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Europäischer Feuerwaffenpass

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    Europäischer Feuerwaffenpass

    Hallo,

    ich hätte eine Frage zum Europäischen Feuerwaffenpass. Ich habe gelesen, dass man damit die darin eingetragenen Waffen in ein anderes EU-Land (+Schweiz) mitnehmen darf, ohne vom jeweiligen Land eine Erlaubnis einholen zu müssen.

    Wie verhält es sich nun, wenn ich meine in Deutschland legal und als Sportschütze besessene Vorderschaftrepetierflinte mit nach Österreich nehmen will, die aber dort verboten ist? Muss ich nun doch die Gesetze jedes Landes abklappern, oder darf ich das in diesem Fall trotz Verbotes in Ö?

    Anderes Beispiel: Dürfte ich als Schweizer mein dort legal gekauftes und in meinen Europ. FWP. eingetragenes sehr kurzes AR15 (z.B. gesamtlänge<60cm) (Kurzwaffe im Kal.<6,3mm, in Deuschland verbotene Waffe) trotz des Verbotes vorrübergehend nach Dtl. einführen?

    #2
    Hallo. Zum ersten weiss ich nichts. Aber zum zweiten Beispiel. Ein kurzes Ar 15 ist in .de NICHT verboten.

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      #3
      VFR in Österreich geht grundsätzlich nicht. Haben im Rahmen der Vorbereitung zum IPSC-Shotgun-Worldshoot in Agna alle Möglichkeiten abgeklappert, mit der Pumpe durch Österreich fahren zu können. Am Ende stand die Aussage aus dem Innenministerium, dass es dafür auch keine Ausnahmegenehmigungen gibt.
      Daher auch mit europ. Feuerwaffenpass besser immer die nationalen Waffengesetze der besuchten Staaten genau checken!
      Wenn Sie glauben, Sie hätten mich verstanden, dann habe ich mich falsch ausgedrückt.

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        #4
        Das kurze AR-15 ist dann ein Problem, wenn es wie eingangs geschrieben <60cm lang ist. Dann ist es nach deutschem WaffG eine Kurzwaffe, und Kurzwaffen ab einem bestimmten Konstruktionsjahr (????) mit einem Kaliber <6,3mm sind bei uns verboten. z.B. FN FiveSeven.

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          #5
          Zitat von erich74 Beitrag anzeigen
          Hallo. Zum ersten weiss ich nichts. Aber zum zweiten Beispiel. Ein kurzes Ar 15 ist in .de NICHT verboten.

          UNTER 60cm wohl schon

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            #6
            Zitat von Thomas223 Beitrag anzeigen
            Das kurze AR-15 ist dann ein Problem, wenn es wie eingangs geschrieben <60cm lang ist. Dann ist es nach deutschem WaffG eine Kurzwaffe, und Kurzwaffen ab einem bestimmten Konstruktionsjahr (????) mit einem Kaliber <6,3mm sind bei uns verboten. z.B. FN FiveSeven.
            HERSTELLUNGSDATUM!!

            Problem beim AR15 könnte, selbst wenn ÜBER 60cm, die VA Umbaubarkeit sein

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              #7
              Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
              UNTER 60cm wohl schon
              Wie soll das gemessen werden ?
              Gesamtlänge in funktionsfähigem Zustand.
              Ist Dein Lauf ein 7,5er oder 10er ?
              Zuletzt geändert von erich74; 22.05.2015, 19:54.

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                #8
                Was willst messen? Wenn der Threadstarter sagt es hat weniger als 60cm...ist es verboten.
                Punkt aus.

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                  #9
                  Zitat von Matthias Horner Beitrag anzeigen
                  HERSTELLUNGSDATUM!!
                  Hierzu eine kleine Frage, nehmen wir an, ich kauf ein AR15, BJ. 1969. Darf ich das dann von meinem Büchser umbauen lassen, so, dass es eine Kurzwaffe ist, oder muss die Waffe schon vor dem 1.1.1970 eine KW unter Kal. 6,3mm gewesen sein, um erlaubt zu sein?

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