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Fund: was für ein Gewehr ist das?
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Zitat von Götterbote Beitrag anzeigen... Das Schlagbolzenloch muss noch zu geschweißt werden...
es reicht tatsächlich wenn der Verschluß dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist.
WaffG Aktuell
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
- bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
- im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
- mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft
verschlossen ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht
wiederhergestellt werden kann.WaffG 1976 falls Alt-Deko vor 2003
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar
gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden,
wenn
1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß weder Munition
noch Treibladungen geladen werden können,
2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuerwaffen
mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanismus nicht
dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
4. bei Schußwaffen
a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge,
im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden
Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Abstand von jeweils 3
cm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveränderungen aufweist,
b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem dem Patronenlager
zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder
andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in
Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift
dauerhaft verschlossen ist.
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