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4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen.
Dies folgt schon daraus, dass diese Waffe nicht eingetragen werden kann, weil sie einem generellen gesetzlichen Erwerbs- und Besitzverbot für jagdliche Zwecke unterliegt. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.
Also keine Ruger 10/22 für Jäger...
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Zitat von Firefly Beitrag anzeigen
Also keine Ruger 10/22 für Jäger...
Das BJagdG soll doch sowieso bald reformiert werden, da könnte man doch eine ensprechende Änderung anregen. Jagdschutz ist lauf BJagdG eine Aufgabe des Jägers, dementsprechend braucht er für diese Aufgabe auch Ausrüstung, und was eignet sich besser als eine SLB mir Wechselmagazin.
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Danke für den Link ..
Zitat von Firefly Beitrag anzeigenhttp://prolegal.de/index.php/archiv/...-halbautomaten
So, jetzt auch mit Aktenzeichen...
Mal abwarten was das so für Folgen nach sich zieht.
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Zitat von Someone21 Beitrag anzeigenNaja, doch, wenn das 2-Schuss-Magazin fest eingebaut ist.
Das BJagdG soll doch sowieso bald reformiert werden, da könnte man doch eine ensprechende Änderung anregen. Jagdschutz ist lauf BJagdG eine Aufgabe des Jägers, dementsprechend braucht er für diese Aufgabe auch Ausrüstung, und was eignet sich besser als eine SLB mir Wechselmagazin.A Wise Man Once Said: "It Is Better To Have It And Not Need It, Than To Need It And Not Have It."
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???
[QUOTE=Firefly;142056]4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen.
Die Klage des betroffenen Jägers wurde abgewiesen . Was folgt nun auf das Urteil ?
Generell Eintrag 2 Schuss Magazin bei SLB für Jäger . Was ist wenn der Jäger keinen
2 Schuss Magazin Eintrag WBK drin hat . ( Ausser NRW macht das kein Land ) .
Was ist wenn der Jäger auch Sportschuetze z.B . BDS ist und seine Disziplin mit SLB
schießt und das auch nachweisen kann ? Nach wie vor sind Magazine frei erhältlich
und der Besitz nicht strafbar ? .
Haben wir hier im Forum einen Anwalt mit Fachrichtung Waffenrecht ?
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[QUOTE=ernst55;142112]Zitat von Firefly Beitrag anzeigen4. Nach alledem kann der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Besitzerlaubnis für die erworbene halbautomatische Schusswaffe zu dem Zweck der Ausübung der Jagd durch deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte ohne die zusätzliche Bemerkung "2 Schuss" zu erhalten, nicht erreichen.
Die Klage des betroffenen Jägers wurde abgewiesen . Was folgt nun auf das Urteil ?
Generell Eintrag 2 Schuss Magazin bei SLB für Jäger . Was ist wenn der Jäger keinen
2 Schuss Magazin Eintrag WBK drin hat . ( Ausser NRW macht das kein Land ) .
Was ist wenn der Jäger auch Sportschuetze z.B . BDS ist und seine Disziplin mit SLB
schießt und das auch nachweisen kann ? Nach wie vor sind Magazine frei erhältlich
und der Besitz nicht strafbar ? .
Haben wir hier im Forum einen Anwalt mit Fachrichtung Waffenrecht ?
die schlussfolgerung wäre:
ein jäger kann eine halbautomatik als sportschütze erwerben (bedürfnis erfolgt dann über sportschützen wbk) diese aber ausschliesslich zum sportlichen schießen verwenden. eine jagd wäre dann mit dieser waffe egal mit welchem magazin nicht erlaubt.
sollte das so hergenommen werden (und keine weiteren rechtsmittel eingelegt werden) würde das automatisch bedeuten, dass kein jäger mehr ein bedürfnis für eine halbautomatik besitzt (ohne festes magazin) und diese weder besessen noch benutzt werden dürfen. ( ausgenommen erwerbnis als sportschütze).
würde eigentlich auch bedeuten, dass die ämter dann aktiv werden müssten und spätestens bei der bedürfnisüberprüfung entsprechende schritte einleiten müssten.
aber vlt. hat ja da einer ne andere idee.
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Sollte dieses Urteil allgemein gültig bzw. von den Sachbarbeitern der Ämter als Präzidenzfall genutzt werden, wirds eng in der jagenden Halbautomatenfraktion.
Interessant wäre dann, was mit den Altbeständen passiert. Da laufen nämlich einige MR 308, AK oder AR Klone in der Gegend rum, die dann alle plötzlich illegal würden. Und beim Bedürfniswegfall gilt mit Sicherheit kein Bestandsschutz.
Ich behaupte mal ganz frech, dass da die Sachbearbeiter der Ämter für die nächsten zehn Jahre überlastet wären.Ceep calm, think for yourself and question authority!
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Zitat von Schlack Beitrag anzeigenSollte dieses Urteil allgemein gültig bzw. von den Sachbarbeitern der Ämter als Präzidenzfall genutzt werden, wirds eng in der jagenden Halbautomatenfraktion.
Interessant wäre dann, was mit den Altbeständen passiert. Da laufen nämlich einige MR 308, AK oder AR Klone in der Gegend rum, die dann alle plötzlich illegal würden. Und beim Bedürfniswegfall gilt mit Sicherheit kein Bestandsschutz.
Ich behaupte mal ganz frech, dass da die Sachbearbeiter der Ämter für die nächsten zehn Jahre überlastet wären.
das läuft dann so: die behörde schickt dem WBK Inhaber den Hinweis, das sein Bedürfnis die halbautomatische Waffe XY zu besitzen weggefallen ist. Dann hat er 1 Monat zeit diese Waffe entweder:
1. an einen berechtigten (z.b. sportschützen / Schützenverein) zu übergeben (sprich verkaufen)
2. die waffe fachmännisch vernichten / deaktiveren lassen
3. die waffe der behörde entschädigungslos zur vernichtung zu überlassen
sprich: sollte alles so durchgehen, wirds demnächst günstig halbautomatik waffen für sportschützen geben.
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Zitat von Obermaat Beitrag anzeigenLeichter kann man uns nicht entwaffnen und danach geht es mit den Sportschützen weiter.Gruß Torsten
Vertrauen Sie mir! Ich weiß was ich tue!
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Zitat von Obermaat Beitrag anzeigenLeichter kann man uns nicht entwaffnen und danach geht es mit den Sportschützen weiter.
der jäger hier ist selbst schuld und war vor allem saudumm. um nicht zu sagen geistig minderbemittelt.
er hätte seinen eintrag akzeptieren können (darf ja eh nur mit 2 schuss jagen).
auf einem schiessplatz greift die 2 patronen regel nicht, da er hier für eine waffe keine extra genehmigung benötigt, kann er auch mit nem 10er schiessen.
hätte ihn also in keinster weise gestört!
aber nein man muss ja auf sein recht pochen.
davon abgesehen: ich denk mal fast jeder jäger ist auch in einem schützenverein und schiesst regelmäßig. da wird man doch wohl seine 12x zusammen bekommen für ne sportschützen WBK?
"entwaffnen" ist auch deutlich übertrieben. ist ja nicht so, dass er nicht alle repetierer + kurzwaffen bekommt!
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