Sollte ja in den drei Jahren ja auch möglich sein, Einträge zu "sammeln".
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Regelmäßigkeit - nach Erhalt der WBK?
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Also bei mir wollte noch keine Behörde, abgesehen im Rahmen der Bedürfnisbescheinigung bei Beantragung einer neuen Waffe die Häufigkeit der Trainingsteilnahme sehen. Dies schon gar nicht in Regelmäßigen Zeitabschnitten von 3 Jahren. Aber wofür haben wir sie denn ? Ein Angler kauft sich ja auch Ruten um damit angeln zu gehen.
MikeIch suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)
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ist mir so nicht bekannt.....aber wenn, dann gilt das doch nur für HA-käufe die in die "grüne" eingetragen werden ?"Politik muß jedermanns Sache werden. Man darf sie nicht den Fachleuten überlassen."
Gustav Heinemann
www.prolegal.de
www.german-rifle-association.de
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Jo, gilt im Prinzip nur bei Voreinträgen auf Grün. Diese stellen ja auch quasi eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis für einen bestimmten Waffentyp dar. Daher erfolgt dort i.d.R. das komplette Zuverlässigkeits- und Bedürfnisprozedere. Es sei denn, dieses wurde aus anderen Gründen erst kurz zuvor durchgeführt.
Die Gelbe hingegen ist ja eine vorhandene "dauerhafte" Erwerbserlaubnis.
Vielleicht nochmal zur Klarstellung:
- Die Zuverlässigkeit hat die Behörde nach §4 Abs 3 WaffG regelmäßig, spätestens alle 3 Jahre zu prüfen.
- Das Bedürfnis hat die Behörde jedoch nach §4 Abs. 4 WaffG nur drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erneut zu prüfen. Danach soll das nur noch anlassbezogen erfolgen, also wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Bedürfnis entfallen sein könnte.
Üblicherweise erfolgt dies bei organisierten Sportschützen durch eine Bestätigung des Verbandes, nicht durch Schiessbücher.
gruss
blackys
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Zitat von blackys Beitrag anzeigen
- Das Bedürfnis hat die Behörde jedoch nach §4 Abs. 4 WaffG nur drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erneut zu prüfen. Danach soll das nur noch anlassbezogen erfolgen, also wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Bedürfnis entfallen sein könnte.
Üblicherweise erfolgt dies bei organisierten Sportschützen durch eine Bestätigung des Verbandes, nicht durch Schiessbücher.
Tatsächlich genügt in der Regel die Bestätigung des Vereins/Verbandes, daß der Prüfling ordentliches Mitglied ist und regelmäßig den Schießsport ausübt.
Vereinzelt wird jedoch auch nach detaillierten Nachweisen gefragt.Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
, aktueller denn je)
I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)
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Jo, da gibt es wohl regelmäßig unausgelastete SB die so verfahren. Hat meines Wissens auch noch keiner durchgeklagt, auf welcher Rechtsgrundlage noch weitere Nachweise verlangt werden können, wenn man bereits eine Verbandsbescheinigung vorgelegt hat.
Was versprechen sich wohl diese Gestalten von den selbstgemalten Kladden vom Verein oder Schützen...
gruss
blackys
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Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)
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