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Führerscheinentzug bei Straftaten

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    #16
    Ich sehe das wie Gunny und glaube einfach nicht, dass sich der durchschnittliche Straftäter von sowas beeindrucken lassen würde. Viele dieser "Klientel" haben doch auch gar kein eigenes Auto und lassen sich dann halt von A nach B fahren (oder fahren selber weil sie ja so harte Gangsta sind). Sicher wäre es effektiver den vorhandenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen als plötzlich wieder mit neuen "Spinnereien" zu kommen.

    Im übrigen sehe ich bei der Aktion auch ein großes Problem in Hinblick auf das Grundgesetz. Im speziellen:

    Art 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
    Wenn nun Delinquent A mit Führerschein nur den Lappen abgeben muss, während Delinquent B bei gleichem Verbrechen, aber halt ohne Führerscheinbesitz, anders bestraft werden würde (Geldstrafe, Sozialstunden etc.) läge hier eine eventuelle Ungleichbehandlung gleicher Vorgänge vor.

    Ich glaube daher erstmal daran, dass das nur heiße Luft ist bis ich konkreteres erfahre. Im schlimmsten Fall könnte das noch das BVerfG beschäftigen, nämlich dann, wenn der erste Verurteile Verfassungsbeschwerde einlegt.
    Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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      #17
      Zitat von diesel Beitrag anzeigen
      Moin

      Tatsache ist, das man nur denen die Fahrerlaubnis entziehen kann, die eine haben.
      Tatsache ist aber auch, dass man denen die gerne eine haben möchten, diese verweigern kann.

      Das bedeuted, Leute aus sozialen Randgruppen, die sich angenommen keinen Führerschein leisten können,
      Ich kenn kaum jemanden der keinen Führerschein hat. Und wenn´s nur der für den Roller ist......

      oder Leute, die den Führerschein schon weg haben, oder Leute, die für eine Fahrerlaubnis noch zu jung sind, gehen leer aus.
      Leute die ihn schon weg haben bekommen ihn nicht wieder, Leute die zu jung sind bekommen eine Sperre wenn sie alt genug sind



      Zitat von MOIN Beitrag anzeigen

      damit habe ich auch kein problem!wenn allerdings jemand unglücklich z.b. in eine kneipenschlägerei verwickelt wird,und das kann JEDEM passieren,verstehe ich nicht wieso ihm der führerschein entzogen werden soll?
      Jemand der nur "unglücklich" in eine Kneipenschlägerei verwickelt wurde ist auch nicht Zielgruppe! Für solche Menschen ist der FE Entzug auch nicht geplant. Folgende Delikte außerhalb des Verkehrsbereichs sind für einen möglichen FE Entzug angedacht:

      Bei Rohheitsdelikten:

      §223 Körperverletzung (nur wenn mehrere Delikte vorliegen)
      §225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
      §234-236 Menschenraub, Entziehung minderjäriger, Kinderhandel
      §239 Freiheitsberaubung
      §240 Nötigung
      §241 Bedrohung

      Und dann noch das ganze Spektrum aus dem bereich Gewaltkriminalitöt...177,211,212,213,239a,249-252,316a etc


      und er deshalb eventuell noch seinen arbeitsplatz verliert.
      tut der fast unschuldige Normalo nicht, weil er von der Maßnahme nicht betroffen sein wird.

      das ist für mich genau so ein müll wie das einem für betrunken fahrrad fahren der führerschein abgenommen werden kann.ja ja ich weis kapitalverbrechen...
      Sollte dir jemals ein besoffener Fahrradfahrer unter die Räder kommen, unter deinem Auto verrecken und du deshalb vor Gericht wegen fahrlässiger Tötung gezogen werden, sprechen wir uns wieder!
      Wer so unvernünftig ist, dass er sich und andere immer wieder dadurch gefährdet, dass er strunz besoffen Fahrrad fahren muss (->1.6 Promille), bei dem ist die Eignung für den Straßenverkehr durchaus anzuzweifeln!
      Darüberhinaus wird die FE i.d.R. nur dann entzogen wenn eine MPU befindet, dass beim Fahrradfahrer ein Alkoholproblem vorliegt das auch beim Führen eines Pkw nicht halt macht.

      Zitat von MOIN Beitrag anzeigen

      die frage ist auch ob die einschlägige klientel überhaupt einen führerschein hat.
      Sämtliche als Intensivtäter prügelnde Ghettobratzen die ich kenne haben auch einen Führerschein. Ein Führerschein bzw. ein eigenes Auto ist ein Statussymbol !!

      der gedanke mit der abschreckung ist absurd.meint ihr ernsthaft das jemand den eine GEFÄNGNISSSTRAFE NICHT abschreckt,sich vom führerscheinentzug beeindruckt zeigt
      Ja, ich z.B. meine das. Für viele ist es cool kurze Zeiten im Bau abzusitzen. Schließlich sind deutsche Gefängnisse keine russischen Bleiminen. Dort trifft man Kumpels aus der Hood, lernt neue Homies kennen, und wenn man raus kommt kann man immer eine coole Geschichte erzählen.
      Wesentlich uncooler ist es,, die Zeit draußen mit Bus und Bahn zu verbringen. Der Spot aller Kumpels ist ihm sicher. Und die Chicas stehen auch nicht so drauf wenn der Stecher sie mit dem Bus zur Disco bringt


      Zitat von Gunner Beitrag anzeigen
      Dieser Führerscheinentzug für minderschwere Delikte ist doch völliger Mumpitz.
      Wer sich nicht an die Gesetzte hält, die ihm Körperverletzung oder Vandalismus verbieten, hält sich also an die Strafe, nicht fahren zu dürfen?
      Glaubt das jemand wirklich?
      Ja!

      Die Polizei kann nicht verhindern, dass jemand einen anderen in dunkler Ecke eins auf die Zwölf haut, aber die Polizei kann diejenigen, von denen sie weiß dass sie keinen FS mehr haben, durchaus penetrant auf die Eier gehen.
      Im Prinzip sind es doch immer die Selben die auffällig werden. Und ihr könnt davon ausgehen, dass die Polizei die auch kennt!
      Was hat "Mehmet" also davon, wenn er mit seinem tiefergelegten BMW bei seiner Stammdisco vorrollt, dort aber ständig von der Polizei wegen fahren ohne einkassiert wird? Das hält er finanziell nicht länge durch. Außerdem dürfte er dann recht zügig in den Bau gehen.

      Wann seid Ihr das letzte Mal kontrolliert worden, und wie oft pro Jahr im Durchschnitt?
      Frag mal unsere Stammkundschaft wie oft in der Woche die kontrolliert werden !! Du kannst mir glauben, dass bei einem entsprechenden Personenkreis die Maßnahme durchaus durchzusetzen wäre.

      Um das regelmäßig zu überprüfen, bräuchten wir Tausende neue Polizisten.
      Nö. Und wieso regelmässig? Bei fahren ohne FE stehen durchaus mal Erstbeträge von 2000-2500 Euro an. Im Wiederholungsfalle auch Bau. Es reicht also vollkommen wenn man sie nur ein oder auch zweimal erwischen würde.

      Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
      Ich sehe das wie Gunny und glaube einfach nicht, dass sich der durchschnittliche Straftäter von sowas beeindrucken lassen würde. Viele dieser "Klientel" haben doch auch gar kein eigenes Auto und lassen sich dann halt von A nach B fahren (oder fahren selber weil sie ja so harte Gangsta sind).
      Wieviele von diesen Klientel kennst du persönlich incl. deren Lebensumstände (Besitz eines FS, Kfz ? )

      Sicher wäre es effektiver den vorhandenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen als plötzlich wieder mit neuen "Spinnereien" zu kommen.
      Eine konsequentere und vor allem schneller Justiz wäre sicherlich nicht von Nachteil. Da geb ich dir recht. Vor allem müsste der Wahnsinn der Bewährung der Bewährung der Bewährung der Bewährung der Bewährung endlich aufhören !!!!!
      Zuletzt geändert von KESSELRING; 21.06.2010, 23:01.
      ECRA

      Patronensammlervereinigung

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        #18
        damit habe ich auch kein problem!wenn allerdings jemand unglücklich z.b. in eine kneipenschlägerei verwickelt wird,und das kann JEDEM passieren,verstehe ich nicht wieso ihm der führerschein entzogen werden soll?und er deshalb eventuell noch seinen arbeitsplatz verliert.
        Wo steht denn, dass einer, der unglücklich in eine Kneipenschlägerei gerät, den Schein verliert ?
        Bei der Kuscheljustiz hat der "gemeine" Bürger ohnehin nichts zu befürchten.


        Übrigens ich war noch nie in einer Kneipenschlägerei und ich kenne auch keinen. Es ist auch fast ausgeschlossen, dass mir das passiert, da ich das Publikum in meinen Lokalen einschätzen kann. Ab einem bestimmten Alter sollte man soviel Menschenkenntnis schon mitbringen.

        Und wenn du "unglücklich" 90 TS bekommst, ist auch "unglücklich" ein Eintrag im Führungszeugnis. Dann ist der Job auch ohne Führerschein weg.

        das ist für mich genau so ein müll wie das einem für betrunken fahrrad fahren der führerschein abgenommen werden kann.ja ja ich weis kapitalverbrechen...
        Weitverbreitetes Gerücht. Ein Fahrrad ist nicht fahrerlaubnispflichtig. Also kann der Schein auch nicht genommen werden.

        und warum ist das für die Tonne ?
        Weil mir viele meiner Kundschaft so ein schlechtes Gewissen einreden wollen. Täter-sind-auch-nur-Opfer-Mentalität. Ob man sienen Job verliert, muss man sich vorher überlegen. Bevor man Mist baut.
        Deswegen ist das heiße Luft.


        Ansonsten hat Kesselring das gut und ausführlich erläutert.

        Kommentar


          #19
          Moin

          Zitat von Mounty Beitrag anzeigen
          .............................
          Bei der Kuscheljustiz hat der "gemeine" Bürger ohnehin nichts zu befürchten.


          ............................................
          Jetzt erlaube ich mir mal etwas emotional zu werden. Kessel hat natürlich recht, man kann Zielgruppen gezielt kontrollieren und Gruppen bestimmten Hintergrundes haben einen besonderen Bezug zu FE und Autos, brauch isch Alder.

          Nur, der " gemeine" Bürger, wie Du ihn nennst steht vor Gericht oftmals schlechter da, als der "gemeine" Kriminelle, mit seinem Lobbyistenanwalt, schlechter Kindheit und nem Arsch voller Schulden.

          Der "gemeine" Bürger im Allgemeinen, und der Waffenbesitzer im Besonderen steht meiner Meinung nach oftmals doofer da, als vorgenannte. Häuschen bezahlt, feste Arbeit, keine Schulden, gute Kindheit, wenig kriminelle Energie, da habe ich den Verdacht ergeht oftmals Recht vor Gnade, nicht umgekehrt. 01. 04. 08. der schwarze Tag für Messerliebhaber. An diesem Tag wurde ein Gesetz verschärft, nach dessen inkrafttreten Soldaten ob ihres BW-Messers eine Owi aufgedonnert bekamen, schließlich hatten sie eines in der Freizeit (Weg nachhaus) dabei, und es war einhändig, feststellbar. Die Zielgruppe auf die das gemünzt war, trägt ihre weiter, ist überall und nirgends unterwegs, und wird zumindest in Darmstadt seeehr ungern von einzelnen Beamten kontrolliert. Am Rhein (angelnder Weise) habe ich desöfteren erlebt, das die Wasserschutzpolizei an Russen vorbeifuhr, und stattdessen uns (normale, unbeschotene Mittvierziger) kontrollierte. Das Gegröhle der Russen 100m weiter möchte ich nicht weiter beschreiben, und natürlich machen die nur legales..........Einzelfälle, ich weiß, nur, wenn man sie erlebt macht man sich seine Gedanken.

          Übrigens fahre ich oft Zug, ich könnte auch hier, besonders im Regionalverkehr, interessante Sachen erzählen......................und ich habe nichts gegen die Polizei, am Rande bemerkt.

          stefan
          Zuletzt geändert von stefan; 22.06.2010, 17:29.
          Erfahrung ist das, was man erlangt kurz nachdem man es hätte gebrauchen können.

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            #20
            Zitat von Mounty Beitrag anzeigen
            Weitverbreitetes Gerücht. Ein Fahrrad ist nicht fahrerlaubnispflichtig. Also kann der Schein auch nicht genommen werden.
            Genau genommen ist das obige Zitat ein leider weit verbreitetes Gerücht, denn ganz so einfach ist die Sachlage auch wieder nicht. Ich versuche das mal in Gunner'scher Markierungsmanier aufzuklamüsern:

            § 315c Strafgesetzbuch

            Gefährdung des Straßenverkehrs

            (1) Wer im Straßenverkehr

            1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

            a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
            b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

            nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

            2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

            a) die Vorfahrt nicht beachtet,
            b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
            c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
            d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
            e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
            f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
            g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

            und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

            § 316 Strafgesetzbuch

            Trunkenheit im Verkehr

            (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

            (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
            § 69 Strafgesetzbuch

            Entziehung der Fahrerlaubnis

            (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
            Nach § 69 I StGB kann dir zwar strafrechtlich der Führerschein nicht entzogen werden, da kein Kraftfahrzeug geführt wurde, doch auch hier gibt es noch etwas zu beachten, nämlich die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Darin heißt es:

            § 13 Fahrerlaubnisverordnung

            Klärung bei Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

            Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

            1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder

            2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

            a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,

            b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,

            c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

            d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder

            e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht.
            Laut FeV kann daher beim Führen eines Fahrzeugs ab 1,6 Promille BAK eine MPU angeordnet werden, da Verdacht auf Alkoholabhängigkeit besteht. Je nach Resultat dieser MPU kann dann sehr wohl der Führerschein entzogen werden.

            Wie gesagt, strafrechtlich kann die zumindest die Fahrerlaubnis bei einer Alkoholfahrt auf dem Fahrrad nicht entzogen werden. Im Laufe der dann folgenden MPU nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Fahrerlaubnis dann aber trotzdem noch eingezogen werden.

            Am Sichersten ist daher immer noch: Finger weg von Alkohol im Straßenverkehr.

            Verkehrssichere Grüße von

            Thomas
            Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. - Benjamin Franklin (11. November 1755)

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              #21
              Zitat von SHADOW Beitrag anzeigen
              ... Ich versuche das mal in Gunner'scher Markierungsmanier aufzuklamüsern:...
              Ich bin geplättet

              ...und danke für die ausführlichen Nachweise, mir gefällt es so !

              Gunny
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                #22
                Zitat von Mounty Beitrag anzeigen
                Bei der Kuscheljustiz hat der "gemeine" Bürger ohnehin nichts zu befürchten.
                das stimmt de facto nicht.siehe diesels beitrag,der absolut richtig ist.
                ein beispiel habe ich auch,bekannter(unbescholtener bürger) führt pyrotechnischen gegenstand(feuerwerk) mit sich,anzeige wegen verstoss gegen das sprengstoff gesetz!!!da kein seenot fall bestand...
                das teil war,wie jeder böller frei ab 18 zu erwerben...

                und danke kesselring für die informationen.
                gruß

                moin

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                  #23
                  Wie gesagt, strafrechtlich kann die zumindest die Fahrerlaubnis bei einer Alkoholfahrt auf dem Fahrrad nicht entzogen werden. Im Laufe der dann folgenden MPU nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Fahrerlaubnis dann aber trotzdem noch eingezogen werden.
                  Ich habe mich auf die strafrechtliche Schiene festgelegt. Grundsätzlich ist aber das Sicherstellen des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nicht rechtens.
                  Wennst natürlich Schweralkoholiker bist, Fahrradfährst UND die MPU nicht schaffst, dann ist generell die Fahrerlaubnis zu versagen oder zu entziehen.

                  Wir sind aber in diesem Thread beim "FE-Entzug als neue Strafe bei einer Straftat".

                  Die FeV läßt natürlich auf der verwaltungsrechtlichen Schiene mehr Möglichkeiten offen.


                  ein beispiel habe ich auch,bekannter(unbescholtener bürger) führt pyrotechnischen gegenstand(feuerwerk) mit sich,anzeige wegen verstoss gegen das sprengstoff gesetz!!!da kein seenot fall bestand...
                  das teil war,wie jeder böller frei ab 18 zu erwerben...
                  Ui, der "Unbescholtene" wieder.

                  Wenn der schon alleine wegen des Mitführens angezeigt wurde, dann wars wohl entweder ein Böller ohne Zulassung (BAM) aus Polen oder ein Böller Klasse 3 oder 4, bei dem ein Erlaubnisschein nötig ist.

                  Wieso jetzt Seenot ??
                  Nothilfemittel abgebrannt ? 145 StGB ?

                  Mehr Infos bitte.

                  Grundsätzlich wenn er frei ab 18 ist, dann wird er ihn wohl angezündet haben. Dann greift der §23/II SprengV. Man darf halt nur an Silvester rumböllern.
                  Außerdem ist das eine Ordnungswidrigkeit und hat weder Knast noch FE-Entzug zur Folge.

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