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    Bezugsmenge Nitro Pulver

    Mir wurde in meinen Pulverschein 20kg Nitro Pulver eingetragen, nun habe ich die in 2,5 Jahren verbraucht.
    Heute war ich bei meinem SB und wollte die Pulvermenge auf 35Kg hochsetzen lassen.
    Der SB meinte aber das die Höchstmenge 20Kg sei und es ihm verboten ist mehr einzutragen. In meinen Augen ist das Blödsinn, ich kann ja anhand meiner Schießbuch Einträge nachweisen das ich sehr viel schieße und somit das Pulver brauche.
    Kann ja nicht sein das iich jetzt 2,5 Jahre fertige Patronen kaufen muss.
    Leider finde ich nix über die max. Bezugsmenge in 5 Jahren. Hat von euch jemand eine Ahnung wo im SprengG ich etwas zu der Bezugsmenge finde?

    #2
    Das wird gehandhabt je nach LA oder Stadt verschieden. Manche haben die Mengen Begrenzung drin, manche Ohne Begrenzung, frei nach Bedarf, manche nicht mehr als 3 KG pro Kauf.

    Ich habe auch die Mengenbegrenzung drin. Aber Sie meinten, gegen eine Gebühr wird bei Bedarf erhöht.

    Sprengstoffrecht
    Rechtsgrundlagen: Sprengstoffgesetz (SprengG) mit seinen Verordnungen

    Kurzinfo:

    Die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis („Pulverschein“) ist Voraussetzung für den Jäger bzw. Sportschützen, um mit den explosionsgefährlichen Stoffen Böllerpulver (zum Böllerschießen), Nitrozellulosepulver (zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen) und Schwarzpulver (zum Schießen mit Vorderladerwaffen) umgehen zu dürfen.

    Der „Pulverschein“ wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die Höchstmengen betragen jeweils 20 kg für Böllerpulver und Schwarzpulver bzw. 10 kg für Nitrozellulosepulver. Entscheidend ist allerdings das tatsächliche Bedürfnis der Menge, die tatsächlich verbraucht wird. Im Regelfall gilt die genehmigte Menge für den Zeitraum von 5 Jahren, die im Falle einer Verlängerung (max. 3 x) wieder auflebt.
    Zuletzt geändert von Beretta DT11; 06.10.2014, 21:22.

    Kommentar


      #3
      Zitat von Beretta DT11 Beitrag anzeigen

      Der „Pulverschein“ wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, die Höchstmengen betragen jeweils 20 kg für Böllerpulver und Schwarzpulver bzw. 10 kg für Nitrozellulosepulver. Entscheidend ist allerdings das tatsächliche Bedürfnis der Menge, die tatsächlich verbraucht wird. Im Regelfall gilt die genehmigte Menge für den Zeitraum von 5 Jahren, die im Falle einer Verlängerung (max. 3 x) wieder auflebt.
      Aha da will ich mal ne Quellenangabe....ne geanue, am besten mit LINK.

      Denn.....dann macht ganz BW was falsch!

      Menge--> je nach Bedarf, pro Kauf max. 3KG Nitro.....


      mit 10KG Nitro.....wär ich in nem guten Jahr durch!

      Kommentar


        #4
        Zitat von lopo Beitrag anzeigen
        Mir wurde in meinen Pulverschein 20kg Nitro Pulver eingetragen, nun habe ich die in 2,5 Jahren verbraucht.
        Heute war ich bei meinem SB und wollte die Pulvermenge auf 35Kg hochsetzen lassen.
        Der SB meinte aber das die Höchstmenge 20Kg sei und es ihm verboten ist mehr einzutragen. In meinen Augen ist das Blödsinn, ich kann ja anhand meiner Schießbuch Einträge nachweisen das ich sehr viel schieße und somit das Pulver brauche.
        Kann ja nicht sein das iich jetzt 2,5 Jahre fertige Patronen kaufen muss.
        Leider finde ich nix über die max. Bezugsmenge in 5 Jahren. Hat von euch jemand eine Ahnung wo im SprengG ich etwas zu der Bezugsmenge finde?
        "Höchstmenge" Gibt es nicht!

        Beantragen, schriftliche Ablehnung verlangen, Arsch aufreissen!

        § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
        (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

        1.
        explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
        2.
        mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

        bedarf der Erlaubnis.
        (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
        (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
        (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

        1.
        beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
        2.
        der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
        3.
        inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.

        Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
        (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

        1.
        nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
        2.
        nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

        (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
        (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

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          #5
          Ich sagte ja. Das wird gehandhabt wie sie wollen. Es gibt auch welche, die haben gar keine Begrenzung.
          Aber was willst Du dagegen tun ? Willst es dir verscherzen mir den SB ? Ich würde versuchen, wenn Du kein Pulver mehr hast mit ihnen zu sprechen. Und sie bitten zu erhöhen, das es Dir nachweislich nicht genügt. Dafür hast Du ja § 27 gemacht.

          Wegen 1 a habe ich mich schon mit dem Innenministerium angelegt. Ich darf nur Munition laden, für Waffen die in der WBK stehen. Obwohl ich im Verein noch andere Kaliber schieße .

          @ Matthias

          Oder hier


          Siehe Höchstmenge



          Zuletzt geändert von Beretta DT11; 06.10.2014, 21:53.

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            #6
            Matthias, steht doch drin, es können Auflagen und Beschränkungen erlassen werden.

            Wir haben hier auch seit Jahr und Tag maximal 20Kg eingetragen. Sind die weg geht man hin und bekommt eine neue Erlaubnis oder die Beschränkung wird gestrichen. Je nachdem ob das Buch voll ist oder nicht. (maximal 44 Eintragungen).

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              #7
              Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
              Matthias, steht doch drin, es können Auflagen und Beschränkungen erlassen werden.
              ...jo, aber bitte auch zu Ende zitieren: "Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist ."

              Das ist schon ein strenger Maßstab, der ausführlich begründet sein will. Wenn ein Wiederlader die genehmigte Menge deutlich vor Ablauf der 5 Jahre nachweislich für den vom Bedürfnis erfassten Zweck verbraucht hat, wäre ich auf eine Begründung für die Ablehnung gespannt.
              Bei dem geschilderten SV kann das eigentlich nur so hanebüchen sein, dass dies dem Amt von jedem Richter um die Ohren gehauen wird...

              Wie immer sollte man natürlich erst auf eine gütliche Einigung hinarbeiten. Nochmal mit dem SB reden, der Bedarf ist ja nachgewiesen, auf die o.g. Möglichkeit einer vorzeitigen neuen Pappe für 20kg hinweisen, nochmal den genauen Gesetzestext zitieren etc.

              Hilft dies nicht, bleibt halt nur: schriftl. Antrag, ablehnenden Bescheid abwarten, Klageweg.
              Ich weiß ja nicht, was der TE verlädt. Aber wenn man 20kg in 2.5 Jahren verballert hat, können das ja einige 10Tsd-Schuss Kurzwaffenmunition sein. Wenn er das in den nächsten 2.5 Jahren in Kauf-Mun investieren muss, sind da schnell ein paar Tausend Eur Mehrkosten drin. Da kann ein Rechtsstreit schon lohnen...

              gruss
              blackys

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                #8
                Bis ich den Rechtsstreit durchgezogen habe sind die verbleibenden 2, 5 Jahre auch fast rum
                Eigendlich ist der SB gar nicht so kleinlich, hatte noch nie ein Problem wenn ich Waffen beantragt habe. Ich denke es ist einfach Unwissenheit, der Behördenleiter wird sagen bei 20kg ist schluss. Eigendlich will ich nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wär halt gut gewesen wenn irgendwo eine Mengenangabe gestanden hätte. Dieser SB war auch der Meinung isch dürfe nur Munition laden für die ich auch einen Munitionserwerb habe. Ich habe ihm die entsprechenden Paragraphen genannt und schon hatte er seine Meinung geändert.

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                  #9
                  @ blackys:

                  Du hast völlig recht, normalerweise bin ja gepolt wie du in solchen Sachen. Bislang war unsere Behörde aber mit zwei extrem wiederladerfreundlichen Ingenieuren bestückt, die vor ihrer Verwaltungskarriere Häuser gesprengt haben. Also Fachleute.
                  Da könnte sich wegen des Personalkaroussels und der neuen Gebührenordnung bei uns was geändert haben, werde ich aber heute erfahren wie ich hoffe. Fahre heute mit Frauchen zu einem der beiden der noch da ist um unsere Erlaubnisse zu verlängern. Vielleicht reicht die Zeit um ihm Informationen zu entlocken...

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                    #10
                    Zitat von lopo Beitrag anzeigen
                    Bis ich den Rechtsstreit durchgezogen habe sind die verbleibenden 2, 5 Jahre auch fast rum
                    Klar, aber weitere 2,5 Jahre und du hast dasselbe Theater wieder... Willst du immer 2,5J laden und dann 2,5J pausieren? Dann kannst du das WL ja gleich an den Nagel hängen....

                    Wie gesagt, der gütliche Weg ist natürlich solange wie möglich auszureizen. Aber bei deinen Verbrauchsmengen musst du dann halt Geld gegen Nerven abwägen...

                    gruss
                    blackys

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                      #11
                      Hurra! Komplette Neuausstellung zum Preis einer Verlängerung (hier seit Anfang September 148,- T€ro), da können wir nicht meckern.

                      Alte Beschränkung:
                      - 20 Kg, je zur Hälfte NC und Schwarzpulver

                      Jetzt:
                      - 20 Kg im Jahr, ohne Splittung nach Sorten

                      Begründung für das Mengenlimit:
                      "Das kommt von ganz oben, die wollen verhindern das sich jemand innerhalb kürzester Zeit was ganz großes, ganz böses draus bastelt. Und erfahrungsgemäß nutz die Mehrheit die 20 Kg in fünf Jahren auch gar nicht aus. Brauchen sie mehr kommen sie vorbei und wir regeln das dann."
                      Damit kann ich leben. Und die Tipps zum Pulverbunker im Garten waren auch recht brauchbar, etwa lokale und günstige Lieferanten für Brunnenringe.

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