irgendwie assoziiert man das Halten einer Waffe mit Ärger vom Staat, sollte sich das in diesem Fall auch bewahreheiten? Vielleicht ist ein Jurist unter euch, bzw. Jemand der die Fähigkeit besitzt zwischen den Zeilen des WaffenG zu lesen.
Nun zum Fall: Beginnen möchte ich mit einem Auszug aus dem WaffenG, den ich freundlicher weise vom Webdienst www.juris.de ctr+c und ctrl+p habe.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten
Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach §
25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8
des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung
2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der
Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert
worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist;
Die wesentlichen Punkte habe ich fett markiert.
Zu Punkt 1.7 i.V.m Punkt 1.8
Dass eine Doppelläufige Perkussionswaffe, selbst die die vor dem 01.01.1871 gefertigt wurde, einer EWB erfordert, verstehe ich zwar nicht, ist aber laut 1.7 plausibel.
Aber was ist denn nun mit einer Zündnadelzündung (Lefaucheux) die vor 1871 gefertigt worden ist?
Soweit ich lesen kann darf man sie ohne EWB besitzen, tragen, halten, verkaufen.... etc. solange ich das Alter von 18 überschritten habe.
Ich erfülle die Mindestanforderungen die vom Gesetzgeber verlangt werden (ü18,kerngesund,genug Grips)
eine EWB in Form eines Jagscheins möchte ich auch in Zukunft ablegen, allerdings fehlt mir hierzu z.Z. Kapital (Vielleicht ist ein Jäger unter euch aus Berlin und Umzu, der sich für eine Ausbildung empfehlen kann).
Ohne jetzt weiter abzuschweifen, darf ich eine Lefauxcheux kaufen, besitzen, verkaufen die vor 1871 gebaut wurde?
bei egun blinkt bei jeder Lefaucheux das EWB zeichen, was mich einfach stutzig macht.
Kann ein Informations-Samariter bei den Fragen helfen?
Ich grüße und danke
Fidel
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