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Frage zur Aufbewahrung von Pistolen

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    Frage zur Aufbewahrung von Pistolen

    Hallo Leute, ich habe eine Frage zur Aufbewahrung von mehreren Kurzwaffen. Wurde aus dem Waffengesetz leider nicht schlau. Und zwar: Dürfen in einer Wohngemeinschaft mit zwei WBK Haltern die Waffen in einem Waffenschrank aufbewahrt werden? Es handelt sich um einen Waffenschrank B für 5 Pistolen mit Munitionsfach (an eine Wand montiert). Halter A besitzt grüne WBK für 9mm para und .357 Magnum + dazugehörigen Waffen natürlich. Halter B 9mm kurz und KK. Irgendwie ist es einleuchtend, dass Halter A Zugriff haben darf zum Schrank. Aber auch Halter B? Bzw. geht das überhaupt, weil es ja zwei verschiedene WBK Eintragungen sind. Wäre über eine Antwort sehr dankbar
    MfG

    #2
    Ja, dies ist möglich. Ich kann ja auch bei längerer Abwesenheit einem Erwerbsberechtigten meine Waffen für den Zeitraum zum Zwecke der Obhut überlassen. Auch sind mir viele Fälle bekannt wo in einem Haushalt jeweils der Mann und die Frau Erwerbsberechtigt sind und ein und den gleichen WS nutzen.


    Mike
    Ich suche alte mil. Waffenreinigungsutensilien, neue & alte Patronenmunition aller Art und Epochen, einschließlich Flintenmunition sowie Schachteln, gern auch ganze Sammlungen & Restposten (MES f. Munition aller Art vorhanden)

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      #3
      Ok alles klar, danke für die schnelle Antwort!

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        #4
        Hallo Leute
        Also für mich ist das alles andere als klar, immerhin hat ein "Dritter"
        zugriff auf Waffen, für die er keine WBK hat.

        Meine persönliche Meinung: NICHT zulässig.

        Gruß EL LOBO

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          #5
          ja ist eine komplizierte Geschichte...

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            #6
            Mein Vater und ich benutzen zur Zeit auch die gleichen Schränke (ein A und ein B Schrank). er besitzt zwei Kurzwaffen und eine Langwaffe, ich zwei Langwaffen und eine Kurzwaffe. wir haben beide einen Jagdschein und die grüne Wbk, die Waffenunterbringung ist aber so von unserem Sachbearbeiter abgesegnet worden.

            Gruß

            David
            "Informatioen sind Unterschiede, die einen Unterschied ausmachen."
            - Gregory Bateson (1904-1980)

            "Viele Zitate im Internet sind erstunken und erlogen!"
            - Karl Marx (1818-1883)

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              #7
              Zitat von EL LOBO Beitrag anzeigen
              Hallo Leute
              Also für mich ist das alles andere als klar, immerhin hat ein "Dritter"
              zugriff auf Waffen, für die er keine WBK hat.
              Und doch geht es, solange er überhaubt eine WBK hat.
              Dadurch erhält er nämlich den Status des ominösen "Berechtigten"
              und darf für andere Berechtigte Waffen sicher verwahren.

              Anders würde der entsprechende Paragraph ja keinen Sinn machen.

              WaffG
              § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
              (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
              1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

              a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von
              seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,
              oder
              b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der
              Beförderung
              erwirbt;
              Sie sind unbewaffnet! Das ist gegen die Vorschrift! !(Aeryn Sun zu John Crichton in Farscape)

              Nichts ist gut in Afghanistan! (Margot Käßmann, Heiligabend 2009
              , aktueller denn je)

              I like the shiny steel and the polished wood ! (Steve Lee: I Like Guns)

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                #8
                Waffenaufbewahrung

                In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaaffV ist in § 13 Abs. 10 dieses Thema ganz klar geregelt:
                " Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig"
                In den dazugehörigen Vollzugshinweisen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition wird in Kapitel 5 Satz 5.1, 5.2 und 5.3 z. B. festgelegt, daß Studenten,
                Wehrpflichtige, Wochenendheimfahrer oder nahe Angehörige usw. eine "häusliche Gemeinschaft" bilden können; wichtig ist, daß nur Berechtigte Zugriff haben.
                Fazit: zulässig
                Gruß an alle
                Methusalem

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                  #9
                  ok danke an alle!! jetzt wissen wir bescheid ;-)

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