aufgrund eines baldigen Umzuges in eine neue Wohnung stellt sich mir die Frage, ob ich meinen Kurzwaffenschrank (Stufe B) in dem ich z.Zt. drei Kurzwaffen aufbewahre, auch unbedingt in der eigentlichen Wohnung montieren muss oder ob ich ihn
- auch im abgeschlossenen separaten Kellerraum (neben von anderen genutzten Kellerräumen) oder
- in einem abgeschlossenen Lageraum auf dem Balkon
stellen darf?
Im WaffG § 36 und in der WaffV § 13 habe ich keine konkrete Aussage gefunden (oder überlesen?). Oder meine Behörde fragen?
Ganz herzlichen Dank für Antworten
Ladestift
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