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Wie kann ich eine Zweitwaffe erwerben?

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    Wie kann ich eine Zweitwaffe erwerben?

    Hallo zusammen,
    Ich würde mich freuen, wenn jemand eine Idee hat, wie ich an eine wettkampftaugliche Zweitwaffe (Grosskaliber Kurzwaffe) komme.

    Ich habe seit 1983 eine WBK. Dort ist ein Colt Detective Special eingetragen, mit dem ich keine Wettkämpfe bestreiten kann. (Lauflänge ist lediglich 2 Zoll)

    Ich bin seit März in einem Schützenverrin. Auf meine Frage, wie ich an eine wettkampftaugliche Grossksliber-Kurzwaffe komme, wurde mir gesagt, ich solle an den Rundenwettkämpfen teilnehmen. Und hier beißt sich die Katze in den eigenen Schwsnz.

    Denn dafür bräuchte ich ja erst einmal eine geeignete Waffe.
    Ohne Waffe kein Wettkampf. Ohne Wettkampf keine Waffe :-)

    Im Verein kann mir niemand sagen, wie ich dieses Problem lösen könnte.....

    LG Bernd

    #2
    Da Du Deine vorhandene/n Waffe/n nicht für die gewünschte Disziplin verwenden kannst, sollte es doch möglich sein, genau mit dieser Argumentation ein Bedürfnis für eine geeignete Waffe beantragen zu können und genehmigt zu bekommen, oder? Der Verband schaut doch bei der Austellung der Bedürfnisbescheinigung, ob die vorhandenen Waffen für die beantragte Disziplin verwendet werden können, wenn nicht, solltest Du das Bedürfnis nach 12 Monaten Feuerwaffentraining (Kaliber und Waffe laut Gesetz egal) bestätigt bekommen.

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      #3
      Wie bekommst Du eine WBK und eine Waffe, wenn Du in keinem Verein bist?
      "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
      (Prof. Max Otte)

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        #4
        Zitat von Lichtgestalt Beitrag anzeigen
        Wie bekommst Du eine WBK und eine Waffe, wenn Du in keinem Verein bist?
        Die WBK (und Waffenschein) habe ich 1983 zum Zweck einer möglichen Selbstverteidigung erhalten. Ich gehörte zu einem besonders gefährdeten Personenkreis.
        Den Waffenschein gab ich Ende der 90-er Jahre zurück, da das Bedürfnis nicht mehr bestand. WBK und Waffe dürfte ich behalten.

        LG Bernd

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          #5
          Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
          Da Du Deine vorhandene/n Waffe/n nicht für die gewünschte Disziplin verwenden kannst, sollte es doch möglich sein, genau mit dieser Argumentation ein Bedürfnis für eine geeignete Waffe beantragen zu können und genehmigt zu bekommen, oder? Der Verband schaut doch bei der Austellung der Bedürfnisbescheinigung, ob die vorhandenen Waffen für die beantragte Disziplin verwendet werden können, wenn nicht, solltest Du das Bedürfnis nach 12 Monaten Feuerwaffentraining (Kaliber und Waffe laut Gesetz egal) bestätigt bekommen.
          Das klingt logisch. Ich finde es ja total okay, dass jemand, der eine Waffe beantragen möchte, erst einmal ein paar Hürden überspringen muss, bevor er diese beantragen kann. 12 Monate Mitgliedschaft im verein, regelmäßiges Training und selbstveständlich den Sachkundenachweis.

          Ich habe ja schon seit Jahrzehnten eine Großkaliber-Kurzwaffe.
          Wenn ich vor hätte, die Waffe missbräuchlich einzusetzen, hätte ich dafür mehr als 3 Jahrzehnte Zeit und Gelegenheit gehabt. Auch mit einem 2-Zöller- Colt Detective Special im Cal. 38 Special könnte man viel Unheil anrichten.

          Soweit die Logik.

          Aber wie sieht die Rechtslage aus?

          LG Bernd

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            #6
            Eine interessante Konstellation. Respekt. Habe ich auch noch nie gehört das mit WBK & WS.

            Im übrigen sollte der Verein doch über eine GK-KW verfügen die er seinen Mitgliedern verleihen/überlassen kann? Das wäre normal. Mind. eine popelige CZ sollte doch jeder SV besitzen, oder? Ansonsten einen Schützenbruder darum bitten (was natürlich heikler ist. Wer verleiht schon gern sein Auto. Und seine Schusswaffe erst?...).



            Wenn das alles nichts bringt. Verein wechseln. Das wäre mein Tip.
            Nicht: "Wir schaffen das" sondern "Die schafft uns"

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              #7
              Das ist ja spannend. Habe ich auch nie gehört, dass jemand WBK+Waffe nach Wegfall des Bedürfnisses behalten darf...

              Aber sei´s drum: wie macht der Verein denn das dann bei "normalen" Neumitgliedern (ohne WBK)? Die müssen doch Vereinswaffen haben!?

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                #8
                Eine weitere eigene Waffe wirst Du wie gesagt wohl erst nach einem Jahr Mitgliedschaft und Training als Sportschütze erhalten können.

                Ob eine für den Sport geeignete Waffe als Ersatzbeschaffung für die vorhandene Waffe möglich ist, wirst Du nur mit Deiner Waffenbehörde klären können, dem räume ich aber keine guten Aussichten ein, weil für den Neuerwerb wahrscheinlich vom Sachbearbeiter ein weiterhin bestehender Bedürfnisgrund genannt werden muss, und Altbesitz wird nur für die bereits in Deinem Besitz befindliche Waffe gelten, aber nicht für den Tausch gegen eine andere Waffe.

                Möglich wäre wohl tatsächlich für Wettkämpfe nur die Nutzung einer Vereinswaffe für die Du vom Verein einen Transportschein bekommst oder die Waffe eines anderen Schützen, der Dir die Waffe mit zum Wettkampf bringt.
                Zum Training kannst Du alle erlaubnispflichtigen und fürs Sportschießen zugelassenen (!) Waffen nutzen, die Du vor Ort auf dem Stand fürs Training bekommst. Deine vorhandene Waffe wäre wohl nur für das Training/Wettkämpfe Standard Revolver 2.75“ im BDMP zugelassen (siehe C.9.7 https://www.bdmp.de/fileadmin/user_u...eg8.pdf#page54 ).

                Damit dürftest Du Deinen Altbesitz wohl auch zum Sportschießen nutzen, das aber wahrscheinlich nur, wenn Du auch im BDMP organisiert bist. Ein Bedürfnis für eine neue/andere Waffe wirst Du aber wohl vor März 2018 nicht bescheinigt bekommen.

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                  #9
                  Zitat von blackys Beitrag anzeigen
                  Das ist ja spannend. Habe ich auch nie gehört, dass jemand WBK+Waffe nach Wegfall des Bedürfnisses behalten darf...

                  Aber sei´s drum: wie macht der Verein denn das dann bei "normalen" Neumitgliedern (ohne WBK)? Die müssen doch Vereinswaffen haben!?
                  Ich hätte sogar den Waffenschein behalten können :-)
                  Der zuständige Mitarbeiter des LRA sagte mir damals, ich könne den Waffenschein behalten, wenn ich 3x wöchentlich zum schießen gehen würde.
                  Mir war es den Aufwand allerdings nicht wert und ich habe ihn zurückgegeben.

                  Unser (kleiner) Verein hat keine Vereinswaffen. Wenn jemand schießen möchte, der noch keine Waffe hat, muss er sich mit jemandem verabreden, der ihm seine Waffe für die Trainingssession überlässt.

                  Ein anderes Neumitglied nimmt am Rundenwettkampf mit einer Waffe teil, die ihm ein anderes Mitglied per Überlassungsschein überlassen hat.

                  Mittlerweile wird mir auch die Rechtslage transparenter:
                  Ich habe vorher beim Würtembergischen Schützenverband angerufen.
                  Die nette Dame am Telefon erklärte mir, dass ich das Bedürfnis für eine wettkampftaugliche Waffe nachweisen muss.
                  Dafür muss ich 12 Monate im Verein sein, regelmäßig trainieren und mir den Antrag vom Vorstand genehmigen lassen.

                  Auch, wenn ich schon eine Großkaliber-Kurzwaffe besitze :-)
                  Die Dame meinte, das wäre zwar nicht logisch (sie konnte meiner Argumentation folgen, dass ich auch mit dem 38-er Schaden anrichten könne...) aber so seien eben die Bestimmungen.

                  Ich fragte sie, wie das mit dem Überlassungsschein funktioniert.
                  Ob mir auch ein Waffengeschäft eine Waffe überlassen könne.
                  Beispiel: ich sage dem Händler, dass ich die Waffe nach Ablauf der 12 Monate kaufen würde. Wir könnten einen Vorvertrag schließen.
                  In der Zwischenzeit könne mir der Händler doch die Waffe überlassen.

                  Diese Frage konnte sie leider auch nicht zweifelsfrei beantworten.
                  Sie schickte mir aber per mail schon mal ein Formular "Vorübergehende Überlassung (Transport) erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition im Rahmen des § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe b und Absatz3 Nummer 2 Waffengesetz" zu.

                  Bin gespannt....

                  Wenn es nicht klappt, warte ich eben noch bis Februar.

                  LG Bernd

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                    #10
                    Zitat von BerndBusse Beitrag anzeigen
                    Die WBK (und Waffenschein) habe ich 1983 zum Zweck einer möglichen Selbstverteidigung erhalten. Ich gehörte zu einem besonders gefährdeten Personenkreis.
                    Den Waffenschein gab ich Ende der 90-er Jahre zurück, da das Bedürfnis nicht mehr bestand. WBK und Waffe dürfte ich behalten.

                    LG Bernd
                    Kenne ich von einem Schützen Kollegen. Der war Landtagsabgeordneter.

                    Zu Deinem Problem:
                    Wettkämpfe hab ich am Anfang mit Leih oder Vereinswaffen gemacht.
                    Also Wettkampf ohne Waffe geht schon.
                    Wenn DU seit März in einem Verein bist, kannst DU nächstes Jahr im März doch ein Bedürfnis auf eine Waffe stellen. Nur könnte dann die Frage kommen, welches Bedürfnis hast Du an dem Colt.

                    Das mit dem Händler funktioniert in soweit, wenn der Händler eine eigene Anlage hat und dort die Waffe verwahrt, mit welcher du bei ihm dann schiesst.
                    Also gehört Dir die Waffe aber Du besitzt sie nicht.
                    Anders geht es nicht, der Händler kann Dir die Waffe nicht mit nach Hause geben, wenn DU dafür kein Bedürfnis hast.

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                      #11
                      Einfach mal mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen und den Fall erklären. Vielleicht kann hier ja ein anderer Weg bestritten werden, denn der Regelfall kein Waffenbesitz, dann Einstieg in den Verein ist hier ja nicht gegeben. Wenn das nicht geht, wird wohl nur der lange (1 Jahres) Weg gehen.

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                        #12
                        Dauerhaft darf Dir sowieso weder ein Händler noch ein Verein oder anderer Besitzer seine Waffe überlassen/leihen. Das schliesst das Waffengesetz bzw. dessen Interpretation, die WaffVwV zu §12 WaffG klar aus.

                        Die vorübergehende Übernahme der Waffe, um sie z.B. zum Training mitzunehmen und danach umgehend an den WBK Inhaber der Waffe zurückzubringen, wäre aufgrund von Waffg §12.1.3 wohl möglich, und das ist ja auch die Möglichkeit, die Dir von Deinem Schützenverband genannt wurde.

                        Die "Transportscheine" die dazu im Umlauf sind, sind im übrigen alles Eigenkreationen. Manche davon sind mit örtlichen Waffenbehörden abgestimmt worden, eine "offizielle" (amtliche) Verson ist mit aber nicht bekannt. Ein Beispiel des NSSV -> http://nssv.de/images/download/verwa...portschein.pdf

                        Wer da anweisen kann, dass Du eine Waffe transportierst, wird je nach Schützenverband auch unterschiedlich bewertet. Es gibt Verbände, die sagen, es dürfen mit einem Transportschein nur Vereinswaffen transportiert werden, andere sind näher am Gesetz und sagen, die zu transportierende Waffe darf auch ein x-beliebige Waffe sein (also sie muss nicht auf einer Vereins-WBK stehen), die zum Sportschießen zugelassen ist. Manche sprechen davon, dass die Anweisung zum Transport nur durch den Verein erfolgen darf, andere (wiederum näher am Gesetzestext) sagen, die Weisung muss vom Waffenbesitzer (WBK-Inhaber) kommen.

                        Nimm einfach am besten das Formular Deines Verbandes (der sowas ja entworfen hat) und schau was verlangt/gewünscht ist.
                        Dass Dein Verein keine Feuerwaffen hat, schränkt die Möglichkeiten aber so oder so erheblich ein. Da muss dann ersteinmal ein Sportkamerad/in so weit Vertrauen zu Dir fassen, dass Du da eine Waffe zum Transport überlassen bekommen würdest, und da sind Schützen naturgemäß (möglicher Verlust der Zuverlässigkeit etc.) sehr zurückhaltend.

                        Ich denke eine BDMP-Mitgliedschaft und dann mit Deinem eigenen snubnose Revolver zum Training, wäre eine gute Möglichkeit, auf die erforderlichen Trainingseinheiten zu kommen. Ob der BDMP Dich da unterstützt wäre natürlich vorher zu erfragen, und ob man die BDMP-Disziplinen -Vereine etc. überhaupt interessant findest, würde ich mir auch vorher anschauen.

                        Andere Idee ist, wie von erich 74 gesagt, eine eigene, (DSB-Regel konforme) Waffe kaufen und beim Händler mit Stand hinterlegen oder einen (eventuell kommerziellen) Schießstand mit kostenpflichtigen Leihwaffe für ein Training besuchen.
                        Eine eigene Waffe (Eigentum, noch nicht Besitz) hätte ja auch den Vorteil, dass sie auf Dich eingestellt ist und bleibt, und wenn sie nicht passt etc. ist kein neuer Bedürfnisantrag, WBK-Voreintrag etc. fällig, was zum Testen angenehmer und je nach Waffeneinlagerungsgebühr des Händlers eventuell sogar erheblich billiger ist - und Fehlkäufe sind ja beim Blindkauf aus diversen Gründen fast schon vorprogrammiert.
                        Zuletzt geändert von Olympia; 31.07.2017, 12:55.

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                          #13
                          Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
                          Dauerhaft darf Dir sowieso weder ein Händler noch ein Verein oder anderer Besitzer seine Waffe überlassen/leihen. Das schliesst das Waffengesetz bzw. dessen Interpretation, die WaffVwV zu §12 WaffG klar aus.
                          Schon klar. Und das finde ich auch sinnvoll :-)

                          Die nette Dame vom Württembergischen Schützenverband sagte auch schon am Telefon, dass der Überlassungsschein nur 4 Wochen lang gilt.
                          Sie sagte aber auch: "und dann noch einmal vier Wochen und noch einmal 4 Wochen und noch einmal......"

                          Ich müsste halt alle 4 Wochen einen neuen Schein ausfüllen.

                          Das beste wird sein, ich fahre bei Gelegenheit mal zu unserm LRA und spreche dort mit dem zuständigen Vertreter der Behörde.

                          Wenn der mir keine andere Lösung anbieten kann, warte ich halt noch ab, bis ich die 12 Monate voll hab.

                          LG Bernd

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                            #14
                            Kleiner Einwand meinerseits, die maximale Leihe ist pro Vorgang laut Gesetz ein Monat - vier Wochen wäre eine unnötige Selbstbeschränkung.

                            Die Leihe soll aber laut Gesetz nur "vorübergehend" stattfinden. Leihschein an Leihschein zu reihen ist laut WaffVwV ausdrücklich nicht gewünscht "Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig."

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                              #15
                              Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
                              Kleiner Einwand meinerseits, die maximale Leihe ist pro Vorgang laut Gesetz ein Monat - vier Wochen wäre eine unnötige Selbstbeschränkung.

                              Die Leihe soll aber laut Gesetz nur "vorübergehend" stattfinden. Leihschein an Leihschein zu reihen ist laut WaffVwV ausdrücklich nicht gewünscht "Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig."
                              Und das wird ein seriöser Händler auch so praktizieren.

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