Hieb- und Stoßwaffen sind den Schusswaffen nicht gleichgestellt, auch nicht im Hinblick auf die Aufbewahrung. Hieb- und Stoßwaffen sind vielmehr tragbare Gegenstände die dazu bestimmt sind die Abwehr- oder Angriffsfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen. Alles nachzulesen im § 1 des WaffG.
Die Vorschriften zur Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen und von Hieb- und Stoßwaffen sind im Gesetz und der AWaffV nicht konkretisiert. Es bleibt daher bei der Generalklausel des § 36 Absatz 1, der die Aufbewahrung von Waffen (dazu gehören Schusswaffen, den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände die dazu bestimmt sind ... oder sonstige Gegenstände die im Gesetz genannt sind.) regelt. Was dem aus Behördensicht genügt, steht in dem oben verlinkten Dokument.
P.S.
Auch wenn ich hier Belege gebracht habe, bin ich nicht der Vorarbeiter der Diskussionsbeteiligten. Ich habe das in der Hoffnung gemacht damit die Diskussion und die Tonlage wieder zu versachlichen.
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