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    Gebührenfestsetzung

    Folgender Sachverhalt:

    Besitzer A ( wohnhaft im Bereich Waffenbehörde C)
    verkauft Waffe (nur eine Waffe in WBK eingetragen) an
    Besitzer B (wohnhaft im Waffenbehörde D).

    Besitzer B meldet Waffe bei der Waffenbehörde D ( Gebühren bezahlt für Eintragung usw. ) an.

    Im Bereich der Waffenbehörde D würde die WBK alt (da nur ein Eintrag und WBK hier bleiben würde) kostenfrei zurückgenommen ohne Gebührenberechnung, aufgrund der Zuständigkeit aber an Waffenbehörde C verwiesen.

    Bei Abgabe der WBK in der Waffenbehörde C wird eine Gebührennote in Höhe von 15€ fällig.


    Gebührenfestsetzung der Waffenbehörde C

    gem. § 50 WaffG

    Eintragung des Überlassens von Waffen in die WBK (§34 Abs.2 WaffG)


    Frage:

    Ist die Berechnung berechtigt ? bzw. weshalb unterschiedlicher Auffassung der Behörden bzgl. Berechnung.

    Da die WBK ja aufgelöst wird, weshalb die Bezeichnung der Kostennote als:

    Eintragung des Überlassens von Waffen in die WBK

    Mich stört hier die Formulierung bzw. sollte es nicht Austragung bzw. Löschung heissen ?
    Widerspruchsfrist 4 Wochen , davon sind nun schon knapp 3 Wochen vergangen ?

    Wie wird es bei Euch in den Behörden gehandhabt ?

    Es ist wie bei jedem Gesetz»,
    «es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»

    "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

    „Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)

    #2
    Die WBK wird nicht "aufgelöst". Die Waffe wird ausgetragen und die WBK (wenn die Voraussetzungen, die bei Erteilung noch aber jetzt nicht mehr vorliegen, eingezogen. Der erste VA ist also die Eintragung der Überlassung. Der Zweite der Einzug.

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