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Geladene Waffe im Tresor Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1

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    Geladene Waffe im Tresor Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1

    Hallo,

    ist es erlaubt in einem Tresor der Sicherheitsstufe Klasse 1 nach EN 1143-1 die Waffe/Waffen auch geladen aufzubewahren?

    Diese Frage konnte mir bis jetzt noch keiner im WaffenG zeigen, wie gesagt es geht um einen Tresor der Sicherheitsstufe Klasse 1.

    Gruß
    Sauer

    #2
    Tja, praktisch darfst Du Waffe und Munition ab Wiederstandsgrad 0 zusammen aufbewahren. Ob das aber auch meint die Patronen IN der Waffe aufzubewahren? Schwierige Frage!

    ABER: Was nicht explizit verboten ist, ist normalerweise damit Erlaubt. Nur handeln und denken wir mittlerweile genau andersrum

    Zumindest wirst Du im Falle einer Kontrolle damit schonmal den ersten Minuspunkt einfahren. Was aber zu vernachlässigen wäre, wenns gesetzlich OK ist...
    Verbietet Hartschalenfrüchte! Jedes Jahr werden weltweit 150 Menschen von Kokosnüssen erschlagen!

    Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

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      #3
      Ich würde davon ausgehen, dass es nicht erlaubt ist. Warum willst du eine geladene Waffe im Tresor @Sauer?

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        #4
        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
        Ich würde davon ausgehen, dass es nicht erlaubt ist. Warum willst du eine geladene Waffe im Tresor @Sauer?
        Ich will nicht, ich habe diese Frage nur gestellt.

        Warum soll es verboten sein?

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          #5
          Man muss dabei vor allem bedenken, um WAS für einen Ladezustand es sich handelt:

          Teilgeladen oder Fertiggeladen.

          Ich habe nirgendwo gelesen, dass es verboten ist, eine teilgeladene Waffe (also nur gefülltes Magazin in der Waffe) im Schrank stehen zu haben, wenn der Schrank ein Klasse 0 oder höher ist (wie schon gesagt wurde, wg. gemeinsamer Aufbewahrung).

          Eine fertiggeladene Waffe sollte man aus gesundem Menschenverstand ohnehin nicht im Schrank haben, schon gar nicht unterm Kopfkissen.

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            #6
            Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
            Eine fertiggeladene Waffe sollte man aus gesundem Menschenverstand ohnehin nicht im Schrank haben,
            Da widerspreche ich mal gepflegt. Du gehst sicherlich von einem SpoSchü oder Jäger aus, dem es regelmäßig an der Notwendigkeit fehlt. Es gibt aber ja auch noch andere...

            Und ob eine fertiggeladene Waffe im Holster steckt oder im Tresor liegt -so lange nur diese eine Person Zugriff hat, ist es doch egal, oder?

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              #7
              Administrativer Hinweis:

              Es geht hier lediglich darum, ob es erlaubt WÄRE oder nicht. Bitte lasst dieses Thema nicht (wieder) in eine warum/weshalb Diskussion entgleisen!

              Das muss jeder für sich selbst entscheiden und ändert nichts an der Rechtslage. Wir sind ein Forum nicht nur für Jäger und Sportschützen. Berufswaffenträger haben evtl. eine ganz andere Sicht der Dinge.
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              Mitglied im Komitee gegen die Entführung von Kühen durch Ausserirdische.

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                #8
                Zitat von Vincent Beitrag anzeigen
                Eine fertiggeladene Waffe sollte man aus gesundem Menschenverstand ohnehin nicht im Schrank haben, schon gar nicht unterm Kopfkissen.

                Was wiederum auch egal oder erlaubt wäre, wenn der Schrank groß genug ist, daß er darin schlafen kann...........
                MfG aus der schönen Pfalz

                Eins ist sicher - die Rente ( Norbert Blüm, anno die 90er, )
                Wir schaffen das ( Angela Merkel 2015, Und wen meint sie mit "wir" ?

                "Bevor isch misch uffreg, is mers egal ....." oder auch "Äner vun uns zwä is bleeder wie isch....."

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                  #9
                  Ok, dann machen wir es kurz und rein auf die Gesetze und Verordnungen, sprich: die Rechtslage, bezogen:

                  1. Im WaffG ist es nicht explizit untersagt, eine Waffe (teil- oder fertig)geladen aufzubewahren (Aufbewahungsvorschriften für gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem Behältnis beachten).

                  2. In der AWaffV ist es nicht explizit untersagt, so zu verfahren wie im Punkt 1.

                  => Es ist erlaubt, eine Schusswaffe sowohl teil- als auch fertiggeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das der Sicherheitsstufe 0, bzw. I entspricht.

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                    #10
                    Es gibt gesetzliche Vorschriften, welche eindeutig den Transport und das Verwahren von Waffen und Munition regeln.

                    Alles, was dadurch nicht ausdrücklich verboten wird, sollte als erlaubt betrachtet werden können.

                    Im Gesetz wird lediglich festgelegt, wie eine Waffe zusammen mit der Munition verwahrt werden darf.
                    Es wird nirgendwo ein Unterschied gemacht, ob die Waffe dann geladen ist oder nicht.
                    Anders als beim Transport sollte das Verwahren in entsprechenden Tresoren erlaubt sein.

                    Was ist daran zu deuteln ?
                    Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

                    Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
                    , aktueller denn je)

                    I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                      #11
                      "... dürfen zusammen gelagert werden". Das könnte, meiner Ansicht nach, "geladen" ausschliessen. "Gelagert" heißt ja nicht automatisch "... und/oder geladen"?
                      Beim WaffG, auch meine Meinung, muss man höllisch aufpassen, wenn es um die Frage geht, ob Dinge welche nicht explizit verboten sind, automatisch erlaubt sind.

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von Dzilmora Beitrag anzeigen
                        "... dürfen zusammen gelagert werden". Das könnte, meiner Ansicht nach, "geladen" ausschliessen. "Gelagert" heißt ja nicht automatisch "... und/oder geladen"?
                        Beim WaffG, auch meine Meinung, muss man höllisch aufpassen, wenn es um die Frage geht, ob Dinge welche nicht explizit verboten sind, automatisch erlaubt sind.
                        genau so, sehe ich das auch
                        somit ist die Munition im selben Schrank wie die dazugehörige Waffe, ob sie daneben liegt oder sich in der Waffe befindet..
                        da gibt es doch gar nicht zu überlegen und zu diskutieren..
                        oder she ich hier was falsch ?

                        Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.

                        Waffen und die dazugehörende Munition dürfen nur getrennt voneinander in Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränke, Tresore) aufbewahrt werden.


                        .... in der Waffe wäre es ja nicht getrennt oder ?

                        moderativer Hinweis: ROT gehört uns!
                        Zuletzt geändert von Gunner; 01.02.2013, 15:02.

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                          #13
                          ...wenn es sich nur um einen B Tresor handelt. Darüber darf man die Kanone theoretisch auch fertiggeladen lagern. Praktizieren mir bekannte Waffenscheininhaber auch so.

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                            #14
                            Zitat von nafetshtor Beitrag anzeigen
                            ...wenn es sich nur um einen B Tresor handelt. Darüber darf man die Kanone theoretisch auch fertiggeladen lagern. Praktizieren mir bekannte Waffenscheininhaber auch so.
                            das ist falsch, einfach die Zeilen zum B Schrank lesen...

                            Was Du meinst, sollte dann ein 0 - Schrank oder I - Schrank sein.

                            Ist auch alles klar geregelt:
                            §§ 13 und 14 der AWaffV

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                              #15
                              Ich kenne die Frau eines Polizisten, deren Nachbar bestätigt das auch

                              AWaffV §13:

                              (3) Munition [...] darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

                              (4) [...] wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

                              Auch die Munition muss sich innerhalb des Innenfaches befinden, nicht innerhalb der Waffe. Eine Waffe ist auch keine "Behältnis" in dem man Munition "aufbewahren" kann. Behältnisse sind bedürfnisfrei.

                              Hinzu kommt, welchen "zu seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" erfüllt die "schussbereite" Waffe, wenn ich den Schrank öffne und die Waffe herausnehme?
                              Roman Grafe: "Man weicht eben nicht auf das nächste Tatmittel aus - zumal es schwerer ist, mit einem Messer zu morden als mit einer Pistole.", http://mobil.n-tv.de/politik/Der-Myt...e18287901.html

                              Japan: Mann tötet bei Messerattacke 19 Menschen, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeit...ass-behinderte

                              2015: Polizei verzeichnet rund 2400 Messer-Angriffe in Berlin

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