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Vz 52/57

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    Vz 52/57

    Hallo,
    bitte um Hilfe.
    Wer hat Erfahrung mit dem Vz 52/57 Kal. 7,62x39.
    Möchte mir eventuell einen zulegen.
    Alle Erfahrungen zu Präzision,Zuverlässigkeit,Handling,Gewicht erwünscht.
    Alles was euch dazu einfällt.

    Gruß,
    Martin.

    #2
    Ich habe zwar keine Erfahrungen mit dieser Waffe gemacht, weis aber, das dieses Gewehr nur noch in alter KWKG-Abänderung zu bekommen ist. Bei allen Vz52/57, die ich bisher in meinen Händen hielt, wurde ein Schweißpunkt ins Gehäuse gesetzt, der ein Herausnehmen des Verschlusses aus der Waffe verhindert. Da stellt sich mir die Frage, ob man so einen gebrochenen Schlagbolzen oder Auszieher wechseln kann, ohne einen Büxer aufsuchen zu müssen, der eine Erlaubnis zur Bearbeitung von Kriegswaffen hat.
    "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
    Peter Ustinov

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      #3
      Interessant , werde mal nachfragen wie es bei den zur Zeit angebotenen damit aussieht.

      Danke Götterbote.

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        #4
        wenn er das nicht hat, finger WEG!!!

        Umbau in zivile Schußwaffen

        Halbautomatische militärische Gewehre (einschl. Karabiner) verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft
        durch Umbau in zivile Schußwaffen für Jagd- oder Sportzwecke, die nur noch dem Waffengesetz
        (WaffG) unterliegen, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

        1. Das Rohr muß mit dem Gehäuse des demilitarisierten halbautomatischen Gewehres fest verbunden
        sein.

        2. Die Führungsbahn für den Verschluß muß so verändert worden sein (z.B. durch Einschweißen von
        zusätzlichen Stahlteilen), daß ein Original-(Kriegswaffen-)Verschluß nicht mehr verriegeln bzw. die
        vordere Endstellung einnehmen kann.


        3. Der Verschluß muß so abgeändert werden, daß dieser trotz der Änderungen der Führungsbahn
        verriegeln bzw. die vordere Endstellung einnehmen kann.

        4. Vollautomatisches Schießen bzw. die Abgabe von Feuerstößen darf nicht möglich sein.

        5. Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationen davon sowie Seitengewehr-
        (Bajonett-) oder Gewehrgranataufnahmevorrichtungen müssen entfernt sein.

        6. Die Halterung des Magazins muß so verändert sein, daß ein Magazin mit einer Aufnahmekapazität
        von mehr als 5 Patronen nicht eingeführt werden kann.

        7. Das Visier muß auf einen Bereich bis maximal 300 m begrenzt sein.

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          #5
          Danke HornerArms,

          das macht diese Waffe ja fast Uninteressant.
          Ein 10 Schuß Magazin sollte er doch fassen.
          Die Visierblockierung ist in meinen Augen absoluter Blödsinn.
          Werde mir vom BDS mal die Positivliste für den VZ schicken lassen,
          da nach deren Tel-Aussage nur sichergestellt sein muß das er nicht
          Vollautomatisch schießt.
          Frage an Sie,was noch nicht ganz klar ist .
          Darf der Verschluß auszubauen sein oder nicht?

          Gruß,
          Martin.

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            #6
            Zitat von HornerArms Beitrag anzeigen

            2. Die Führungsbahn für den Verschluß muß so verändert worden sein (z.B. durch Einschweißen von
            zusätzlichen Stahlteilen), daß ein Original-(Kriegswaffen-)Verschluß nicht mehr verriegeln bzw. die
            vordere Endstellung einnehmen kann.

            So steht es zwar geschrieben, aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Die Vz52, die ich gesehen habe, hatten alle einen unveränderten Originalverschluss. Die Führungsbahn hatte den Schweißpunkt an einer bestimmten Stelle, so das man diesen Verschluss nicht herausnehmen konnte. Der BKA-Stempel war selbstverständlich vorhanden.
            "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
            Peter Ustinov

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              #7
              Was ich nicht verstehe ist warum der Verschluß nach Ihren Angaben gegen Ausbau
              gesichert ist.
              Wenn ich ihn zum Vollautomaten machen wollte müßte ich doch meines Erachtens die Abzugsgruppe manipulieren,durch Einbau entsprechender Teile und das darf nicht zu
              machen sein laut BDS.
              Wo liegt also der Sinn darin den Verschluß zu sichern.
              Auserdem wenn ich die heutigen modernen HA sehe die man ohne Probleme erwerben
              kann,haben Zielfernrohre und verstellbre Visierungen wo ist da der Unterschied,
              außer das sie sehr viel präziser sind als 50 Jahre alte Waffen.

              Gruß,
              Martin.

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                #8
                So steht es halt im Waffengesetz! Der Unterschied ist, das Vz wurde Militärisch gebaut und genutzt die SAR-41, SIG 550, usw. sehen nur so aus. Die Fertigungsmaschinen und Teile stammen alle aus gewerblicher Produktion und nicht aus Militärischer.

                Der Verschluss muss eigentlich neu gefertigt sein und/oder so abgeändert sein, das die Abgabe von Feuerstössen oder das Vollautomatische schiessen nicht mehr möglich ist. Durch das fest einbauen des Verschlusses sollte verhindert werden, das Verschlüsse aus legalen Halbautomaten Ihren Weg zurück in Vollautomaten finden oder Halbautomaten durch einführen eines passenden Verschlusses wieder zu Vollautomaten Rückgebaut werden.

                Auch der Umbau auf die Originale 10 Schuss Kapazität ist beim Vz verboten! Damit fehlt ein Abänderungskriterium und das Vz wird autom. wieder zur Kriegswaffe.
                Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!

                Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

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                  #9
                  Zitat von MrSheepy Beitrag anzeigen

                  Der Verschluss muss eigentlich neu gefertigt sein und/oder so abgeändert sein, das die Abgabe von Feuerstössen oder das Vollautomatische schiessen nicht mehr möglich ist. Durch das fest einbauen des Verschlusses sollte verhindert werden, das Verschlüsse aus legalen Halbautomaten Ihren Weg zurück in Vollautomaten finden oder Halbautomaten durch einführen eines passenden Verschlusses wieder zu Vollautomaten Rückgebaut werden.
                  Das ist soweit alles ok. Aber das Vz52/57 war m.E. nie ein Vollautomat und deshalb ist so eine Abänderung ziemlicher Blödsinn, wie beim Garand usw auch. Leider steht es so in den Abänderungsvorschriften. Das nicht alles, was schwarz auf weiss geschrieben steht auch einen Sinn ergibt, das wissen wir ja seit langem.
                  "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                  Peter Ustinov

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                    #10
                    Das mit der Änderung am Verschluß hängt auch nicht mit der Frage der Vollautomatik zusammen.

                    Das Mysterium liegt einfach darin, daß der Verschluß in unveränderter Form (auch als Halbautomat) dem KWKG unterliegt. Diese KWKG-Eigenschaft wird durch die Änderung beseitigt, so daß das Gewehr auf normale WBK erwerbbar wird.

                    Die Problematik um die Magazinkapazität ist jursistisch beinahe spannender:
                    Zum Zeitpunkt des Umbaus der Gewehre zur zivilen Schußwaffe war eine Magazinkapazität mit mehr als fünf Schuß noch Kriegswaffenmerkmal. Und ein Magazim mit mehr als fünf Schuß damit böse.
                    Seit ca. 2008 ist dieser Teil der Verordnung geändert. Die Kriegswaffeneigenschaft beginnt jetzt erst mit einer Magazinkapazität über zehn Schuß, woraus manche den Schluß ziehen, sie dürften jetzt auch die Originalmagazine verwenden. Andererseits wird dadurch in der Tat in den zivilen Umbau eingegriffen - allerdings in einer Form, die ebenfalls die Voraussetzungen eines zivilen Umbaus erfüllen würde. Wie das zu bewerten ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Von den drei mir bekannten Gerichten, die sich mit dieser Frage bisher zu beschäftigen hatten, haben zwei das Verfahren eingestellt, ohne die Frage zu entscheiden und eins ohne sich mit dem Problem zu befassen nach dem Motto "Stur Heil" (oder "Was wir nicht verstehen, kann für die Urteilsfindung nur unerheblich sein") verurteilt.

                    Und zum Gewehr selbst: Zum Schießen ist das Vorgängermodell im Kaliber 7,62x45 sicher interessanter, da in der Präzision deutlich überlegen.

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                      #11
                      Habe beim BKA angerufen und die Auskunft erhalten das der VZ da er nur als HA
                      konzipiert ist ohne Probleme zu bekommen ist.
                      Einzige Einschränkung : Auf 300 m blockiertes Visier
                      Auf 5 Schuß blockiertes Magazin
                      Größere Magazine sollten mit Spaxschraube oder Blindniete auf 5 Schuß blockiert werden.
                      Darf man sogar selber machen. Sonst gilt er als Kriegswaffe.
                      Von nicht ausbaubaren Verschluß hat er nichts gesagt.
                      Wie schon gesagt es war von Anfang an ein HA.
                      Auch müssen die Änderungen vor 2003 gemacht worden sein,danach scheinbar nicht mehr gültig.

                      Gruß,
                      Martin.

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                        #12
                        Zitat von melsto Beitrag anzeigen
                        Größere Magazine sollten mit Spaxschraube oder Blindniete auf 5 Schuß blockiert werden.

                        Hat das Vz53/57 überhaupt ein herausnehmbares Magazin? Ich bin mir da jetzt nnicht sicher.

                        Darf man sogar selber machen.

                        Bei herausnehmbaren Magazinen ja. Bei integrierten Magazinen nein.

                        Sonst gilt er als Kriegswaffe.

                        Nur bei integrierten Magazinen.

                        Auch müssen die Änderungen vor 2003 gemacht worden sein,danach scheinbar nicht mehr gültig.

                        Vor 2003 war das Vz 52/57 "nur" ein militärischer Halbautomat, deshalb die o.g. Abänderungen. Seit 2003 ist diese Waffe schwachsinnigerweise zur Kriegswaffe deklariert worden und Kriegswaffen dürfen seitdem nicht mehr mit den o.g. Abänderungen zu einem zivilen HA umgebaut werden. Vz 52/57 mit diesen "Altabänderungen" gelten noch als zivile HA's und sind deshalb noch erwerbbar, wenn sich Vorbesitzer davon trennen.
                        Gruß
                        Jens
                        "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                        Peter Ustinov

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                          #13
                          Kann noch jemand etwas über die Präzision sagen,
                          50,100 m.
                          Schießerfahrung.

                          Gruß,
                          Martin

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                            #14
                            Magazin Herausnehmbar

                            Danke Jens.

                            Möchte mich noch bei allen Bedanken die mir hier sehr weitergeholfen haben
                            und weiterhelfen werden.
                            So wird daraus ein Schuh.
                            Tolles Forum.

                            Gruß,
                            Martin.

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                              #15
                              Zitat von melsto Beitrag anzeigen
                              Habe beim BKA angerufen und die Auskunft erhalten das der VZ da er nur als HA
                              konzipiert ist ohne Probleme zu bekommen ist.

                              Gruß,
                              Martin.
                              Komisch......SCHRIFTLICH wollte man sich mir gegenüber trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen nämlich nicht äussern....und was dir irgendwer gesagt hat, das juckt nachher keinen Richter!

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