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Vorschläge für eine Petition an den Bundestag zwecks Rationalisierung des WaffG

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    Vorschläge für eine Petition an den Bundestag zwecks Rationalisierung des WaffG

    Hallo,

    hier könnt ihr eure Vorschläge einbringen, was alles in die Petition soll, mit der eine Rationalisierung und Liberalisierung des WaffG erreicht werden soll.

    Der konkrete Vorschlag sollte in der Farbe "RoyalBlue" gehalten sein (zwecks einfacher Erkennung) und möglichst kurz und prägnant formuliert werden. Die anschließende Begründung kann und soll natürlich ausführlicher sein. Bitte keine zu einfachen Begründungen wie "Das ist doch gesunder Menschenverstand!". Wir dürfen bei Politikern niemals voraussetzen, dass sie über diesen wie selbstverständlich verfügen.

    Beispiel:
    Vorschlag 1

    Begründung

    (...)

    Am besten wäre es, immer eine Begründung mit anzufügen. Damit machen wir Borovik die Arbeit leichter und wir wiederholen für uns selber noch einmal alle Argumente, die FÜR entsprechende Maßnahme sprechen.

    Na dann, los geht's. Ich bitte um rege Teilnahme.

    #2
    Vorschlag:

    Streichung der Differenzierung zwischen einzelnen Arten von Halbautomaten. Jeder Halbautomat soll ohne Rücksicht auf Entstehung legal erwerbbar sein.

    Begründung:

    [spoiler=Begründung]
    Im Schießsport finden sich genügend Disziplinen für halbautomatische Langwaffen, so dass diese per se erlaubt sind und auch bleiben sollen. Das Gefährdungspotential hängt aber nicht vom Ursprung oder Aussehen, respektive Hülsen- oder Lauflänge ab, so dass hier eine Unterscheidung gerechtfertigt wäre.
    Demnach wäre eine herstellungsbedingte Kriegswaffe wie der SKS Simonov oder andere halbautomatische Langwaffen, bei denen keine Vollauto-Funktion verfügbar ist und diese somit ausgeschlossen werden kann, einer jetzt erwerbbaren Langwaffe gleichzusetzen.

    Ebenso sollte die handwerklich schlecht umgesetzte Regelung bzgl. Hülsenlänge, die auch Auswirkungen auf erwerbbare Waffen im Kaliber .22lfB hat, gestrichen werden.

    Eine Vereinfachung der Regelungen würde die Notwendigkeit der BKA-Bescheide, somit zusätzlicher Arbeit und Kosten, eleminieren und ebenso weniger Bürokratie (und Kosten) verursachen. Eine Vereinfachung der Gesetzeslage reduziert Fehlinterpretationen und Unsicherheiten. Eine Erhöhung des Gefährdungspotentials findet nicht statt, da die Streichung einer solchen Regelung weder vollautomatische Langwaffen erlauben, noch die Hürden (Zuverlässigkeit, Eignung, Aufbewahrung) herabsetzen würde.


    Vorschlag 2:

    Alles wie bei den Österreichern oder Schweizern, nur dass halt jeder Halbautomat erwerbbar ist...

    Begründung:

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, niedrigere Kriminaltität, keine Wirkung der Restriktionen etc.[/spoiler]

    Vorschlag 2:

    Streichung/Vereinfachung des §6 AWaffV

    Begründung:

    Eine Restriktion der Hülsenlänge wie bis jetzt erfolgt, hat nicht nur den Nebeneffekt, dass auch Halbautomaten mit Kaliber .22lfB teilweise verboten sind, es erfolgt auch kein Gewinn an Sicherheit, da eine Erhöhung des Gefährdungspotentials nicht erfolgen kann, da die Streichung einer solchen Regelung weder vollautomatische Langwaffen erlauben, noch die Hürden (Zuverlässigkeit, Eignung, Aufbewahrung) herabsetzen würde, sondern das Erwerben von einer größeren Vielfalt an Halbautomaten ermöglichen würde. Da es - wie beschrieben - nicht die Aspekte wie Zuverlässigkeit etc. antastet, sollte jedem an weniger Bürokratie gelegen sein. Selbst Gegner einer Lockerung sollten erkennen, dass auch ohne Lockerung eine Vereinfachung stattfinden kann.

    e:/Wie bekommt man hier denn einen Spoiler hin? "Normaler" BB-Code funktioniert ja?
    Zuletzt geändert von derda; 10.04.2014, 20:18.
    Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

    Kommentar


      #3
      Ich fange gleich mal an
      Abschaffung der Kontingentbegrenzung und des Erwerbstreckungsgebots

      Begründung

      Die Kontingentbegrenzung und das Erwerbstreckungsgebot für Sportschützen verfolgt kein nachvollziehbares Ziel mit Zugewinn für die öffentliche Sicherheit.

      Mit beiden Einschränkungen möchte der Gesetzgeber dem "hemmungslosen Waffensammeln" entgegenwirken. Damit erziehlt er aber faktisch keinen Zugewinn für die öffentliche Sicherheit.

      Eine (vermeintliche, fälschlicherweise angenommene) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Legalwaffenbesitzer träte bereits mit dem Erwerb/Besitz der ersten Schusswaffe ein. Zudem kann ein erwachsener Mensch maximal zwei Schusswaffen gleichzeitig bedienen, weil er in den meisten Fällen nur über zwei Arme und zwei Hände verfügt. Es ist nicht rational nachvollziehbar, warum ein polizeilich überprüfter, zuverlässiger, sachkundiger, gesetzestreuer Legalwaffenbesitzer mit einer Schusswaffe weniger gefährlich sein soll, als ein Legalwaffenbesitzer mit 100 Schusswaffen. Die Zahl der im seinem Besitz befindlichen Schusswaffen sagt nichts über sein vermeintliches Gefährdungspotenzial aus.

      Kontingentbegrenzung und Erwerbstreckungsgebot sind somit eine nicht hinnehmbare Einschränkung. Sie verfolgen das im nationalsozialistischen Waffengesetz gesetzte Ziel "So wenig Waffen wie möglich im Volk." und widersprechen durch die Denkweise, die sich hinter ihr verbirgt, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.


      Abschaffung der Magazinbegrenzung auf 10 Schuss für Selbstladebüchsen beim Sportschießen und der Magazinbegrenzung auf 2 Schuss bei der Jagd

      Begründung

      Die Begrenzung von Magazinen für Selbstladebüchsen auf 10 Schuss im Sportschießen und auf 2 Schuss bei der Jagd verfolgt kein nachvollziehbares Ziel mit Zugewinn für die öffentliche Sicherheit.

      Besonders im dynamischen Sportschießen, wo es auf Zeit ankommt, stellt diese Regelung ein Hindernis für Sportschützen und einen Nachteil in Wettbewerben dar.

      Für Jäger kann sich eine Magazinbegrenzung auf 2 Schuss sogar als tödlich erweisen, wenn auf wehrhaftes Wild wie Schwarzwild gejagt wird. Besonders bei der Nachsuche wäre es für einen Jäger wichtig, mehr als 2 Patronen im Magazin seines Jagdgewehrs laden zu dürfen, da ein angreifendes Schwarzwild nicht zwangsläufig mit den ersten zwei Schüssen (von denen unter Umständen auch nur einer sein Ziel findet) zur Strecke gebracht werden kann.

      Ein Zugewinn an Sicherheit ist bei der bestehenden Regelung nicht erkennbar. Wie Praxisbeispiele der US-amerikanischen Polizei deutlich belegen, verzögert sich, vor allem bei der bei Sportschützen beliebten Selbstladebüchse vom Typ AR-15, das Nachladen bei der Verwendung von Magazinen mit Magazinbegrenzung nur marginal, das heißt, je nach Geübtheit des Schützen, um Zehntel-Sekunden, bzw. Sekunden.

      Abgesehen davon haben Langwaffen, auch Selbstladebüchsen mit wechselbaren Magazinen, nachweislich keine Deliktrelevanz und unter diesen Umständen ist eine Begrenzung der Magazinkapazität nicht nachvollziehbar.

      Daher ist die Abschaffung dieser Regelung zu befürworten.
      Zuletzt geändert von Vincent; 10.04.2014, 14:36.

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        #4
        Ich komme mir zwar langsam vor wie der alte Kato, aber trotzdem:

        Ersatzlose Streichung des §4 Punkt 4.WaffG, §8 WaffG sowie die sinngemäße Anpassung
        der Paragraphen im Unterabschnitt 3, soweit sie sich auf die Überprüfung des Bedürfnis
        zum Erwerb von Schußwaffen beziehen


        In einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft mit freiheitlicher Marktwirtschaft
        steht es dem Staat nicht zu die Bedürfnisse seiner Bürger bei der Anschaffung von
        Gütern zu prüfen, geschweige denn den Erwerb gewisser Güter von einem nachzuweisenden
        Bedürfnis abhängig zu machen.
        Der Fürsorgepflicht des Staates ist durch die anderen, im §4 WaffG genannten Bedingungen
        bereits genüge getan und geht weit über die Auflagen hinaus, die für den Erwerb
        aller anderen gefährlichen Gegenstände üblich ist.

        Kommentar


          #5
          Du hast es kurz und knackig auf den Punkt gebracht.

          Kommentar


            #6
            In Ergänzung zu Toms konkreten Paragraphenstreichungen:
            Ersatzlose Streichung von §6AWaffV

            sowie
            Airsoft-, Paintball"waffen", sowie Armbrüste sollen nicht mehr Schusswaffen gleichgestellt sein und nicht mehr vom §1 Abs. 2 WaffG erfasst werden

            Begründung

            Airsoft- und Paintball"waffen" scharfen Schusswaffen gesetzlich gleichzustellen ist unverhältnismäßig. Weder Airsoft, noch Paintball"waffen" verfügen über genügend hohe Mündungsenergien, um potenziell tödlich zu wirken und das Verletzungspotenzial, das von ihnen ausgeht, ist nicht höher, als bei anderen Sportgeräten und Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, welche nicht unter das WaffG fallen.

            Airsoft und Paintball sind ein auf der ganzen Welt weit verbreiteter und beliebter Sport. Deutschland ist nicht das einzige, aber eines der wenigen Länder, in denen beide Sportarten großen Restriktionen unterworfen sind. Neben der unzweckmäßigen Einstufung als Schusswaffen und den hohen Sicherheitsauflagen, unter denen Spiele in Deutschand überhaupt erst stattfinden können, dürfen Airsofts in Deutschland auch nicht über die sonst ab Werk installierte "Vollauto"-Schussfunktion verfügung, wenn ihre Mündungsenergie über 0,5 Joule liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Sicherheitsgewinn der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, daher ist die Einstufung von Airsoft und Paintball"waffen" als Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen, sowie das Verbot von Vollauto-Airsofts und Paintball"waffen" aufzuheben.

            Ähnliches gilt auch für Armbrüste. Während Pfeil und Bogen nicht unter das WaffG fallen, werden Armbrüste Schusswaffen rechtlich gleichgestellt, obwohl beide Pfeile verschießen, je nach Übungsgrad mit höherer oder geringerer Präzision. Dies ist ebenso unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar wie bei Airsofts und Paintball"waffen". Daher ist eine Einstufung von Armbrüsten als einer Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand abzulehnen und folglich aufzuheben.

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              #7
              Streichung der Punkte 1.2.1.2, 1.2.4 im Ganzen, 1.2.5, 1.3.7, 1.4.1, sowie 1.4.2 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)

              Begründung

              zu Punkt 1.2.1.2: "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind."

              Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff anstelle eines Schaftes potenziell gefährlicher sein soll, als eine Vorderschaftrepetierflinte mit Schaft, zumal durch das Fehlen eines Schaftes präzises Treffen auf bereits mittlere Entfernung (>15 Meter) ohnehin nicht mehr gegeben ist. Dass auch Vorderschaftrepetierflinten mit Klappschaft unter dieses Verbot fallen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da weder ein Pistolengriff, noch ein Klappschaft oder ein kürzerer Lauf eine Vorderschaftrepetierflinte gefährlicher als ein vergleichbares Modell ohne diese Eigenschaften macht. Hinzu kommt, dass Vorderschaftrepetierflinten, als zu den Langwaffen zählend, nachweislich nicht deliktrelevant sind.

              Gleichzeitig wäre aber eine kurze, führige Vorderschaftrepetierflinte, wie sie das WaffG verbietet, eine ideale Ergänzung für Jäger als Fangschusswaffe für wehrhaftes Wild und auch Sportschützen könnten bei dynamischen Disziplinen von führigen Vorderschaftrepetiertflinten profitieren.


              zu Punkt 1.2.4 im Ganzen: "1.2.4
              für Schusswaffen bestimmte
              1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
              1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;"


              Durch die stetige Zunahme von Schwarzwild ist inzwischen eine Bejagung des selben auch bei Nacht zwingend notwendig geworden. Obwohl aber Schwarzwild zu dem Wild zählt, was auch während der Nachtstunden bejagt werden darf, verweigert der Gesetzgeber der Jägerschaft die entsprechenden Mittel, um diese Bejagung auch effektiv und waidgerecht durchführen zu können.

              Zudem bedeutet das Verbot von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, auch eine Gefährdung für den Jäger während der Nachsuche. Ohne ausreichende Beleuchtung und ohne die Möglichkeit, einen schnellen Schuss durch das Zielen mittels eines Laserpunktes anzubringen, kann die Nachsuche auf wehrhaftes Wild für den Jäger potenziell tödlich ausgehen.

              Auch die Freigabe von Nachtzielgeräten für Schusswaffen ist durch die stetige Zunahme der Schwarzwildbestände inzwischen mehr als überfällig. Die Waidgerechtigkeit verpflichtet den Jäger, ein Tier ohne mehr Qualen als absolut notwendig zu erlegen. Ohne Nachtzielgeräte ist ein Jäger auf gutes Wetter und hellen Mond angewiesen, um Schwarzwild zur Nachtzeit effektiv, waidgerecht und sicher bejagen zu können. Und selbst unter diesen Umständen kam es bereits oft genug vor, dass die Lichtverhältnisse nicht gut genug waren und Jäger irrtümlich Nachtwanderer mit Schwarzwild verwechselten und diese entweder anschossen oder in einigen Fällen sogar ERschossen! Mit Nachtzielgeräten, die dem Jäger ein optimales Ansprechen des Wildes auch bei schlechten Lichtverhältnisses ermöglichen, wäre es nicht zu diesen tragischen Unfällen gekommen!

              Es ist daher zwingend geboten, dass
              a) für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer und Laserzielpunkte, sowie
              b) für Schusswaffen bestimmte Nachtzielgeräte mit Wärmebild oder Restlichtverstärkung
              aus der Verbotsliste gestrichen werden.


              zu Punkt 1.2.5: "mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;"

              Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem Verbot dieser Waffen verfolgt, bzw. verfolgt hat. Schusswaffen und die dazugehörige Zentralfeuermunition, deren Kaliber unter 6,3mm beträgt, sind nicht weniger oder mehr gefährlich, als Schusswaffen und Zentralfeuermunition, deren Kaliber mehr 6,3mm beträgt.


              zu Punkt 1.3.7: "Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände"

              Es ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage, dass Schleudern ohne Armstütze (erlaubt) potenziell gefährlicher sind oder eine geringere Auftreffenergie haben, als Präzisionsschleudern, die über eine Armstütze verfügen (verboten). Daher muss dieses Verbot ersatzlos gestrichen werden.


              zu den Punkten 1.4.1 bis 1.4.3

              Diese Punkte rechnen Spring- und Fallmesser, sowie Faustmesser und Butterfly-Messer zu den verbotenen Waffen.

              Warum diese Arten von Messern verboten sind, ist nicht nachvollziehbar. Der Klingenöffnungsmechanismus, bzw. die Anordnung der Klinge beim Faustmesser, macht alle drei genannten verbotenen Messertypen nicht mehr oder weniger gefährlich, als ein Einhandmesser (erlaubt), ein Messer mit feststehender Klinge (erlaubt) oder ein Küchenmesser (auch erlaubt). Daher ist dieser Punkt ebenfalls ersatzlos zu streichen.
              Zuletzt geändert von Vincent; 11.04.2014, 14:38.

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                #8
                Du hast es kurz und knackig auf den Punkt gebracht.
                Danke, wenn es aktuell wird kann ich noch ausführlicher werden.

                Und wenn wir schon bei Messern sind, ein weiteres meiner Lieblingsthemen:

                Ersatzlose Streichung des § 42a Abs.(1) Punkt 3. (Führungsverbot von Einhandmesser)

                In einem Rechtsstaat obliegt es der Legeslative Verbote genau und für den Bürger
                nachvollziehbar in Gesetzestexten festzulegen.
                § 42a wurde jedoch absichtlich ungenau formuliert um der Exekutive einen
                Spielraum für Interpretationen zu ermöglichen.
                Insbesondere die mangelhafte Definition des 'berechtigtem Interesses'
                schafft Rechtsunsicherheit und führt zur Kriminalisierung unbescholtener Bürger,
                falls diese eben jenes 'berechtigte Interesse' anders interpretieren als
                ein Gericht oder die Polizei.
                Deshalb ist dieses Verbot verfassungsrechtlich bedenklich und entbehrt
                jeder rechtsstaatlichen Grundlage.

                Streichung §42a Abs.(2) Punkt 2.

                Weil fehlerhaft und unlogisch.
                Wenn eine Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird, führt man sie nicht.
                Ergo ist dieser Punkt keine Ausnahme zum im Abs.(1) festgelegten Führungsverbot
                sondern eine banale Wiederholung bekannter Tatsachen.
                In einem Rechtsstaat sollten Gesetzte jedoch, neben der oben genannten Nachvollziehbarkeit,
                auch Sinn ergeben und möglichst nicht mit unsinnigen Allgemeinplätzen
                und Banalitäten überfrachtet werden.

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                  #9
                  Was das Führverbot von EHM angeht, bist du mir zuvorgekommen. Das hätte als nächstes auf meiner Abschaffungs-Liste gestanden.

                  Kommentar


                    #10
                    Dem kann ich nur zustimmen. Das Verbot des Führens von Einhandmessern ist nicht nachvollziehbar und bringt in der Praxis nur Verwirrung und Probleme!

                    Gruß,
                    dakote

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                      #11
                      Hier mal ne Idee von mir:


                      Anpassung des §10 Abs. (3) WaffG (Munitionserwerb)

                      Es sollte Waffenbesitzkarteninhabern grundsätzlich gestattet sein, Munition unabhängig von den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen zu erwerben,
                      sofern diese nicht unter die Anlage (zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) Kriegswaffenliste fällt.


                      Begründung:
                      Wenn ein Sportschütze oder Jäger mit einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition eines oder mehrerer bestimmten Kaliber, Munition weiterer Kaliber erwerben dürfte, ginge keine höhere Gefahr von dieser Munition aus,
                      als von dieser die er bereits Besitzt. Im Gegenteil, die Munition könnte nicht ohne entsprechende Waffen in diesen Kalibern verschossen werden. Allerdings könnte der Erlaubnisinhaber diese Munition beispielsweise
                      auf dem Schießstand aus der Waffe eines Vereinskameraden zum Wettkampf oder zum Training verfeuern und würde dadurch möglicherweise sogar freiwillig vom Erwerb einer weiteren Waffe absehen.



                      Gruß
                      Michael

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                        #12
                        @ meenzer

                        Bei der Begründung würde ich das "vom Erwerb einer weiteren Waffe" streichen und eher Sammelbestellungen, Versandkosten etc. als Vorteile deklarieren, garniert mit dem Hinweis, dass dieser keinem Unberechtigten die Munition vertickt, weil er seine Zuverlässigkeit nicht gefährden will.

                        Oder aber, dass er für Vereinswaffen Munition zur Verfügung stellen kann, ohne die Vereins-WBK zu benötigen (mit dem Hintergrund, dass man Anfängern oder Besuchern immer Muntion anbieten kann ohne größeren Aufwand etc.).
                        Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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                          #13
                          Sehe ich auch so, wir wollen uns ja nicht gleich wieder in bestimmten Punkten selbst kastrieren. Außerdem: wir LWB's sind, bzw. müssen die gesetzestreuesten Bürger sein, von daher formulieren wir mit diesem Grundgedanken doch die Petition gleich so, dass hier gesetzestreue Bürger berechtigte Forderungen stellen und ohne den Hinweis, dass wir ja nichts böses Vorhaben.

                          Kommentar


                            #14
                            Und zum Abschluß noch was für den Schießsport:

                            Streichung der Altersbegrenzung §27 (3) Punkt 1.

                            In einer freiheitlichen Gesellschaft, die die Kindererziehung ausdrücklich
                            den Eltern zugesteht [hier fällt mir gerade keine bessere Formulierung ein]
                            kann es nicht sein, daß der Staat bestimmt, in welchen Alter Kinder eine bestimmte
                            Fähigkeit erlernen oder Erfahrungen im Umgang mit bestimmten Gegenständen
                            sammeln dürfen.

                            Die Altersbegrenzung stellt weiterhin eine Einschränkung der im Gesetz ausdrücklich
                            von Schießsportverbänden geforderten Nachwuchsförderung dar (§15 (1) Punkt 4. a)
                            und behindert den Leistungssport im internationalen Vergleich gegenüber Ländern mit
                            liberaleren Waffenrecht.

                            Den Eltern wird außerdem eine hervorragende Möglichkeit genommen mit ihren Kindern den
                            verantwortungsbewußten Umgang mit gefährlichen Geräten früh zu üben und deren Konzentrationsfähigkeit,
                            Körperbewußtsein und soziale Kompetenz zu fördern.

                            Letzlich haben die im §15 (1) Punkt 4.a genannten Gegenstände kaum die Eigenschaften von Waffen,
                            da sie für Verteidigung und Jagd völlig ungeeignet sind, keine Anscheinswaffen darstellen und auch
                            als Sportgeräte konstruiert und hergestellt werden.

                            Kommentar


                              #15
                              Finde ich auch gut.

                              Und noch zwei weitere Punkte, die mir ganz ganz besonders am Herzen liegen, weil sie unsere Bürgerrechte tangieren:
                              Abschaffung der Aufbewahrungskontrollen durch die Behörden gem. §36 Abs. 2 Satz 2 WaffG; Wiederherstellung der vollen Gültigkeit von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für Legalwaffenbesitzer

                              Begründung

                              Es ist skandalös, dass mit der Einführung der Aufbewahrungskontrollen das Grundrecht der Unverletzbarkeit der Wohnung für Legalwaffenbesitzer eingeschränkt wurde, während Ermittlungsbehörden bei jedem anderen Straftäter, selbst wenn es sich um Mörder oder Vergewaltiger handelt, erst einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss benötigen, um die Räume desjenigen betreten und durchsuchen zu dürfen.

                              §36 Abs. 2 Satz 2 stellt eine massive Einschränkung der Grundrechte von Waffenbesitzern dar. Und dies bei Bürgern, die im Jahr mehrfach polizeilich überprüft werden. Der Zugewinn für die öffentliche Sicherheit ist dabei mehr als fraglich, denn Ziel der Aufbewahrungskontrollen sind Bürger, die ihre Waffen LEGAL erworben haben und besitzen. Personen, die ILLEGALE Schusswaffen besitzen, brauchen nie eine Aufbewahrungskontrolle zu befürchten, denn die Behörde weiß ja nicht, dass sie diese besitzen!

                              Angesichts der Tatsache, dass legale Schusswaffen bis auf wenige tragische, aber medial aufgebauschte Straftaten, kaum deliktrelevant sind, wiegt die eingeschränkte Geltung von Art. 13 für Legalwaffenbesitzer umso schwerer. Bisher wurde seitens der Politik und der Behörden kein einziger Beweis erbracht, dass die Aufbewahrungskontrollen zur Verhinderung von Straftaten mit legalen Schusswaffen geführt haben.

                              Daher fordert die Petition eine Abschaffung der Aufbewahrungskontrollen durch die Behörden und eine uneingeschränkte Wiederherstellung von Art. 13 für Legalwaffenbesitzer.


                              Rückabwicklung des Nationalen Waffenregisters (NWR)

                              Begründung

                              Die Bundesrepublik Deutschland wurde, wie alle anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aufgrund einer EU-Richtlinie zur Einrichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWR) bis spätestens zum 31.12.2014 verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland entsprach dieser Richtlinie mit der vorzeitigen Einführung des Nationalen Waffenregisters bereits zum 1. Januar 2013.

                              Seit der Einführung des NWR ist die Kritik an der zentralen Speicherung der Daten von Legalwaffenbesitzern immer lauter geworden. Insgesamt haben ca. 350.000 Personen das Recht, auf Daten des NWR zuzugreifen, darunter aus folgenden Behörden:


                              Waffenbehörden (Vollzug WaffG)
                              Bundes- und Landespolizeibehörden (Polizeiliche Rechtshilfe)
                              Zollbehörden (Zollamtliche Überwachung)
                              Staatsanwaltschaften (Strafverfolgung)
                              Justizbehörden (Justizielle Rechtshilfe)
                              Bundesverfassungsschutz (§3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BVerfSchG)
                              Landesverfassungsschutzbehörden (Aufgaben nach VerfSchG der Länder)
                              Militärischer Abschirmdienst (MADG)
                              Bundesnachrichtendienst (BNDG)
                              Außen, Wirtschafts-, Innenministerien (Vollzug KWKG)
                              Diplomatischer Dienst (Diplomatische Rechtshilfe)

                              Bei einer derart großen Zahl von zugriffsberechtigen Personen ist das Risiko potentieller Sicherheitslücken nicht abschätzbar und die Kosten für eine Überwachung der Zugriffe im Rahmen eines Sicherheitsaudits nach ISO 27001 sind nicht abschätzbar.

                              Abgesehen von den Sicherheitsbedenken haben die Behörden selbst große Vorbehalte gegen das NWR: die Gewerkschaft der Polizei bezeichnete das NWR als einen "Schuss in den Ofen" und im Bundesinnenministerum ist man inzwischen auch zu der Einsicht gelangt, dass das NWR "unvollständig" und "zwingend korrekturbedürftig" ist.

                              Jenseits des Atlantik hat man aus diesen und anderen Problemen mit einer zentralen Waffenregistrierung bereits Konsequenzen gezogen. Kanada, welches im Jahr 2002 ein Register für Langwaffen eingeführt hatte, hat dieses bereits im Jahr 2012 wieder abgeschafft. Gründe dafür waren neben dem großen bürokratischen Aufwand und Sicherheitsbedenken auch die horrenden Kosten des Registers. Trotz einer jährlichen Gebühr von 50 Dollar, die kanadische Legalwaffenbesitzer für den Unterhalt des Registers gezwungen waren abzugeben, musste das Register durch den kanadischen Staat mit Millionen subventioniert werden, weil die Kosten aus dem Ruder liefen.

                              Es ist daher absolut zu befürworten, dass die Bundesregierung dieselben Konsequenzen aus dem grandiosen Scheitern des kanadischen Projekts der zentralen Speicherung zieht und sich bei der Europäischen Union für eine Rückabwicklung der Richtlinie einsetzt, die die Einrichtung eines NWR vorschreibt.

                              Angesichts der inzwischen zahlreich gewordenen Datenskandale um die NSA und das neueste Datenleck namens "Heartbleed", ist es unverantwortlich, dermaßen brisante Daten wie die Namen, Adressen und eingetragenen Schusswaffen von Legalwaffenbesitzern zentral zu speichern. Der Schaden, der durch Missbrauch dieser Daten entstehen kann, überwiegt bei weitem den Nutzen eines zentralen Waffenregisters. Zumal, und dies kann nicht oft genug betont werden, Waffenregister IMMER nur die legalen Schusswaffen, nicht aber die deliktrelevanten ILLEGALEN Schusswaffen erfassen können!

                              Daher fordert die Petition eine Rückabwicklung des Nationalen Waffenregisters und eine Intervention der Bundesregierung bei der Europäischen Union, die Richtlinie zur Einrichtung von nationalen Waffenregistern wieder aufzuheben.
                              Zuletzt geändert von Vincent; 12.04.2014, 13:23.

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