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2/6 Regel und Wechselsystem

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    2/6 Regel und Wechselsystem

    Moin Zusammen,

    hoffe dass diese Frage noch nicht gestellt wurde und ich sie übersehen habe. Wenn ja Sorry

    Bekomme wohl innerhalb der nächsten Tage meine WBK, Antrag läuft. Habe mir vor eine Sportpistole im Cal. 22 zu holen da die nächsten Liga Wettkämpfe anstehen.
    Zudem habe ich einen Voreintrag für ne 45,er beantrag. Jetzt habe ich eine Waffe gefunden wo ein Wechselsystem auf 9mm dabei wäre.
    Das Wechselsystem zählt ja normalerweise nicht als eigenständige Waffe, Kaliber kleiner bekommt man ja so ohne Voreintrag eingetragen.
    Wie sieht es denn mit der 2 Waffen im Halbjahr Regel aus. Ein Vereinskollege hatte vor einem halben Jahr das Problem das sein 32ér mit Wechselsystem auf .22 als 2 Waffen gezählt wurde und er deshalb 6 Monate warten musste bis er die .357 Mag kaufen konnte.
    Gibt's da ne Rechtsgrundlage zu?
    Wir gehören leider zum gleichen Kreis weshalb ich mich mit der gleichen Sachbearbeiter auseinander setzen muss.
    Wenn dem so wäre könnte ich ja nur die .22 kaufen und müsste dann ein halbes Jahr warten bevor ich mir die 45,er mit Wechselsystem kaufen kann. Was wohl dazu führen würde das ich mich für eine andere 45,er ohne Wechselsystem entscheiden würde.
    Lieber wäre es mir direkt alles zusammen.
    Habt ihr da einen Rat? Soll ich einfach die 45,er mit Wechselsystem kaufen und zum Amt rennen und auf unwissend stellen und sagen: "Dachte zählt als eine Waffe" oder besser vorher klären?
    https://www.youtube.com/watch?v=Qa5MIDsnO3c U.S. Marines Huey Door Gunner

    #2
    Wechselsysteme, wenn kalibergleich oder kleiner, bedürfen keines Bedürfnisses. Also fällt die 2/6 Regelung flach.

    Wenn Du aber einen 9mm Eintrag hast und Du willst auf .45er "hochrüsten", bedarf es eines Bedürfnisses, also 2/6 Regelung.
    Jetzt frag mich aber ned, wo das steht , ich weiß das von meinem SB.
    MfG aus der schönen Pfalz

    Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
    Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

    "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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      #3
      @ Pfälzer

      2/6 hat doch nichts mti einem Bedürfnis zu tun, sondern ist das Erwerbsstreckungsgebot. Somit gilt immer das Erwerbsstreckungsgebot, sei es für die Gelbe WBK oder die Grüne.

      Und der TE hat explizit angesprochen, ob ein WS als "Waffe" gilt, weswegen 2/6 greift, auch wenn kein erneutes Bedürfnis beantragt werden muss.

      Und nun zur Frage: Ich hab noch nicht gelesen, dass ein WS im Waffengesetz als eigene Waffe zählt. Somit vermute ich mal, dass es - zwar eintragungspflichtig - die 2/6-Regel nicht betrifft. Müsste mal in die Verwaltungvorschrift zum Waffengesetz schauen.

      e:/

      Im Forum wurde der Fall übrigens letztes Jahr diskutiert (wie mir Google mitteilte): Klick
      Zuletzt geändert von derda; 14.04.2014, 23:29.
      Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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        #4
        Ich habe jetzt noch mal WaffG, AWaffV und die Waffenverwaltungsvorschrift durchgesehen, muss aber eingestehen, entweder habe ich es nicht gefunden oder es ist nicht eindeutig geregelt.

        Erwerb von Wechselsystemen kleineren oder gleichen Kalibers ist erlaubnisfrei, sofern eine Grundwaffe in der WBK eingetragen ist.

        Bei dem Erwerbsstreckungsgebot ist die Rede von 2 Schusswaffen pro Halbjahr.

        Eine Wechsellauf mit zugehörigem Verschluss ist nach meiner Auffassung keine Schusswaffe, von der ja explizit die Rede ist beim Erwerbsstreckungsgebot, aber das ist jetzt nur mein rein persönliches Verständnis zu dem Thema und das ist natürlich rechtlich absolut irrelevant.

        Wobei es dann natürlich auch wieder die Festlegung gibt, mit den wesentlichen Teilen gibt, die den Waffen gleichgestellt sind.

        Mein zuständiges Landratsamt (Bayern) rechnet Wechselsysteme nicht auf das 2 Waffen pro Halbjahr Kontingent an, allerdings rechnen sie ein Wechselsystem als komplette Waffe, wenn es um die gesetzeskonforme Aufbewahrung geht. Wie es deine zuständige Behörde handhabt, kann ich dir leider auch nicht sagen, von daher würde ich raten: Ruf dort einfach mal an und frage diesbezüglich nach, dann weißt du sicher, woran du bist.

        Gruß

        Michael
        sigpic

        “The 10mm Auto retains more kinetic energy at 100 yards than the .45 ACP has at the muzzle”

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          #5
          WaffG
          2.
          Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der
          Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
          2.1
          Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
          Kaufen und Eintragen.

          Kommentar


            #6
            @ Dzilmora

            Ja, das steht im Gesetz, das hab ich ja auch gelesen, aber: In Foren und anderswo liest man öfters, dass Sachbearbeiter hier die Gleichstellung des Wechselsystems mit der Waffe (den Waffen gleichgestellten Gegenstände) vornehmen und somit als eigene Waffe zählen. Ich hab keine Ahnung wieso, da es ja zu einer schon bestehenden Waffe dazukommt und für sich alleine nutzlos ist...
            Wie der Margarine-Konsum die Scheidungsrate beeinflusst, oder andere Scheinkorrelationen

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              #7
              WaffG bzw. Auszug mit zum Sachbearbeiter mitnehmen. Da die WaffVwV das Thema nicht extra behandelt kann auch der SB (eigentlich) da auch nicht sein eigenes Süppchen kochen.

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                #8
                Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                WaffG bzw. Auszug mit zum Sachbearbeiter mitnehmen. Da die WaffVwV das Thema nicht extra behandelt kann auch der SB (eigentlich) da auch nicht sein eigenes Süppchen kochen.
                So ist es richtig.
                Kann es auch bestätigen, weil Ich es aus meiner eigenen Erfahrung genau so hatte.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                  WaffG bzw. Auszug mit zum Sachbearbeiter mitnehmen. Da die WaffVwV das Thema nicht extra behandelt kann auch der SB (eigentlich) da auch nicht sein eigenes Süppchen kochen.
                  Und wenn doch? Dann legt der es nachher so aus als wenn ich 3 Waffen im Halbjahr gekauft hätte. Und dann?

                  Erst mal Danke für den link und die vielen Antworten.
                  https://www.youtube.com/watch?v=Qa5MIDsnO3c U.S. Marines Huey Door Gunner

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Doorgunner Beitrag anzeigen
                    Und wenn doch? Dann legt der es nachher so aus als wenn ich 3 Waffen im Halbjahr gekauft hätte. Und dann?

                    Erst mal Danke für den link und die vielen Antworten.
                    NEIN, nochmal: kann er nicht.
                    Die Kurzwaffe zählt als Waffe, das Wechselsystem nicht auf Deiner WBK. ( Im Schrank aber wieder nicht )

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                      #11
                      Sorry erich74,

                      aber doch, er kann. Und ich weiß es, weil mir genau das
                      passiert ist.

                      Hatte meine SIG in 9mm + Wechselsystem in .22 lfb am 04.09.
                      eintragen lassen. Beim Voreintag für meinen Halbautomaten
                      am 24.11.13 musste ich dann unterschreiben, dass ich vor
                      Ablauf der halb - Jahresfrist (am 09.03.2014) keine weitere
                      Waffe erwerben darf.

                      @ Michael --> Wenn blind dann sind wir es beide. Auch ich habe
                      gesucht und nichts gefunden.

                      Und es kommt noch besser --> Ein Vereinskollege hat mir
                      den Auszug seiner WBK geschickt. Der gleiche (!) Sachbearbeiter
                      hat ihm einen Revolver (wars glaube ich) und etwas später
                      eine SIG in .45 mit Wechselsystem auf 9mm ohne Probleme
                      eingetragen.

                      Und wenn Schmeisser das bestellte Teil dann auch mal zusammen
                      baut und ich es dann habe ... werde ich ihn (den Sachbearbeiter)
                      fragen, was nun richtig ist !

                      Liz

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                        #12
                        Dann hat der SB, der meine WBK ausgsetellt hat und an EINEM Tag eine KW MIT WS UND einen HA eingetragen hat, gegen das verstoßen, was der SB der es nicht tut verweigert ? ( Klingt blöd )
                        Und der andere SB der dann KEINE 6 Monate später zum HA das WS eingetragen hat auch ?

                        Was aber nicht heissen soll, das die SB keine Ahnung von der 2:6 Regelung hätten, denn:
                        Bei meinem letzten Neuerwerb, hatte mir der Herr Standhaft, diesen noch vor Weihnachten zukommen lassen wollen. Dazu hatte er Kontakt mit den SB aufgenommen, wie das so üblich ist.
                        Und dort bekam er die Ansage, dass mein Neuerwerbstermin nach 2:6 Regelung erst in 2 Tagen wäre und somit noch KEINE Auslieferung erfolgen konnte.
                        Also wird diese Regel Taggenau eingehalten.
                        Es ging nicht um ein WS !!
                        Zuletzt geändert von erich74; 15.04.2014, 23:06.

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                          #13
                          die 2:6-Regel ist aber doch eine Sollbestimmung...der SB kann davon abweichen, man kann im begründeten Fall also auch 3 oder 4 oder...Waffen pro HJ erwerben (lt. meiner SB´in z.B. Sammelkauf bei Hobbyaufgabe, besonderes Schnäppchen, etc...), selbst wenn ein WS bei deinem Ordnungsamt zum kontigentierten Erwerb zählt.

                          Kommt also auch ein wenig auf den SB, dessen Laune und die Nase des Erwerbers an...

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                            #14
                            Wechselsysteme und späteres Bedürfnis?

                            Hallo zusammen,

                            Ich möchte mich mit meiner Frage dem ursprünglichen Thema gerne anschliessen, da ich meine, dass sie inhaltlich zusammen passen.

                            Von Sig Sauer gibt es die P220 X in .45ACP mit Wechselsystemen in 9mm Luger und in .22lfb. Wenn man dieses komplette Paket als Erstwaffe erwerben würde, werden ja die Wechselsysteme eingetragen. Bekommt man dann Probleme, wenn man sich später eine Pistole in 9mm kaufen will, da ja schon das WS vorhanden ist?

                            Grüsse aus Niederbayern...

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                              #15
                              Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                              Da die WaffVwV das Thema nicht extra behandelt kann auch der SB (eigentlich) da auch nicht sein eigenes Süppchen kochen.
                              Leider gibt es Sachbearbeiter, die ihr eigenes Süppchen kochen und solche die Handlungsanweisungen befolgen, die rechtswidrig sind.

                              Bei ersterem sollten man mit dessen Vorgesetzten sprechen, meistens wird man sich doch noch einig. Bei letzterem hilft nur die Verwaltungsklage.
                              "Wenn man sieht, was der liebe Gott auf der Erde alles zulässt, hat man das Gefühl, dass er immer noch experimentiert."
                              Peter Ustinov

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