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Pulver für andere Berechtigte "mitnehmen"?

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    #16
    Achtung bei Verbringung für andere ist auch folgendes zu beachten :

    Treibladungspulver:

    Merkblatt für den Straßentransport
    Folgende Änderungen gemäß GGVSE/ADR-Gefahrguttransportrecht sind
    in Kraft getreten:

    Grundsätzlicher Unterschied:
    gewerbliche oder private Verbringensvorgänge seit 1.1.2005:
    Zum 31.12.2004 sind einige Ausnahmen nach Gefahrgutrecht weggefallen.

    Nach ADR ist nun grundsätzlich zwischen gewerblichen oder privaten Verbringensvorgängen zu unterscheiden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt.

    1.) Freistellungen von Kleinstmengen
    für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSE, Anlage 2, 1.3 a):
    Mengen mit einer Nettomasse bis max. 3,0 kg
    Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver für den eigenen Bedarf
    sind von der GGVSE ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigen-
    bedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!

    Die gleiche Regelung gilt für Munition (UN0012 oder UN0
    014) und/oder Anzündhütchen (UN0044) der Gefahrgut-
    klasse 1.4 S bis 50 kg Bruttomasse.

    Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Gegenstände mit Explosivstoff der
    Gefahrgutklasse 1.4 (z. B. für Schwarzpulver-Zündschnüre, Satzauslöser, etc.).

    2.) Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:
    Für Mengen mit einer Nettomasse von mehr als 3,0 kg bis zu 20,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3 C (10x10 cm) und Bezeichnung UN0161 Treibladungspulver (mind. 6 mm hoch) isterforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der
    gleichen Seite anzubringen. Befinden sichbeide Stoffe (Schwarz- und NC-Pulver) in einem Karton, so müssen auch beide Gefahrzettel (1.1 D und 1.3 C) und beide Bezeichnungen (UN0027 Schwarzpulver und UN0161 Treibladungspulver) auf einer Seite des Packstückes angebracht werden.
    Für den gewerblichen Bereich ist eine UN-Verpackung schon ab der kleinsten Verpackungseinheit erforderlich!

    Für den Eigenbedarf
    bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapierer forderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist unbefristet.

    Beim Verbringen für Dritte

    (z. B. Kollegen) oder durch Dritte (z. B. Spediteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen.


    Quelle: http://www.lhs-germany.de/fileadmin/...014.03_LHS.pdf

    Ein solches Muster haben wir beigefügt.
    Quelle: http://www.lhs-germany.de/fileadmin/...014.03_LHS.pdf



    Fazit:

    Transport für Dritte möglich, aber Beförderungspapier erforderlich !

    Weiterhin kann der Händler Pulver in den dazu vorgelegten Pulverbüchern eintragen, er hat aber zu prüfen ob diese Pulverbücher nicht gestohlen sind, dazu erhalten Händler regelmässig Schreiben mit den als verloren oder gestohlenen Pulverbücher vermerkt sind, um Mißbrauch zu verhindern.

    Weiterhin sind beim Transport für Dritte Beförderungsunterlagen mitzuführen und bei Überschreitung bestimmter Pulvermengen der Feuerlöscher mitzuführen !

    Sachlich betrachtet soll sich jeder im klaren sein, hier nicht leichtsinnig zu handeln. Bei Verstoß ist i.R. mit keinem Verständnis der Behörden, Ämter zu rechnen und man wird relativ schnell mit Aberkennung der Zuverlässigkeit belohnt. Welche Auswirkung das hat, sollte sich jeder klar werden !

    Achtung:
    Diese Information kann unter Umständen nicht vollständig/richtig sein, daher sollte jeder explizit weitere Quellen prüfen.
    Zuletzt geändert von Sonnengott; 07.02.2015, 14:27.

    Es ist wie bei jedem Gesetz»,
    «es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»

    "Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

    „Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)

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      #17
      Zitat von Veto11 Beitrag anzeigen
      Das ist kein anderes Thema, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.



      Wenn der Händler die Daten aus deinem Personalausweis und dem Pulverschein abgleicht und in beide Dokumente reinschaut, sie sogar dazu in die Hand nimmt, werden am Personalausweis weder Besitz noch Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes aufgegeben.

      Womit dieser Satz wieder stimmt:

      Aber der Händler ist doch keiner Behörde angehörig ?

      Mike
      Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

      Kommentar


        #18
        Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
        Aber der Händler ist doch keiner Behörde angehörig ?

        Mike
        Und wie machst du das im Supermarkt beim Kaufen von Gütern ab 18, wenn du nach dem Ausweis gefragt wirst zur Alterskontrolle. Ein Freund von mit bisl mehr als 18 wird immer noch nach dem Ausweis gefragt...
        Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

        Kommentar


          #19
          Zitat von derda Beitrag anzeigen
          Und wie machst du das im Supermarkt beim Kaufen von Gütern ab 18, wenn du nach dem Ausweis gefragt wirst zur Alterskontrolle. Ein Freund von mit bisl mehr als 18 wird immer noch nach dem Ausweis gefragt...
          Einfach Ausweis vorzeigen oder nicht einkaufen.

          Johann

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            #20
            Ja, ist ja alles klar. Der Ausweisinhaber hat ja auch zu erfüllende Wünsche und tut alles um zur Erfüllung beizutragen. Aber rechtlich muss er es wohl nicht meine ich.

            Mike
            Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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              #21
              Zitat von H&K Schütze Beitrag anzeigen
              Ja, ist ja alles klar. Der Ausweisinhaber hat ja auch zu erfüllende Wünsche und tut alles um zur Erfüllung beizutragen. Aber rechtlich muss er es wohl nicht meine ich.

              Mike
              Nun doch mal eine moderative Anmerkung zu derartigen Philosophien:

              Sag mal, geht es eigentlich noch???
              Liest Du Deine eigenen Beiträge, bevor Du postest?

              Einen größeren Unsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen......

              Es ist auch niemand verpflichtet, zu Atmen, tut es in der Regel aber trotzdem regelmäßig.
              Entweder willst Du nachweisgebundene Waren kaufen, dann must Du Dich wie auch immer ausweisen, oder Du läßt es.

              Was Du auf jeden Fall lassen solltest, ist dies ursächlich-philosophische Gejammer, was man muß oder nicht, vor allem, wenn es keine Alternative gibt.
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                #22
                Auch wenn die Diskussion schon eine Weile her ist.

                Die Vermengung von ADR, SprengG und Interpretationswillen hilft ebensowenig weiter, wie die aus meiner Sicht falsche Darstellung im LHS-Merkblatt.

                Wichtig ist die Reihenfolge:
                ADR gilt für gewerbliche Transporte.

                ADR 1.1.3.1 sagt aus, das die Vorschriften des ADR nicht gelten für:
                a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht verpackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, ....

                Da steht nichts von mehreren Haushalten...

                Die GGVSEB schränkt diese Regelung in Anlage 2, Absatz 1, a)
                dann auf explosive Stoffe der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.4 auf die Gesamt-NEM je Beförderungseinheit auf 3 kg ein.

                Dass ein privater Transport mit einer Menge von mehr als 3 kg NEM zulässig wäre, ist nirgendwo ausgewiesen.
                Über 3 kg gelten die Regeln des ADR, und daraus folgt, dass der Transport nur gewerblich zulässig ist, was wiederum bedeutet, dass eine Erlaubnis nach §7 für den Spediteur und ein Befähigungsschein nach §20 für den Fahrer notwendig sind.

                Selbst wenn es anders wäre, dann wäre die private Mitnahme von Explosivstoffen für andere nicht zulässig, da sowohl nach der Kommentierung des SprengG (vgl. Nöthlichs, 3510 zu §22, Seite 4) als auch nach Meinung z.B. der Bezirksregierung Köln als Prüfungsfrage für den angehenden Pulverhändler, eine Prüfung der Identität über einen Lichtbildausweis in Bezug auf die Erlaubnis nach §27 bei jedem Überlassen notwendig ist.

                Was Pulverhändler tun und was die zuständige Behörde verlangt, unterscheidet sich; zeigt die Lebenserfahrung.

                Sprengstoffrechtlich wäre der gemeinsame Erwerb mehrerer beim Händler anwesenden Erwerbsberechtigter und der gemeinsame Transport durchaus zulässig; gefahrgutrechtlich ist der gemeinsame Transport aus meiner Sicht nicht zulässig.

                Völlig anders sieht es aus, wenn ein Erlaubnisinhaber nach §7 mit entsprechendem Befähigungsschein nach §20 den Transport mit entsprechenden Transportpapieren (vgl. LHS) durchführt. Denn dieser muss bei Übergabe an die einzelnen Berechtigten die gleiche Prüfung der Identiät sowie den Eintrag in die Erlaubnis vornehmen wie der Pulverhändler.

                Das einer für die anderen mitnimmt? Die Zulässigkeit ist nur herbeigesehnt.

                Und, klar niemand muss einem Händler seinen Ausweis zeigen, er muss ja auch nicht seine Erlaubnis vorlegen; dann nimmt er halt auch nichts mit.

                Wolf

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