von Waffen zum Zwecke des Brauchtums.
                      Eine Erlaubnis des Transportes zum Schießstand zum Zwecke des Schießens, auch unter genauer Beachtung von Weisungen des WBK-Inhabers, kann ich diesem Text nach wie vor nicht entnehmen.
                      Der Bandwurm mit dem Startschuß und dem Brauchtum bezieht sich lediglich auf andere als schießsporttreibende Vereine, die einen "Unberechtigten" beauftragen dürfen, eben jene Vereine, die Waffen nur zum Brauchtum tragen oder Startschüsse abgeben können müssen.
                      Tatsächlich räumt das WaffG an dieser Stelle z.B. nicht selber Waffen besitzenden Mitgliedern die Möglichkeit ein, mit einer Vereinswaffe (z.B.) zu Wettkämpfen zu fahren.

                      Ebenso kann ich als Verein einen Unberechtigten mit dem Munitionskauf beauftragen, wie dann jedoch der Händler reagiert, steht auf einem anderen Blatt.

                      Ob ich für solch einen Fall meine Waffen aus der Hand geben würde? Eher nicht...
                      Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                      Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                      , aktueller denn je)

                      I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                        #12
                        Zitat von OlliDD Beitrag anzeigen
                        Grundsätzlich darf ein Sportschütze der im Besitz einer WBK ist, nur die Waffen transportieren die auch in seiner WBK stehen. Wenn er von einer anderen Person eine Waffe von A nach B transportieren möchte/soll, dann benötigt er einen "Vorübergehenden Überlassungvertrag". In diesem ist genau festgehalten um was für eine Waffe es sich handelt etc.

                        Beispiel-Vertrag: http://www.wsv1850.de/media/files/Wa...ng_Par12_2.doc
                        Das ist falsch!

                        Als Sportschütze kann ich mir jede zum Schießsport zugelassene Waffe von einem anderen ausleihen, um den Schießsport damit zu betreiben. Dies ist unabhängig davon, welche Waffen ich selbst besitze.

                        Es wäre ja sinnfrei, als Revolverbesitzer nur Revolver leihen zu dürfen...
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                          #13
                          Hallo Volker,

                          nach meiner Bewertung liegt beim Überlassen einer Waffe an einen Nicht-WBK-Inhaber ein Verstoß gegen § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 WaffG vor. Eine Berechtigung des Übernehmenden ist hier weder offensichtlich noch kann sie in irgendeiner Weise nachgewiesen werden.

                          Allein die Vorstellung, jemandem eine Waffe zu überlassen, der noch nicht einmal eine Sachkundeprüfung hat, verbietet meines Erachtens jede weitere Überlegung in diese Richtung.

                          "Papa, gibst Du mit heute Abend mal die Magnum mit auf den Schießstand?"
                          "Na klar, Sohn, aber mach´ keinen Unfug damit."

                          Doch nicht wirklich, oder?

                          Gruß,

                          Bernhard

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                            #14
                            Zitat von Der Sheriff Beitrag anzeigen
                            Hallo Volker,

                            nach meiner Bewertung liegt beim Überlassen einer Waffe an einen Nicht-WBK-Inhaber ein Verstoß gegen § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 WaffG vor. Eine Berechtigung des Übernehmenden ist hier weder offensichtlich noch kann sie in irgendeiner Weise nachgewiesen werden.

                            Allein die Vorstellung, jemandem eine Waffe zu überlassen, der noch nicht einmal eine Sachkundeprüfung hat, verbietet meines Erachtens jede weitere Überlegung in diese Richtung.

                            "Papa, gibst Du mit heute Abend mal die Magnum mit auf den Schießstand?"
                            "Na klar, Sohn, aber mach´ keinen Unfug damit."

                            Doch nicht wirklich, oder?

                            Gruß,

                            Bernhard
                            das ich nicht alleine schießen darf ist mir schon klar, es ging nur um den transport.

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo Bernhard,

                              suchst Du tatsächlich noch immer Verstand im WaffG?
                              Ich kann Dir nur antworten wie die Sendung mit der Maus: Klingt komisch, ist aber so, denn genauso steht es in besagtem Paragraphen.

                              Es beauftagt und unterweist ja auch noch "ein Verein", nicht Pappi den Sohnemann.
                              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                              , aktueller denn je)

                              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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