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In meiner WL-Pappe steht:
Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.
Der Passus ist bei mir getrichen worden. Auch ist mir eingetragen worden, dass Ich nur Kaliber Wiederladen darf, für die ich eine Erwerbserlaubnis habe. Meine Mengenbegrenzung ist dafür aber ganz gut ausgefallen
Außerdem haben sie mir den §26 der 1. SprengV reingeschrieben, weshalb ich erst auf den gekommen bin.
Gruß
"Informatioen sind Unterschiede, die einen Unterschied ausmachen." - Gregory Bateson (1904-1980)
"Viele Zitate im Internet sind erstunken und erlogen!" - Karl Marx (1818-1883)
Ist das alles kompliziert geworden,als Kind,ich kann mich daran noch gut erinnern, trotz der 50 Jahre die es zurück liegt,habe ich meinem Vater und dem Onkel an so manchem Winterabend geholfen ihre 7,92x 57 zu stopfen.
Gruß Kango
Tja, lauter interessante Meinungen, aber letztlich halt nur Meinungen, mehr nicht.
Jeder biegt es sich hier nach Gusto zurecht, was aber nach der Auslegung nach dem Gesetz nichts zu tun haben muss.
Ich hab mal Google mit "unbefugt" und "SprengG" usw. bemüht.
Da könnte man herauslesen, das jeder Nichtberechtigte unbefugt ist.
Alle Treffer deuten in diese Richtung.
Ein Urteil o.ä. hab ich aber leider nicht gefunden.
Bei Anfragen an die Behörde wird man je nachdem eine Antwort bekommen.
Der OP wollte doch seinen SB fragen, gibt es da eine Antwort?
"Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
(Prof. Max Otte)
Zitat:
[...] Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen [....] ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht [...] in solchen Räumen verboten.
Hatten wir schon, was sind "Ladearbeiten".
Wir philosophieren hier.
Aber wie sagt der Dichter:
"Die Praxis ist der Tod aller Theorie..."
Ich würde mich freuen, wenn hier noch etwas Greifbares kommt.
Bis dahin ziehe ich mich aus dem Thema zurück.
LG,
Lichti
"Der Euro muss platzen, sonst bekommen wir ein sozialistisches Zwangssystem."
(Prof. Max Otte)
So ,habe mein Schein mal durchgeblättert.
Unter 1. steht Erwerben, Aufbewahren,Verwenden,Vernichten,Verbringen und Delaborieren selbst geladener Munition.
Unter 2.1 steht - Schwarzpulver für Vorderlader
Unter 2.2 steht - Das Verwenden von Nitro Pulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronen Hülsen sowie das Delaborieren selbstgeladener Munition.
Was ich Lade und Cal. ???? meine Sache.
Und wie schon erwähnt von anderen
Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende,soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.
Wer Fragen stellt,muss auch die Antwort verkraften. -.. .... ---.. .--. ..-.
Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz
für Wiederlader, Schwarzpulverschützen und Böllerschützen
11. Auflage Klaus Oswald vom Büchsenmacher-Verlag GmbH Bockenem 2011
steht auf Seite 12:
Dürfen Sie andere Personen zum Wiederladen beschäftigen ?
Dies ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis nach §7 oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG (gewerbliche Erlaubnis) vorliegt; ansonsten ist es verboten.
In den Erlaubnissen ist bundeseinheitlich der Text
,, Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonal und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhaber handeln."
abgedruckt.
Dieser Text steht im Widerspruch zu §7 SprengG, den aufgrund dieser Vorschrift wird eine gewerbliche Erlaubnis erteilt. Aus diesem Grunde streichen manche Behörden den genannten Passus,so daß dann klargestellt ist, daß nur der Erlaubnisinhaber damit umgehen darf.
Quelle: Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz
für Wiederlader, Schwarzpulverschützen und Böllerschützen
11. Auflage Klaus Oswald vom Büchsenmacher-Verlag GmbH Bockenem 2011 Seite.12
Sehr empfehlenswert, in meinen Augen fast schon Pflichtlektüre!
Die ich erworben hatte für meinen Wiederladerlehrgang!
Das es dazu mittlerweile die 11.te Auflage gibt, signalisiert das es wohl immer wieder "signifikante" Änderungen gab.
Somit sollte es eigentlich beantwortet sein und zur Beantwortung des Fragestellers MarkF beigetragen haben.
Empfehlung an MarkF: Wiederladerlehrgang besuchen und erfolgreich abschliessen und danach viel Spass bei deinen Wiederladerkollegen.
Zuletzt geändert von Sonnengott; 18.03.2013, 11:42.
Es ist wie bei jedem Gesetz»,
«es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»
"Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)
„Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)
Ist ein Straftatbestand gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG
- das Überlassen an andere, die mit diesen Stoffen nicht umgehen dürfen!
Ist ein Straftatbestand gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 a SprengG
und ist jeweils ein Vergehenstatbestand
Was einem bei einem Verstoss blüht und die entsprechenden Folgen , kann sich dann jeder selbst ausmalen !
Es ist wie bei jedem Gesetz»,
«es wirkt nur bei jenen, die sich daran halten.»
"Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)
„Die gefährlichsten Massenvernichtungswaffen sind die Massenmedien.Denn sie zerstören den Geist, die Kreativität und den Mut der Menschen, und ersetzen diese mit Angst, Misstrauen, Schuld und Selbstzweifel.“(M. A. Verick)
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