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Langwaffe an WBK Inhaber (nur grün) leihen

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    Langwaffe an WBK Inhaber (nur grün) leihen

    Guten morgen allerseits!

    Ist es möglich das man sich eine Langwaffe leihen kann obwohl man nur eine Grüne WBK hat?

    Ich finde bisher nur etwas zu den Rahmenbedingungen, also max. 1 Monat.
    Und es wird davon gesprochen das Waffen an WBK Inhaber ausgeliehen werden können. Von mehr wird da leider nicht gesprochen.

    Es ginge in meinem Fall um einen Privatkauf, die gelbe ist beantragt aber bis ich die hab vergehen ja nochmal 1-2 Wochen.
    Und wie das so ist mit den Schnäppchen muss man da sofort zuschlagen.
    Mein Gedanke wär da eben das ich mir sie die 2 Wochen nur "leihe" und dann auf meine WBK umschreiben lasse wenn ich sie habe.

    Hier nochmal der Gesetzestext dazu:

    §12 WaffG

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1.
    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)
    lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b)
    vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;

    #2
    Guck mal hier, das dürfte deine Frage beantworten.

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      #3
      Besser geht die Antwort nicht! Danke!

      Trotz google suche habe ich alles nur nicht das gefunden.

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        #4
        Ja, ein Berechtigter ist ein Berechtigter, da wird nicht unterschieden.
        "Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
        (Prof. Max Otte)

        Kommentar


          #5
          Kannst du! Habe ich auch gemacht um mein Bedürfnis schneller zu bekommen. Bis zu vier Wochen vorübergehende Überlassung ist möglich!

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            #6
            Was steht denn auf der grünen WBK drauf?
            Ist eine Waffe eingetragen, für deren Erwerb Du ein Bedürfnis nachweisen musstest, und die Du bereits besitzt, und die endgültig eingetragen ist, ist die Leihe und der spätere Eintrag meines Wissens kein Problem.

            Ist es eine bedürfnisfreie Waffe, wie z.B. eine 4mm M20 Pistole, fehlt das Bedürfnis zur Leihe einer bedürfnispflichtigen Waffe.
            Einen 4mm Repetierer mit F im Fünfeck dürftes Du aber leihen.

            Wenn Du bislang nur den Voreintrag für z.B. einen .357er Revolver mit Munitionserwerb auf der WBK hast, wird es unklar.

            Ich hatte damals angenommen, alles klar, ich kann mir Muni besorgen.
            Amt: falsch, solange da nicht endgültig die erworbene Waffe eingetragen ist, wäre es nur eine vorläufige, auf ein Jahr befristete Erlaubnis zum Erwerb der Waffe. Munitionserwerb und Besitz ausserhalb des Schießstands ist nicht.
            Händler: kein Verkauf von Munition solange der Stempel am Schluss der Zeile fehlt.
            Meine Meinung war, ich muss eine zu erwerbende Waffe doch auch testen können, und dazu brauche ich Munition. Aber das wurde vom Amt als Grund nicht akzeptiert.

            Falls also Deine Waffennehörde, Polizei usw. dass auch so sehen, wäre also die Leihe mit einer solchen letztgenannten "unvollständigen" temporären grünen WBK möglicherweise unzulässig.

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              #7
              Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
              Falls also Deine Waffennehörde, Polizei usw. dass auch so sehen, wäre also die Leihe mit einer solchen letztgenannten "unvollständigen" temporären grünen WBK möglicherweise unzulässig.
              Blödsinn, sobald du eine WBK ob mit oder ohne Voreintrag in der Hand hast, darfst du eine Waffe leihen und Mun vom Verleiher auf Grund des Leihscheines erwerben. Punkt.
              Gruß aus dem Kraichgau

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                #8
                Ist es folgendes, was Du meinst?

                Als Inhaber einer WBK darf ich mir laut Waffengesetz jedwede Waffe leihen.
                Zumindest wäre ja sichergestellt, dass ich zuverlässig und geeignet wäre.
                Für die Leihe spricht das Waffengesetz nicht davon, dass ich der Waffenbehörde ein bestimmtes Bedürfnis nachgewiesen haben muss.
                Es wird nur ausgeführt, dass die Leihe einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck erfüllen muss.

                Äh, und wenn mein Bedürfnis nun wäre, die Waffe als Türsteher zu verwenden, was dann? Das ist auch ein Bedürfnis, aber kein sportliches und definitiv eines, dass in der WaffVwV ausgeschlossen ist.
                Was für ein Bedürfnis darf es denn sein?

                Oder zielt Deine Aussage darauf ab, dass ich mir auch bedürfnispflichtige Waffen leihen darf, selbst wenn ich bislang nur einen Voreintrag besitze?
                Das kann sicherlich sein, auch wenn es manche Behörde anders sieht. Aber Muni leihen, die ich definitiv nicht kaufen darf, solange die Waffe nicht endgültig eingetragen ist.

                Was ist jetzt konkret der Blödsinn? Detaillierter wäre deine Aussage bestimmt hilfreicher.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Olympia Beitrag anzeigen
                  Ist es folgendes, was Du meinst?

                  Als Inhaber einer WBK darf ich mir laut Waffengesetz jedwede Waffe leihen.
                  Zumindest wäre ja sichergestellt, dass ich zuverlässig und geeignet wäre.
                  Für die Leihe spricht das Waffengesetz nicht davon, dass ich der Waffenbehörde ein bestimmtes Bedürfnis nachgewiesen haben muss.
                  Es wird nur ausgeführt, dass die Leihe einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck erfüllen muss.

                  Äh, und wenn mein Bedürfnis nun wäre, die Waffe als Türsteher zu verwenden, was dann? Das ist auch ein Bedürfnis, aber kein sportliches und definitiv eines, dass in der WaffVwV ausgeschlossen ist.
                  Was für ein Bedürfnis darf es denn sein?

                  Oder zielt Deine Aussage darauf ab, dass ich mir auch bedürfnispflichtige Waffen leihen darf, selbst wenn ich bislang nur einen Voreintrag besitze?
                  Das kann sicherlich sein, auch wenn es manche Behörde anders sieht. Aber Muni leihen, die ich definitiv nicht kaufen darf, solange die Waffe nicht endgültig eingetragen ist.

                  Was ist jetzt konkret der Blödsinn? Detaillierter wäre deine Aussage bestimmt hilfreicher.
                  Detailierter und Zielführender wäre es, wenn du im Sachkundelehrgang besser aufgepasst hättest.
                  Da ich aber gerade in deinem Fall von etwas anderm ausgehe, wirst du wohl gar keinen SK-Lehrgang haben.
                  Gruß aus dem Kraichgau

                  Kommentar


                    #10
                    Die Beiträge in jedem Thread nerven....

                    Wenn du eine Waffe leihst, darfst du auch die Munition leihen bzw. verbrauchen. Was er meinte ist bzgl. des Voreintrags die entsprechende Munition zu erwerben, weil Voreintrag und Munitionserwerb gesondert eingetragen wird. Es kann auch ohne Munitionserwerb eingetragen werden.

                    Bedürfnis bezieht sich auf deine WBK und das ist und bleibt Sportschütze

                    Kommentar


                      #11
                      ... selten so einen Stuss gelesen. Wie kann man nur so unnötig Verwirrung stiften. Mann mann mann...
                      Angehängte Dateien

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                        #12
                        Ok, auf was ich hinauswollte ist, dass mir die Sache nicht 100% klar ist, welchem WBK-Besitzer ich was leihen dürfte.

                        Nighthawk habe ich so verstanden, und so kann man auch das Waffengesetz verstehen, dass ich jedem WBK-Inhaber z.B. einen .357er leihen könnte insoweit er im Rahmen des Waffengesetzes ein Bedürfnis hat.

                        Die Frage die ich mir stelle, wäre dann aber, muss das nun
                        1. ein Bedürfnis sein, das bereits dem Amt nachgewiesen wurde und dem ich mit der geliehenen Waffe z.B. als Sportschütze nachgehen will oder
                        2. reicht das auf Nachfrage angegebene Bedürfnis sportlich schießen gehen zu wollen, und muss dem Amt vorab kein Bedürfnis nachgewiesen werden?

                        Bei 2. hätte ich so meine Zweifel, da ich weder Sportschütze noch Jäger oder Sammler sein muss, um auch Inhaber einer gültigen WBK zu sein. Da sind beispielsweise Altbesizer, Erben oder Inhaber einer WBK für bedürfnisfreie Waffen.
                        Ich werde mich hüten, Personen aus den drei letztgenannten Beispielgruppen einen .357er mit Muni zu leihen, selbst wenn sie eine grüne WBK haben, und ich die betreffenden Personen gut kenne und ihnen absolut vertraue.

                        Und zur Leihe auf eine WBK die nur einen Voreintrag enthält, kann ich sagen, es geht nicht darum, ob ich Munition abhängig davon verleihe ob auch ein Munitionserwerb eingetragen ist oder nicht.
                        Ich kenne es so, wenn ich den Munitionserwerb zur Waffe beantrage, bekomme ich den Munitionserwerb auch gleich beim Voreintrag dazu. Gültigkeit erhält der Munitionserwerb aber laut Amt erst mit der am Schluss konkret eingetragenen Waffe. Munition darf ich laut Amt vorher nicht erwerben.
                        Das deckt sich meiner Einschätzung nach auch mit
                        WaffG Paragraph 10, (3) "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt."
                        Mit dem Voreintrag ist ja noch keine Waffe eingetragen...
                        Das ist zwar Erbsenzählerei, aber das zeichnet das Waffengesetz ja leider aus.

                        Ich gehe aber inzwischen nach Lektüre Eurer Beiträge davon aus, dass ebenfalls die WBK mit Voreintrag für eine bedürfnispflichtige Waffe eine Erlaubnis ist, mit der die Leihe auch des in meinem Beispiel genannten .357ers mit Muni gesetzeskonform ist.

                        @Nighthawk: die wiederholten Kommentare in Bezug auf meine fehlende Sachkunde finde ich übrigens schon insoweit unangemessen, da sich selbst nach bestandener Sachkundeprüfung neue Fragen ergeben können - sogar die Profis schauen in die unterschiedlichen (!) Kommentare zum Waffengesetz, da das WaffG nicht so eindeutig ist, wie oft behauptet wird.

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                          #13
                          Ich geb's auf.
                          Ich hab selten jemand erlebt der so Beratungsresistend ist wie du Olympia.
                          Gruß aus dem Kraichgau

                          Kommentar


                            #14
                            "Inhaber einer WBK für Bedürfnisfreie Waffen?"...

                            Man lernt ja nie aus...

                            Kommentar


                              #15
                              Ja, Bedürfnisfreie WBK-Waffen gibts, sind diese 4mm20 Dinger oder so.

                              Aber dank dem Thread bin ich verwirrt. Danke dafür...

                              e:/
                              So, für bedürfnisfreie WBK-Waffen "Lexikon-Eintrag" gefunden, der beschreibt, dass Feuerwaffen mit F im Fünfeck zwar auf WBK müssen, diese aber bedürfnisfrei ausgestellt wird. Sackunde und B-Würfel natürlich vorrausgesetzt.

                              Klick mich hart
                              Zuletzt geändert von derda; 02.01.2016, 23:54.
                              Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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