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Der Waffenschrank

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    Der Waffenschrank

    Nabend.
    Ich hab noch mal im Forum gewühlt, aber nicht gefunden worauf ich eine Antwort bräuchte. Das soll nicht heissen, dass es hier doch irgendwo steht.

    Beim Anzeigen eines Neuerwerbs, bekam ich den Hinweis, dass ich doch keine Wafffe mehr erwerben könne, wenn ich nicht einen neuen oder anderen Schrank vorweisen kann. Ich habe einen AB Schrank mit Zertifikat und dieser ist in den Papieren, welche ja beim SB in der Akte liegen, vom Hersteller für 7 LW deklariert. Nun habe ich aber auch WS welche im Schrank als LW zählen - diese aber keinen Platz wegnehmen. Es würden noch ein paar LW hinein passen und die Tür geht immer noch zu.

    Nun meine Frage:
    Ist das für die Behörde bindend oder
    ist es eine Empfehlung des Herstellers ? ( 7LW )

    sprich:
    Kann ich reinstopfen was geht und der SB muss mir das zugestehen oder hat der SB recht und es dürfen nur soviel hinein, wie der Hersteller es vorgibt ?

    #2
    Nun, hier greift klar das WaffG, dort ist vorgegeben, was in welcher Menge in welchen Tresor darf.

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
    (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
    (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

    1.
    Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
    2.
    die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
    3.
    die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

    festgelegt werden.
    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

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      #3
      Ich denke und glaube und meine, aber sicher weiß ich es auch nicht, daß es bindend ist.

      Frag mal Dakota, der weiß es.
      MfG aus der schönen Pfalz

      Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
      Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

      "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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        #4
        Der Klaus weis das auch, der Hinz vielleicht, der Kunz er nicht......





        Nur falls jemand die Gültigkeit des WaffG in Frage stellt

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          #5
          Also, ich habe aus dem Text von Matthias nur einen Satz gefunden - den ich auf meine Frage, zutreffend finde:
          Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.
          Daraus leite ich ab - ich "dürfte" wenn es passt - bis zu 10 LW in einen Schrank, auch wenn er nur ein Fünfer ist hinein quetschen. Ist das richtig.
          Verunsichtert bin ich durch den Punkt "6"..... hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

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            #6
            So schaut's aus, 10Langwaffen in den A Schrank!


            Der 6 greift bei Sondergeschichten, wenn dein Schrank z.b. Im Gärten steht

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              #7
              Supi - das wollt ich höhren.
              Nun liegt es an mir, dass auch dem SB zu erklären.
              Danke

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                #8
                naja....derv Wird ja wohl ein WaffG zur Hand haben---§36

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                  #9
                  Bis zu zehn Langwaffen in einem Schutzbehältnis der alten Klasse A, das ist richtig. Wenn aber der Hersteller des Behältnisses die Menge auf 7 begrenzt hat, so ist dies zu beachten und hat Vorrang. Der Hersteller kann die Anzahl weiter begrenzen, das kann, muss aber nicht, mit den Platzverhältnisses zusammen hängen. Im Übrigen ist es so, dass es die Schutzklasse A seit etwa 18 Jahren offiziell nicht mehr gibt. Die Zulassung wurde damals durch die VDMA zurück gezogen. Genau betrachtet, gibt es eigentlich nur noch die Widerstandsgrade nach DIN/EN 1143-1. Und hier eben die Grade 0 und 1. Da aber die meisten Schränke noch nach VDMA klassifiziert sind, hält man daran fest.

                  Grundsätzlich:

                  Schrank A: Bis zu zehn LW, keine KW, keine Muni
                  Schrank B / 0 <200kg: 5 KW, LW unbegrenzt, Muni im Fach
                  Schrank B / 0 >200kg: 10 KW, LW unbegrenzt, Muni im Fach
                  Schrank 1: KW unbegrenzt, LW unbegrenzt, Muni

                  Oder hier mal nachschauen!

                  Gruß,
                  dakota

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                    #10
                    Schrank A: Bis zu zehn LW, keine KW, keine Muni
                    Zwar leicht OT, aber wenn ich ergänzen darf:

                    Keine Muni die zu den aufbewahrten Waffen paßt.

                    Z.B. darf ich nach meiner Rechtsauffassung durchaus 9mm Munition im Gewehrschrank aufbewahren.
                    Jedenfalls wenn dort keine Langwaffe im Kaliber 9mm aufbewahrt wird.
                    Oder die .223 Munition im Pistolenschrank wenn dort keine Kurzwaffe mit dem Kaliber
                    aufbewahrt wird.

                    So verstehe ich jedenfalls §13(4) AWaffV:

                    "...nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden."

                    Kommentar


                      #11
                      Ja, die sogenannte Überkreuzlagerung der Munition. Aber meistens hat man sowieso mehr Muni als in den Schrank noch rein passt.

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                        #12
                        Zitat von dakota Beitrag anzeigen
                        Bis zu zehn Langwaffen in einem Schutzbehältnis der alten Klasse A, das ist richtig. Wenn aber der Hersteller des Behältnisses die Menge auf 7 begrenzt hat, so ist dies zu beachten und hat Vorrang.

                        Grundsätzlich:

                        Schrank A: Bis zu zehn LW, keine KW, keine Muni
                        Schrank B / 0 <200kg: 5 KW, LW unbegrenzt, Muni im Fach
                        Schrank B / 0 >200kg: 10 KW, LW unbegrenzt, Muni im Fach
                        Schrank 1: KW unbegrenzt, LW unbegrenzt, Muni


                        Gruß,
                        dakota

                        Aufgrund welcher Grundlage?

                        Die Einschränkung eines Schrankes auf UNTER die Gesetzlich zugelassene Anzahl an Waffen durch einen Hersteller ist NUR Platzbedingt!

                        Welche anderen Gründe sollte es den geben? Es gibt innerhalb der A-Norm keine differenzierung.

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                          #13
                          Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
                          Aufgrund welcher Grundlage?

                          Die Einschränkung eines Schrankes auf UNTER die Gesetzlich zugelassene Anzahl an Waffen durch einen Hersteller ist NUR Platzbedingt!
                          Grundsätzlich ist vom Gesetz her die Unterbringung "bis zu" geregelt. Hat der Hersteller den Schrank als solchen für "maximal 7" zertifiziert und man packt mehr rein, geht das über das hinaus, was der Hersteller hat zertifizieren lassen und der Schrank verliert theoretisch seine Zertifizierung, quasi wie bei einer ABE. Die Schutzklassen treffen nur eine Aussage über Verriegelung, Wandstärke, Schließsystem, etc. Nicht aber über die Größe. Die generelle maximale Beschränkung beispielsweise der A-Schränke auf 10 Langwaffen ergibt sich aus der Gefahrenabwehr und dem Bedrohungspotential, das der Gesetzgeber hierin sieht.

                          Allerdings, und das sollte nicht unerwähnt bleiben, kann Dein SB auf schriftlichen Antrag die Unterbringung von 10 LW genehmigen, wenn Du ihm darlegst, dass durch das Einstellen der Wechselläufe einerseits noch Platz ist und andererseits, da diese selber kein Bedrohungspotential haben, die Unterbringung keinen Verstoß gegen den Sinn der Zertifizierung darstellt.

                          Oder Du lässt Dir vom Hersteller bestätigen, dass, wenn dort auch Wechselläufe untergebracht werden, der Schrank auch für bis zu 10 LW geeignet ist.

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                            #14
                            Denkansatz: Warum hat der der Hersteller auf 7 oder was weiß ich begrenzt, doch nur, weil er nicht mehr Waffen für praktikabel hält, ohne die Waffen zu beschädigen durch Kratzer usw.? Und Zertifizieren lassen? Mir scheinen A-Schränke lediglich in der Größe zu varieren so wie Unterhosen. Mit dem Unterschied, dass Unterhosen reißen aber ein A-Schrank für 3 Waffen wird durch eine 4. Waffe doch nicht reißen?
                            Aber sei es so, wenn das so von den Behörden interpretiert wird und im Einheitsblatt der VDMA auch so niedergeschrieben ist (Zertifiziert für 7 Waffen).
                            Zuletzt geändert von Dzilmora; 23.11.2013, 18:15. Grund: Rechtschreibung

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                              #15
                              @ Dakota - genau Deine EInwände hat der SB auch vorgebracht und diese Argumente sind es, warum ich den Fred gestartet habe.

                              Nur klingen die Ausführungen von Matthias auch nach Hand und Fuss.

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